Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/07/0093Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision 1. der S GmbH & Co KG in H, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Klostergasse 1, Villa Margit (Ra 2014/07/0092), und 2. der S GmbH in G, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in 6380 St. Johann/Tirol, Mag.E.-Angerer-Weg 14 (Ra 2014/07/0093), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. Oktober 2014, Zl. LVwG- 2014/34/2514-5, betreffend Kosten für eine Ersatzvornahme in einer Angelegenheit des AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 25. April 2012 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (BH) (als vom Landeshauptmann von Tirol (LH) zur Entscheidung ermächtigte Behörde) gemäß § 62 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die endgültige Schließung der Deponie H (Spruchpunkt I.) und trug den revisionswerbenden Parteien näher bezeichnete Maßnahmen im Zusammenhang mit der endgültigen Deponieschließung auf (Spruchpunkt II.). Der Spruchpunkt II.1. beinhaltete im Wesentlichen die Wiederherstellung des Urzustandes und die Aufbringung von Humus, der Spruchpunkt II.2. Aufforstungsmaßnahmen. 1 Mit Bescheid vom 25. April 2012 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (BH) (als vom Landeshauptmann von Tirol (LH) zur Entscheidung ermächtigte Behörde) gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die endgültige Schließung der Deponie H (Spruchpunkt römisch eins.) und trug den revisionswerbenden Parteien näher bezeichnete Maßnahmen im Zusammenhang mit der endgültigen Deponieschließung auf (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Spruchpunkt römisch zwei.1. beinhaltete im Wesentlichen die Wiederherstellung des Urzustandes und die Aufbringung von Humus, der Spruchpunkt römisch zwei.2. Aufforstungsmaßnahmen.
Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Berufungen wurden mit dem Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (UVS Tirol) vom 13. Juni 2013, Zl. uvs- 2012/15/1498-35, unter gleichzeitiger Korrektur der Spruchpunkte II.1. (Herstellung einer bombierten Oberfläche und Aufbringung einer Humusschicht) und II.2. (Aufforstungsmaßnahmen) als unbegründet abgewiesen.Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Berufungen wurden mit dem Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (UVS Tirol) vom 13. Juni 2013, Zl. uvs- 2012/15/1498-35, unter gleichzeitiger Korrektur der Spruchpunkte römisch zwei.1. (Herstellung einer bombierten Oberfläche und Aufbringung einer Humusschicht) und römisch zwei.2. (Aufforstungsmaßnahmen) als unbegründet abgewiesen.
Die von den revisionswerbenden Parteien gegen den genannten Bescheid des UVS Tirol vom 13. Juni 2013 erhobenen Beschwerden wurden, nachdem der Verfassungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 13. September 2013, B 831/2013-9, die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde der zweitrevisionswerbenden Partei abgelehnt hatte, mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/07/0143, 0226, als unbegründet abgewiesen.
2 Mit Verfahrensanordnung vom 18. Juli 2013 teilte die BH den revisionswerbenden Parteien mit, dass die mit Spruchpunkt 1. des Bescheides des UVS Tirol vom 13. Juni 2013 (mit dem Spruchpunkt II.1. des Bescheides der BH vom 25. April 2012 korrigiert worden sei) vorgeschriebenen Maßnahmen noch nicht umgesetzt seien bzw. mit diesen noch nicht einmal begonnen worden sei, und setzte für die Durchführung der Schließungsmaßnahmen gemäß Punkt 1. des Berufungsbescheides des UVS vom 13. Juni 2013 eine Frist von vier Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens. 2 Mit Verfahrensanordnung vom 18. Juli 2013 teilte die BH den revisionswerbenden Parteien mit, dass die mit Spruchpunkt 1. des Bescheides des UVS Tirol vom 13. Juni 2013 (mit dem Spruchpunkt römisch zwei.1. des Bescheides der BH vom 25. April 2012 korrigiert worden sei) vorgeschriebenen Maßnahmen noch nicht umgesetzt seien bzw. mit diesen noch nicht einmal begonnen worden sei, und setzte für die Durchführung der Schließungsmaßnahmen gemäß Punkt 1. des Berufungsbescheides des UVS vom 13. Juni 2013 eine Frist von vier Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens.
