Index
L65006 Jagd Wild Steiermark;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Jagdgesellschaft B in B, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. Juni 2015, Zl LVwG 52.6-5030/2014-15, betreffend Abschussplan (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von Euro 553,20 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der Steiermärkischen Landesregierung wird abgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin als Jagdberechtigte des Jagdgebiets B hatte, weil das für die Genehmigung des Abschussplans nötige Einvernehmen mit der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft nicht zustande gekommen war, mit dem am 21. März 2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (iF auch: BH), eingelangten Antrag vom 4. Februar 2014 die Erstellung des Abschussplans für Rehwild für das Jagdjahr 2014/15 beantragt; ausgehend von einem angegebenen Wildbestand von insgesamt 84 Stück (davon je 21 Stück Alt- und Schmalgeißen) wurde ein Abschuss von insgesamt 34 Stück beantragt.
2 Der von der BH bestellte forsttechnische Amtssachverständige DI Hi führte in seinem Gutachten ua Folgendes aus:
3 Die Revisionswerberin habe gegenüber dem letzten Jagdjahr (Gesamtabschuss laut Abschussplan 38 Stück) eine Herabsetzung des Abschusses um 4 Stück beantragt; in den letzten 10 Jahren habe der festgesetzte Abschuss zwischen 34 und 39 Stück, der Gesamtabgang zwischen 34 und 43 Stück betragen. Beim Fallwild sei ein kontinuierlicher Anstieg festzustellen. Im letzten Jagdjahr sei die Abschusserfüllung bei knapp über 92 % gelegen.
4 Da der Frühjahrswildstand nur sehr schwer zu erheben sei, zumal die Abschussanträge schon Anfang Februar dem Bezirksjägermeister vorgelegt werden müssten, sei als praktikables Werkzeug für die Feststellung des Wildeinflusses und die Abschussplanermittlung von der Landwirtschaftskammer gemeinsam mit Vertretern der Steirischen Landesjägerschaft und dem Landesforstdienst ein Revierbewertungssystem entwickelt worden, das (in Abhängigkeit von den jeweiligen Baumarten und dem jeweiligen Ausmaß an Wildverbiss) die Abschussfestsetzung und allfällige -änderung an den "Verbissindex" knüpfe. Ausgehend von den im Revier vorgenommenen Proben ergebe sich ein durchschnittlicher Verbissfaktor von 1,72, was laut Revierbewertungssystem eine Abschusserhöhung um mindestens 11 % erfordere.
5 Daraufhin setzte die BH mit Bescheid vom 31. Juli 2014 den Abschussplan für das Jagdjahr 2014/2015 mit insgesamt 42 Stück fest (gegliedert nach Geschlecht und Altersklassen: 4 Böcke der Klasse I, 3 Böcke der Klasse II, 7 Böcke der Klasse III und 7 Bockkitze; 9 Altgeißen, 5 Schmalgeißen und 7 Geißkitze). In der Begründung stützte sich die BH im Wesentlichen auf das Gutachten von DI Hi; die darin beschriebene Methodik sei die einzige derzeit bekannte Methode der Ermittlung einer erforderlichen Wildstandsreduktion. Da der Land- und Forstwirtschaft gegenüber jagdlichen Interessen der Vorrang zukomme, müsse eine Reduktion des Wildstands auf ein ökologisch und sozial verträgliches Maß erfolgen, um die Erholungs- und Wohlfahrtsfunktion des Waldes zu gewährleisten. 5 Daraufhin setzte die BH mit Bescheid vom 31. Juli 2014 den Abschussplan für das Jagdjahr 2014 aus 2015, mit insgesamt 42 Stück fest (gegliedert nach Geschlecht und Altersklassen: 4 Böcke der Klasse römisch eins, 3 Böcke der Klasse römisch zwei, 7 Böcke der Klasse römisch drei und 7 Bockkitze; 9 Altgeißen, 5 Schmalgeißen und 7 Geißkitze). In der Begründung stützte sich die BH im Wesentlichen auf das Gutachten von DI Hi; die darin beschriebene Methodik sei die einzige derzeit bekannte Methode der Ermittlung einer erforderlichen Wildstandsreduktion. Da der Land- und Forstwirtschaft gegenüber jagdlichen Interessen der Vorrang zukomme, müsse eine Reduktion des Wildstands auf ein ökologisch und sozial verträgliches Maß erfolgen, um die Erholungs- und Wohlfahrtsfunktion des Waldes zu gewährleisten.
