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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art151 Abs51 Z9 idF 2013/I/164;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Beschwerde (nunmehr: Fristsetzungsantrag) des F D in H, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes), zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird aufgetragen, das Erkenntnis in der oben angeführten Angelegenheit binnen sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung nachzuholen.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das gegenständliche Verfahren über die am 19. September 2013 eingebrachte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Solche Säumnisbeschwerdeverfahren gelten gemäß § 5 Abs. 1 VwGbk-ÜG als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Bestimmungen betreffend Fristsetzungsanträge anzuwenden.Das gegenständliche Verfahren über die am 19. September 2013 eingebrachte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Solche Säumnisbeschwerdeverfahren gelten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VwGbk-ÜG als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Bestimmungen betreffend Fristsetzungsanträge anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 4 zweiter Satz VwGG in der somit maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 wurde daher dem gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG iVm § 125 Abs. 22 FPG in das Verfahren eingetretenen Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgetragen, binnen drei Monaten ab Zustellung dieser Verfügung die versäumte Erledigung zu erlassen und davon eine Abschrift sowie eine Kopie des Nachweises über deren Zustellung dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz VwGG in der somit maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, wurde daher dem gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 22, FPG in das Verfahren eingetretenen Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgetragen, binnen drei Monaten ab Zustellung dieser Verfügung die versäumte Erledigung zu erlassen und davon eine Abschrift sowie eine Kopie des Nachweises über deren Zustellung dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.
Diesem Auftrag hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bis zum Ablauf der eingeräumten Frist (mit 24. April 2014) nicht entsprochen und es ist somit seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen. In diesem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42a VwGG dem Verwaltungsgericht aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen. Es war daher der aus dem Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen, wobei angesichts der bisherigen Verfahrensdauer nur noch ein relativ kurzer Zeitraum, in dem allerdings auch die Durchführung einer Verhandlung möglich wäre, zur Nachholung der versäumten Erledigung einzuräumen war.Diesem Auftrag hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bis zum Ablauf der eingeräumten Frist (mit 24. April 2014) nicht entsprochen und es ist somit seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen. In diesem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42 a, VwGG dem Verwaltungsgericht aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen. Es war daher der aus dem Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen, wobei angesichts der bisherigen Verfahrensdauer nur noch ein relativ kurzer Zeitraum, in dem allerdings auch die Durchführung einer Verhandlung möglich wäre, zur Nachholung der versäumten Erledigung einzuräumen war.
Der Zuspruch von Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 erster Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Zuspruch von Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, erster Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Mai 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210202.X00Im RIS seit
01.07.2014Zuletzt aktualisiert am
07.10.2014