Mit Bescheid vom 29. August 2013 ordnete die BH die mit Verfahrensanordnung vom 18. Juli 2013 angedrohte Ersatzvornahme gegenüber den revisionswerbenden Parteien an. Die von diesen dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid des LH vom 14. November 2013 abgewiesen.
Das Verfahren über die dagegen von der zweitrevisionswerbenden Partei erhobene Revision ist beim Verwaltungsgerichtshof zu Ro 2014/07/0002 anhängig. Dem Antrag der zweitrevisionswerbenden Partei, ihrer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 2014, Ro 2014/07/0002-6, nicht stattgegeben. Die von der erstrevisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des LH vom 14. November 2013 erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/07/0296, als unbegründet abgewiesen.
3 Mit Verfahrensanordnung vom 26. März 2014 teilte die BH den revisionswerbenden Parteien mit, dass die mit Spruchpunkt 2. des Bescheides des UVS Tirol vom 13. Juni 2013 (mit dem Spruchpunkt II.2. des Bescheides der BH vom 25. April 2012 korrigiert worden sei) vorgeschriebenen Aufforstungsmaßnahmen bisher nicht in Angriff genommen worden seien, und setzte für die Durchführung der Aufforstungsmaßnahmen noch einmal eine Frist bis 10. April 2014. 3 Mit Verfahrensanordnung vom 26. März 2014 teilte die BH den revisionswerbenden Parteien mit, dass die mit Spruchpunkt 2. des Bescheides des UVS Tirol vom 13. Juni 2013 (mit dem Spruchpunkt römisch zwei.2. des Bescheides der BH vom 25. April 2012 korrigiert worden sei) vorgeschriebenen Aufforstungsmaßnahmen bisher nicht in Angriff genommen worden seien, und setzte für die Durchführung der Aufforstungsmaßnahmen noch einmal eine Frist bis 10. April 2014.
Mit Bescheid der BH vom 14. April 2014 wurde die mit Verfahrensanordnung vom 26. März 2014 angedrohte Ersatzvornahme gegenüber den revisionswerbenden Parteien angeordnet. Die von diesen dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) vom 24. Juli 2014 abgewiesen. Die von den revisionswerbenden Parteien gegen dieses Erkenntnis des LVwG vom 24. Juli 2014 erhobenen außerordentlichen Revisionen wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2014, Ra 2014/07/0071, 0072, zurückgewiesen.
4 Nach im Rahmen der Ersatzvornahme zwischenzeitig erfolgter Umsetzung und Finanzierung der Erdbau- und Aufforstungsmaßnahmen setzte die BH die revisionswerbenden Parteien, denen gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, mit Erledigung vom 2. Juli 2014 darüber in Kenntnis, dass die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme EUR 79.167,84 betrage und deren Vorschreibung beabsichtigt sei.
Nachdem die erst- und die zweitrevisionswerbenden Parteien Stellungnahmen eingebracht hatten, bestimmte die BH mit Bescheid vom 28. Juli 2014 die Kosten der Ersatzvornahme mit EUR 79.167,84 und trug den revisionswerbenden Parteien die Tragung dieser Kosten zur ungeteilten Hand auf.
Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG vom 2. Oktober 2014 als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt.