6 In der dagegen (soweit mit dem Bescheid ein über den beantragten hinausgehender Abschuss von insgesamt 42 Stück festgesetzt wurde) erhobenen Beschwerde machte die Revisionswerberin (zusammengefasst) geltend, die vom Sachverständigen angewandte Methode entspreche nicht dem Stmk Jagdgesetz (JG), weil dieses für die Abschussplanfestsetzung die Anwendung der Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft normiere und damit die Zugrundelegung des Frühjahrswildstands fordere. Bei normalen Wildstandsverhältnissen habe die Abschusshöhe dem ermittelten Zuwachs zu entsprechen. Das vom Amtssachverständigen erstellte Gutachten sei ungeeignet, weil die zu Grunde gelegten forstlichen Kriterien im Verfahren nach dem JG nicht anzuwenden seien. Die BH übersehe bei ihrer Argumentation, dass vorliegend ein Verfahren nach § 56 JG (Abschussplanfestlegung) und nicht ein solches nach § 61 JG (Verminderung des Wildstandes) Gegenstand sei. In einem solchen Verfahren sei kein Raum für ein Abstellen auf eine Erholungs- und Wohlfahrtsfunktion des Waldes. Eine Wildstandsreduktion sei zudem in den letzten fünf Jahren schon dadurch erfolgt, dass der Abschussplan bis zu 127 % übererfüllt worden sei. Der behördliche Bescheid resultiere letztlich auch aus einem insoweit mangelhaften Verfahren, als der Amtssachverständige der Revisionswerberin keine Gelegenheit gegeben habe, an den von ihm im Revier durchgeführten Befundaufnahmen teilzunehmen. Die Einräumung rechtlichen Gehörs an die Revisionswerberin hätte zutage gebracht, dass - wie sich aus in repräsentativen Flächen durchgeführten Zählungen ergeben habe - der Rehwildstand gegenüber dem Vorjahr deutlich gesunken sei. 6 In der dagegen (soweit mit dem Bescheid ein über den beantragten hinausgehender Abschuss von insgesamt 42 Stück festgesetzt wurde) erhobenen Beschwerde machte die Revisionswerberin (zusammengefasst) geltend, die vom Sachverständigen angewandte Methode entspreche nicht dem Stmk Jagdgesetz (JG), weil dieses für die Abschussplanfestsetzung die Anwendung der Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft normiere und damit die Zugrundelegung des Frühjahrswildstands fordere. Bei normalen Wildstandsverhältnissen habe die Abschusshöhe dem ermittelten Zuwachs zu entsprechen. Das vom Amtssachverständigen erstellte Gutachten sei ungeeignet, weil die zu Grunde gelegten forstlichen Kriterien im Verfahren nach dem JG nicht anzuwenden seien. Die BH übersehe bei ihrer Argumentation, dass vorliegend ein Verfahren nach Paragraph 56, JG (Abschussplanfestlegung) und nicht ein solches nach Paragraph 61, JG (Verminderung des Wildstandes) Gegenstand sei. In einem solchen Verfahren sei kein Raum für ein Abstellen auf eine Erholungs- und Wohlfahrtsfunktion des Waldes. Eine Wildstandsreduktion sei zudem in den letzten fünf Jahren schon dadurch erfolgt, dass der Abschussplan bis zu 127 % übererfüllt worden sei. Der behördliche Bescheid resultiere letztlich auch aus einem insoweit mangelhaften Verfahren, als der Amtssachverständige der Revisionswerberin keine Gelegenheit gegeben habe, an den von ihm im Revier durchgeführten Befundaufnahmen teilzunehmen. Die Einräumung rechtlichen Gehörs an die Revisionswerberin hätte zutage gebracht, dass - wie sich aus in repräsentativen Flächen durchgeführten Zählungen ergeben habe - der Rehwildstand gegenüber dem Vorjahr deutlich gesunken sei.
7 Im Gutachten des daraufhin vom Verwaltungsgericht bestellten Amtssachverständigen DI Ti vom 18. März 2015 wird dazu (ua) Folgendes ausgeführt:
8 Das Eigenjagdgebiet mit einer Fläche von ca 663 ha, davon ca 230 ha Waldanteil, erstrecke sich beidseits der A2, die es in Nord-Süd-Richtung zu etwa gleichen Teilen durchschneide. Im westlichen Revierteil herrschten größere Waldgebiete mit etwa 205 ha vor, während der östliche Revierteil mit einem Waldanteil von nur ca 25 ha von landwirtschaftlichen Flächen und starker Zersiedelung geprägt sei.
