TE Vwgh Beschluss 2016/9/30 Ra 2016/20/0149

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Veröffentlicht am 30.09.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
FPG 2005 §46
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
MRK Art3
VwGG §41 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/20/0150
Ra 2016/20/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Ortner, in der Revisionssache *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Juni 2016, 1.) Zl. L519 2117254-1/23E, 2.) Zl. L519 2117260-1/18E und 3.) Zl. L519 2117257-1/20E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheiden vom 20. Oktober 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der Revisionswerber, die Staatsangehörige Armeniens sind, gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den §§ 55 und 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), erklärte die Abschiebung der Revisionswerber nach Armenien gemäß § 46 FPG für zulässig und setzte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise. Mit Bescheiden vom 20. Oktober 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der Revisionswerber, die Staatsangehörige Armeniens sind, gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), erklärte die Abschiebung der Revisionswerber nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig und setzte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerber wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

2
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

3
Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen geltend gemacht, weder die vom Bundesverwaltungsgericht, noch die von den Revisionswerbern eingeholten Erkundigungen zur medizinischen Versorgung in Armenien würden Sachverständigenbeweise darstellen; vielmehr handle es sich nach ständiger Rechtsprechung „bei Stellungnahmen und Berichten [...] um Beweismittel eigener Art“. Die Revisionswerber hätten durch ihre ergänzende Stellungnahme die Ausführungen in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - betreffend die Verfügbarkeit und die Kosten des Medikaments Betaferon zur Behandlung des an Multipler Sklerose erkrankten Erstrevisionswerbers - entkräftet. Dennoch habe es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen, weitere Auskünfte, insbesondere ein beantragtes Sachverständigengutachten, einzuholen. Zudem würden Feststellungen zur Frage fehlen, welche gesundheitlichen Auswirkungen eine Abschiebung (vor allem für den Erstrevisionswerber) hätte; den Feststellungen könne zwar entnommen werden, dass das zur Behandlung des Erstrevisionswerbers eingesetzte Medikament in Armenien vorhanden sei; es stehe jedoch unzweifelhaft fest, dass dieser aufgrund der erheblichen Kosten und der ökonomischen Situation der Revisionswerber im Falle einer Abschiebung nicht weiter behandelt werden könnte.
4
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat oder in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. Februar 2016, Ra 2016/19/0024, und vom 11. November 2015, Ra 2015/20/0196 bis 0198, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat oder in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 25. Februar 2016, Ra 2016/19/0024, und vom 11. November 2015, Ra 2015/20/0196 bis 0198, jeweils mwN).
5
Soweit die Revision sinngemäß ins Treffen führt, der festgestellte Sachverhalt sei hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten des zur Behandlung des Erstrevisionswerbers eingesetzten Medikaments (Betaferon) in Armenien nicht in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden, ist zu entgegnen, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung überdies zugrunde legte, dass zur krankheitsmodifizierenden Behandlung von Multipler Sklerose auch ein anderes Medikament (Mitoxantron), welches zudem weitaus günstiger sei, im Herkunftsstaat des Erstrevisionswerbers verfügbar sei. Dieser Feststellung wird in der Revision jedoch nicht entgegengetreten.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Armenien vermag die Revision eine Abweichung von den oben dargestellten Leitlinien der hg. Rechtsprechung nicht aufzuzeigen.

6
Wenn zur Zulässigkeit der Revision ferner vorgebracht wird, es könne „bereits den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes entnommen werden, dass den Revisionswerbern im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention“ drohe, so kann dem schon vor dem Hintergrund, dass dem Fluchtvorbringen der Revisionswerber vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der (in der Revision nicht bekämpften) Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit versagt wurde, nicht gefolgt werden.Wenn zur Zulässigkeit der Revision ferner vorgebracht wird, es könne „bereits den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes entnommen werden, dass den Revisionswerbern im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention“ drohe, so kann dem schon vor dem Hintergrund, dass dem Fluchtvorbringen der Revisionswerber vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der (in der Revision nicht bekämpften) Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit versagt wurde, nicht gefolgt werden.
7
Die Revisionswerber machen schließlich geltend, die Lage in Armenien habe sich seit der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geändert; aufgrund dieser geänderten Verhältnisse habe sich auch die medizinische Versorgung verschlechtert und daher sei eine Beschaffung von Medikamenten „nicht einmal mehr kostenintensiv“ möglich. Der Berücksichtigung dieses Vorbringens steht bereits das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegen.Die Revisionswerber machen schließlich geltend, die Lage in Armenien habe sich seit der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geändert; aufgrund dieser geänderten Verhältnisse habe sich auch die medizinische Versorgung verschlechtert und daher sei eine Beschaffung von Medikamenten „nicht einmal mehr kostenintensiv“ möglich. Der Berücksichtigung dieses Vorbringens steht bereits das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegen.
8
Die Revision war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Revision war sohin gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 30. September 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200149.L00

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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