5 Gegen das Erkenntnis des LVwG vom 2. Oktober 2014 richten sich die vorliegenden Revisionen der erst- und der zweitrevisionswerbenden Parteien, die der Verwaltungsgerichtshof infolge ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9 In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 9 In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
10 Zur Revision der erstrevisionswerbenden Partei (Ra 2014/07/0092):
11 Die erstrevisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, als Vollstreckungstitel sei dem Vollstreckungsverfahren der Berufungsbescheid des UVS Tirol vom 13. Juni 2013 zugrunde gelegt worden, der jedoch schon begrifflich kein Titelbescheid sein könne, weil mit ihm lediglich die Berufungen der erst- und der zweitrevisionswerbenden Parteien gegen den erstinstanzlichen Titelbescheid vom 25. April 2012 abgewiesen worden seien. Titelbescheid habe nur der Bescheid der BH vom 25. April 2012 unter Berücksichtigung der Spruchkorrekturen sein können. Das angefochtene Erkenntnis widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Vollstreckungsverfahren ein geeigneter und zumindest formell rechtskräftiger Titelbescheid zugrunde gelegt werden müsse. Das LVwG habe offensichtlich auch erkannt, dass seitens der BH dem Vollstreckungsverfahren ein falscher Titelbescheid zugrunde gelegt worden sei, zumal im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt werde, dass Exekutionstitel und damit Titelbescheid der Bescheid der BH vom 25. April 2012 in Verbindung mit dem Berufungsbescheid des UVS Tirol vom 13. Juni 2013 sei. Damit habe das LVwG aber im Ergebnis einen anderen Titelbescheid als die BH zugrunde gelegt.
12 Dazu ist anzumerken, dass die BH im erstinstanzlichen Bescheid vom 28. Juli 2014 auf den Berufungsbescheid des UVS Tirol vom 13. Juni 2013 und die dort angeführten Aufträge unter gleichzeitigem Hinweis auf die damit erfolgte Korrektur der jeweiligen Spruchpunkte des Bescheides der BH vom 25. April 2012 Bezug genommen hatte. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG wurden die dagegen erhobenen Beschwerden - ohne spruchgemäße Änderung des erstinstanzlichen Bescheides - abgewiesen und in der Begründung des Erkenntnisses als Titelbescheid der Bescheid der BH vom 25. April 2012 in Verbindung mit dem Berufungsbescheid des UVS Tirol vom 13. Juni 2013 bezeichnet.
Dem in Rede stehenden Vorbringen der erstrevisionswerbenden Partei kommt aus den dazu im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/07/0296, dargelegten Erwägungen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, keine Berechtigung zu. Das LVwG ist somit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.Dem in Rede stehenden Vorbringen der erstrevisionswerbenden Partei kommt aus den dazu im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/07/0296, dargelegten Erwägungen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, keine Berechtigung zu. Das LVwG ist somit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
Überdies ist der Titelbescheid auch in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/07/0143, 0226).Überdies ist der Titelbescheid auch in Rechtskraft erwachsen vergleiche , dazu auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/07/0143, 0226).
13 Soweit in den Zulässigkeitsausführungen die Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Auferlegung der Kosten der Ersatzvornahme mit der Begründung behauptet wird, es seien bereits die Androhung der Ersatzvornahme mit Schreiben der BH vom 26. März 2014 und die Anordnung der Ersatzvornahme mit Bescheid der BH vom 14. April 2014 rechtswidrig gewesen seien, genügt es, auf den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2014, Ra 2014/07/0071, 0072, zu verweisen. Mit diesem Beschluss war u.a. die Revision der erstrevisionswerbenden Partei gegen das - die Beschwerden gegen den Bescheid der BH vom 14. April 2014 (betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme im Zusammenhang mit den angeordneten Aufforstungsmaßnahmen) abweisende - Erkenntnis des LVwG vom 24. Juli 2014 zurückgewiesen worden.
