TE Vwgh Beschluss 2016/10/10 Ra 2016/04/0100

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Veröffentlicht am 10.10.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §57 Abs1;
AVG §57 Abs2;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der A H in W, vertreten durch Dr. Adrian Hollaender, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wehrgasse 28/7, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. August 2016, Zl. VGW-101/073/9397/2016-2, betreffend Mandatsbescheid nach dem Wiener Gasgesetz 2006, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 8. Juni 2016 wurde der Revisionswerberin gemäß § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 3 des Wiener Gasgesetzes 2006 in Verbindung mit § 57 AVG der Auftrag erteilt, das durch den Rauchfangkehrer außer Betrieb genommene Gasgerät in ihrer Wohnung vor Wiederinbetriebnahme durch eine fachkundige Person einer Wartung zu unterziehen. 1 1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 8. Juni 2016 wurde der Revisionswerberin gemäß Paragraph 7, Absatz 2, und 3 sowie Paragraph 9, Absatz 3, des Wiener Gasgesetzes 2006 in Verbindung mit Paragraph 57, AVG der Auftrag erteilt, das durch den Rauchfangkehrer außer Betrieb genommene Gasgerät in ihrer Wohnung vor Wiederinbetriebnahme durch eine fachkundige Person einer Wartung zu unterziehen.

In der Rechtsmittelbelehrung führte die Behörde aus, dass gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden könne; die Beschwerde sei innerhalb von vier Wochen bei ihr einzubringen.

2 2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. August 2016 wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unzulässig zurück und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig. Das Verwaltungsgericht stützte sich in seiner Begründung auf § 57 AVG und führte aus, dass gegen einen Mandatsbescheid das nicht aufsteigende Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht werden könne. Es bestehe daher keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung, weshalb die Beschwerde unzulässig sei. 2 2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. August 2016 wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unzulässig zurück und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig. Das Verwaltungsgericht stützte sich in seiner Begründung auf Paragraph 57, AVG und führte aus, dass gegen einen Mandatsbescheid das nicht aufsteigende Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht werden könne. Es bestehe daher keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung, weshalb die Beschwerde unzulässig sei.

3 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 3 3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 4. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob die Möglichkeit einer (im Anlassfall jedoch infolge Vertrauens auf die Richtigkeit der behördlichen Rechtsmittelbelehrung nicht mehr rechtzeitig eingebrachten) Vorstellung als nichtaufsteigender Rechtsbehelf an die erstinstanzliche Behörde eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig mache. Da das Gesetz die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtes in einem solchen Fall nicht ausschließe und somit die Auffassung nahe liege, dass die Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht grundsätzlich zulässig sei, handle es sich - nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Rechtsmitteleffizienz und der daraus erfließenden verfassungskonformen Interpretation zugunsten eines umfassenden Rechtsschutzes, was für die Zulässigkeit eine Beschwerde spräche - um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

5. Mit diesem Vorbringen übersieht die Revisionswerberin, dass der Verwaltungsgerichtshof die von ihr aufgeworfene Frage bereits beantwortet hat.

5 Im hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2015, Ra 2015/02/0029, wird unter Hinweis auf die parlamentarischen Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 (vgl. AB 1771 BlgNR 24. GP 8) klargestellt, dass im Fall von Mandatsbescheiden nach § 57 Abs. 1 AVG, gegen die gemäß § 57 Abs. 2 AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht nicht zulässig ist, sondern zunächst Vorstellung erhoben werden muss. Erst gegen den auf Grund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall daher die gegen den (Mandats)Bescheid des Magistrats der Stadt Wien erhobene Beschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. 5 Im hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2015, Ra 2015/02/0029, wird unter Hinweis auf die parlamentarischen Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, vergleiche , Ausschussbericht 1771, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8, ) klargestellt, dass im Fall von Mandatsbescheiden nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG, gegen die gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht nicht zulässig ist, sondern zunächst Vorstellung erhoben werden muss. Erst gegen den auf Grund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall daher die gegen den (Mandats)Bescheid des Magistrats der Stadt Wien erhobene Beschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

6 Daran vermag die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides nichts zu ändern; inwieweit eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in einem allfälligen Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG von Bedeutung sein kann, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen. 6 Daran vermag die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides nichts zu ändern; inwieweit eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in einem allfälligen Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG von Bedeutung sein kann, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. Oktober 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040100.L00

Im RIS seit

19.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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