1
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Juni 2016 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung seines Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments (Dublin III-VO) zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Slowenien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Juni 2016 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung seines Antrags gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments (Dublin III-VO) zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Slowenien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. 3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber einen unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber einen unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
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Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 1. Februar 2016, Ra 2015/01/0205, mwN). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 1. Februar 2016, Ra 2015/01/0205, mwN). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.
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Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.
Wien, am 12. Oktober 2016