14 Zur Revision der zweitrevisionswerbenden Partei (Ra 2014/07/0093):
15 Nach Ansicht der zweitrevisionswerbenden Partei sei ihre ao. Revision u.a. deswegen zulässig, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Anhängigkeit eines (nachträglichen) Ansuchens um Bewilligung einer bewilligungspflichtigen Anlage die Hemmung des Vollstreckungsverfahrens bewirke. Sie zitiert dazu die beiden Erkenntnisse vom 17. Dezember (richtig: Februar) 1994, 90/06/0214, und vom 27. Jänner 2009, 2008/06/0153. Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 habe sie beantragt, die im Bescheid des UVS Tirol vom 13. Juni 2013 beschriebene zu bombierende Fläche von einer Aufforstung auszunehmen und anzuordnen, dass die Fläche zu begrünen sei. Die belangte Behörde habe dies in der Folge mit einem kurzen Schreiben, das keine Bescheidqualität aufweise, abgelehnt. Der Antrag der zweitrevisionswerbenden Partei stelle ein Ansuchen um nachträgliche (nochmalige) Bewilligung einer Rodung dar, worüber bisher nicht entschieden worden sei.
16 Abgesehen davon, dass die zitierte Judikatur die Erlassung eines baupolizeilichen Alternativauftrages trotz eines bereits gestellten Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung bzw. die Hemmung der Vollstreckung eines baubehördlichen Beseitigungsauftrages während der Anhängigkeit eines Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung (bzw. eines Bauanzeigeverfahrens bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben) betrifft und im gegenständlichen Fall nicht einschlägig ist, ist der genannten Eingabe vom 26. Februar 2014 kein vergleichbarer Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zu entnehmen. Vielmehr teilten darin die zweitrevisionswerbende Partei und Herr B.H. mit, dass sie im Bereich der bombierten Oberfläche der Deponie der Aufforstung eine Wiese vorziehen würden. Dies sei von einem von B.H. beauftragten staatlich befugten und beeideten Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft bestätigt worden. Es werde daher der Antrag gestellt, die BH wolle die beschriebene Fläche von einer Aufforstungsverpflichtung ausnehmen und anordnen, dass die Fläche zu begrünen sei.
Dieses Vorbringen, an Stelle einer Aufforstung eine Wiese zu begehren, betrifft zudem den Inhalt des der Vollstreckung zugrunde liegenden Titelbescheides, dessen Rechtmäßigkeit im gegenständlichen Verfahrensstadium der Kostenvorschreibung nicht mehr in Frage gestellt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 2009, 2008/07/0124). Das LVwG ist in diesem Zusammenhang nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.Dieses Vorbringen, an Stelle einer Aufforstung eine Wiese zu begehren, betrifft zudem den Inhalt des der Vollstreckung zugrunde liegenden Titelbescheides, dessen Rechtmäßigkeit im gegenständlichen Verfahrensstadium der Kostenvorschreibung nicht mehr in Frage gestellt werden kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. März 2009, 2008/07/0124). Das LVwG ist in diesem Zusammenhang nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
17 Ebenso wenig stellt - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - der Umstand, dass "sämtliche verwaltungsrechtliche Entscheidungen" betreffend die Schließung und Sanierung der Deponiefläche und des abgerutschten Hanges "bekämpft und an den VwGH herangetragen" worden seien, ein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung dar.
18 In den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wird ferner vorgebracht, "im Verfahren beider Instanzen" sei die Schaffung einer überprüfbaren Kostenaufschlüsselung unterblieben. Insbesondere sei es der zweitrevisionswerbenden Partei unmöglich, die verrechneten Leistungen ohne Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine, Bautagesberichte, Kubaturnachweise usw. zu kontrollieren. Auch die erfolgte Abrechnung nach Pauschalpreisen entziehe sich jeder Überprüfungsmöglichkeit. Es sei somit auch nicht möglich, ein konkretes Vorbringen zur Höhe der Kosten der Ersatzvornahme zu erstatten. Die Frage, ob eine Abrechnung auch im Falle der behördlichen Ersatzvornahme prüfbar sein müsse, sei allerdings eine solche von grundsätzlicher Bedeutung. Vor allem liege ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Parteienrechte vor, wenn ohne Prüfmöglichkeit einfach eine Zahlungsverpflichtung ausgesprochen werden könnte.
19 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die aus § 4 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 VVG auf dem Verpflichteten eines Titelbescheides lastende Pflicht zum Kostenersatz der angeordneten Ersatzvornahme zufolge Rechtskraft der zugrunde liegenden Vollstreckungsverfügungen in der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheides nicht mehr mit Argumenten bekämpft werden, die die Berechtigung der Ersatzvornahme in Frage stellen. Der Verpflichtete kann im Verfahren nach § 11 VVG Einwendungen nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeterweise hinaus gegangen seien (vgl. erneut das Erkenntnis 2008/07/0124 und das Erkenntnis vom 23. November 2009, 2007/05/0198). 19 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die aus Paragraph 4, Absatz eins, VVG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, VVG auf dem Verpflichteten eines Titelbescheides lastende Pflicht zum Kostenersatz der angeordneten Ersatzvornahme zufolge Rechtskraft der zugrunde liegenden Vollstreckungsverfügungen in der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheides nicht mehr mit Argumenten bekämpft werden, die die Berechtigung der Ersatzvornahme in Frage stellen. Der Verpflichtete kann im Verfahren nach Paragraph 11, VVG Einwendungen nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeterweise hinaus gegangen seien vergleiche , erneut das Erkenntnis 2008/07/0124 und das Erkenntnis vom 23. November 2009, 2007/05/0198).
Eine Kostenvorschreibung hat so aufgeschlüsselt zu sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung eingeräumt ist. Der Verpflichtete hat aber konkrete Umstände zur angeblichen Unangemessenheit anzugeben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, 2001/05/0304, mwN).Eine Kostenvorschreibung hat so aufgeschlüsselt zu sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung eingeräumt ist. Der Verpflichtete hat aber konkrete Umstände zur angeblichen Unangemessenheit anzugeben vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, 2001/05/0304, mwN).
20 Diese Möglichkeit war der zweitrevisionswerbenden Partei im vorliegenden Fall eingeräumt. Das LVwG verwies im angefochtenen Erkenntnis nachvollziehbar darauf, dass die erste Teilrechnung der (mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragt gewesenen) F.S.GmbH vom 31. Oktober 2013 und deren Schlussrechnung vom 30. November 2013 von der Bauaufsicht auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft worden seien und dass beide Rechnungen - wie im Einzelnen dargelegt wurde - eine detaillierte Auflistung der von der F.S.GmbH erbrachten Leistungen enthielten. Auch den Rechnungen der Bauaufsicht, der MR-S.T.reg. GenmbH und des Landesforstgartens könnten die erbrachten Arbeiten bzw. Leistungen, die verrechneten Mengen bzw. die Art und der Umfang der Dienstleistungen und die jeweiligen Preise entnommen werden. Im Hinblick auf diese Rechnungsbeträge ergebe sich aus dem Akt kein Hinweis darauf, dass sie unrichtig sein könnten. Vielmehr ermögliche jeweils eine detaillierte Auflistung sämtlicher Positionen in den Rechnungen eine Überprüfung der jeweils erbrachten Leistungen und der verrechneten Kosten. Die zweitrevisionswerbende Partei habe keine der in den Rechnungen angeführten Positionen bekämpft. Der von der belangten Behörde bestimmte Betrag sei angemessen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken, dass die in den Rechnungen dargestellten Leistungen ausreichend detailliert angeführt wurden und die zweitrevisionswerbende Partei auf die einzelnen Positionen der Rechnungen eingehen und dazu ein konkretisiertes Vorbringen erstatten hätte können, was sie jedoch unterlassen hat (vgl. in diesem Zusammenhang nochmals das Erkenntnis 2001/05/0304 sowie das hg. Erkenntnis vom 8. April 2014, 2013/05/0156 bis 0160). Auch in diesem Zusammenhang ist dem LVwG kein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorzuwerfen.Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken, dass die in den Rechnungen dargestellten Leistungen ausreichend detailliert angeführt wurden und die zweitrevisionswerbende Partei auf die einzelnen Positionen der Rechnungen eingehen und dazu ein konkretisiertes Vorbringen erstatten hätte können, was sie jedoch unterlassen hat vergleiche , in diesem Zusammenhang nochmals das Erkenntnis 2001/05/0304 sowie das hg. Erkenntnis vom 8. April 2014, 2013/05/0156 bis 0160). Auch in diesem Zusammenhang ist dem LVwG kein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorzuwerfen.
21 Schließlich bringt die zweitrevisionswerbende Partei in ihren Zulässigkeitsausführungen vor, die BH habe sich den Haftrücklass durch eine Bankgarantie ablösen lassen. Es fehle offenbar Rechtsprechung dazu, ob die Behörde über die gesetzliche Deckung verfüge, den vereinbarten Haftrücklass durch eine Bankgarantie ersetzen zu lassen. Die Bankgarantie befinde sich derzeit in der Gewahrsame der Behörde. Es gebe offenbar auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, was mit dieser Bankgarantie zu geschehen habe, ob sie der Behörde, dem Betreiber oder dem Grundeigentümer zustehe. Es stellten sich die Fragen, wer sie bekomme, wenn, so wie im gegenständlichen Fall, zwei Betreiber angenommen worden seien, und wer sie wann ziehen dürfe.
22 Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Oktober 2015, Ra 2015/07/0116, mwN). 22 Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zuständig vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. Oktober 2015, Ra 2015/07/0116, mwN).
23 Das in Rede stehende, im Rahmen der in der Revision angeführten Zulässigkeitsgründe - hingegen weder in der zur Kostenaufstellung im Rahmen des erstinstanzlich gewährten Parteiengehörs eingebrachten Stellungnahme der zweitrevisionswerbenden Partei vom 22. Juli 2014 noch in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 28. Juli 2014 -
erstattete Vorbringen lässt nicht erkennen, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die zweitrevisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis verletzt erachtet. Bereits aus diesem Grund wird damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. erstattete Vorbringen lässt nicht erkennen, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die zweitrevisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis verletzt erachtet. Bereits aus diesem Grund wird damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.
24 Ergänzend sei zudem angemerkt, dass die Vorgehensweise der Behörde auch § 85 Abs. 2 Bundesvergabegesetz, BGBl. I Nr. 17/2006, entspräche. Nach dieser Bestimmung ist, wenn ein Mittel zur Sicherstellung verlangt wird, in den Ausschreibungsunterlagen vom Auftraggeber als ein derartiges Mittel eine Bankgarantie festzulegen. Sie kann nach Wahl des zur Sicherstellung Verpflichteten (wobei es sich gegenständlich um den Auftragnehmer und nicht um die zweitrevisionswerbende Partei als Verpflichtete nach dem VVG handelt) durch eine entsprechende Rücklassversicherung oder durch Bargeld oder durch Bareinlagen in entsprechender Höhe ersetzt werden. 24 Ergänzend sei zudem angemerkt, dass die Vorgehensweise der Behörde auch Paragraph 85, Absatz 2, Bundesvergabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, entspräche. Nach dieser Bestimmung ist, wenn ein Mittel zur Sicherstellung verlangt wird, in den Ausschreibungsunterlagen vom Auftraggeber als ein derartiges Mittel eine Bankgarantie festzulegen. Sie kann nach Wahl des zur Sicherstellung Verpflichteten (wobei es sich gegenständlich um den Auftragnehmer und nicht um die zweitrevisionswerbende Partei als Verpflichtete nach dem VVG handelt) durch eine entsprechende Rücklassversicherung oder durch Bargeld oder durch Bareinlagen in entsprechender Höhe ersetzt werden.
25 Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. September 2016
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014070092.L00Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
21.12.2016