9 Im Jagdjahr 2013/14 weise die Abschussstatistik einen gemeldeten Frühjahrswildstand von 90 Stück (davon 22 Alt- und 23 Schmalgeißen) aus, einen festgesetzten Abschuss von 38 Stück und einen Abgang (inklusive 10 Stück Fallwild) von 36 Stück (davon 12 Geißen). Nach Ausführungen zu angrenzenden, vergleichbaren Jagdgebieten legte der Sachverständige dar, entsprechend den Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft für Rehwild (iF: Abschussrichtlinien) sei der Abschuss grundsätzlich nach der "Drittelparität" (je ein Drittel Böcke, Geißen und Kitze) festzusetzen; im zu beurteilenden Raum sei, bezogen auf den Frühjahrsbestand an Altgeißen, von einem Zuwachs von zumindest 150 % auszugehen, bezogen auf den (Gesamt-)Frühjahrsbestand also von etwa 50 %. Ausgehend von dem seitens der Revisionswerberin gemeldeten Bestand an Altgeißen (21 Stück) würde der Rehwildabschuss nur 32 Stück betragen, ausgehend vom Rehwildgesamtbestand (84 Stück) wären es 42 Stück (was dem von der BG festgesetzten Abschuss gleichkäme).
10 Im Folgenden legte der Sachverständige (zusammengefasst) dar, relativ verlässliche Informationen über den Bestand könnten über das Geschlechterverhältnis, insbesondere unter Zugrundelegung der Fallwildzahlen, gewonnen werden. Hier zeigten die Statistiken im fraglichen Revier (ebenso wie in näher genannten Nachbarrevieren) ein erheblich in Richtung Geißen verschobenes Geschlechterverhältnis (im Mittel 1:1,9), wenngleich im laufenden Jagdjahr erstmals seit 2004/2005 wieder mehr Böcke als Geißen als Fallwild ausgewiesen seien. Aus dem Gesamtabgang der letzten Jahre (Abschuss zuzüglich Fallwild) könne kein Bestandsrückgang beim Rehwild abgeleitet werden. Richtig sei, dass das fragliche Revier "massiv vom Lebensraumverlust und Lebensraumverschlechterung betroffen" sei: Ein erheblicher Wildeinfluss auf die Waldverjüngung sei durch die Befundaufnahme im behördlichen Verfahren belegt; die Verjüngung an Hauptbaumarten sei ohne Schutzmaßnahmen nicht in der waldbaulich erforderlichen Zahl und Qualität möglich. Die ökologische Tragfähigkeit im Revier sei bereits in zweifacher Hinsicht überschritten: Zum einen würden Baumarten wie die Eiche wildbedingt im künftigen Waldbestand kaum vertreten sein, zum anderen seien die hohen Fallwildverluste ein eindeutiges Zeichen dafür, dass der Rehwildbestand nicht den Verhältnissen des Lebensraums angepasst sei. Im Hinblick auf den zugunsten der weiblichen Stücke verschobenen Rehwildbestand sei bei der Abschussplanung verstärktes Augenmerk auf die Entnahme von Zuwachsträgern zu legen. Unter der sehr wahrscheinlichen Annahme, dass der Anteil an Altgeißen höher sei als jener der Schmalgeißen, errechne sich aus einem Bestand von rund 28 Altgeißen ein nutzbarer Zuwachs von 42 Stück, der nach Drittelparität einen Abschuss von jeweils 14 Stück Geißen, Böcken und Kitzen ergebe. Die Abschussrichtlinien sähen die Aufteilung des Geißenabschusses im Verhältnis von bis zu 60 % Altgeißen zu zumindest 40 % Schmalgeißen vor. Mit 9 Stück Altgeißen liege der von der BH festgesetzte Abschuss demnach jagdfachlich vernachlässigbar höher, wobei der Aspekt, dass eine Reduktion des Rehwildbestands erforderlich sei, zu beachten sei; sowohl der Bock- als auch der Kitzabschuss seien entsprechend den Abschussrichtlinien festgelegt worden. 10 Im Folgenden legte der Sachverständige (zusammengefasst) dar, relativ verlässliche Informationen über den Bestand könnten über das Geschlechterverhältnis, insbesondere unter Zugrundelegung der Fallwildzahlen, gewonnen werden. Hier zeigten die Statistiken im fraglichen Revier (ebenso wie in näher genannten Nachbarrevieren) ein erheblich in Richtung Geißen verschobenes Geschlechterverhältnis (im Mittel 1:1,9), wenngleich im laufenden Jagdjahr erstmals seit 2004 aus 2005, wieder mehr Böcke als Geißen als Fallwild ausgewiesen seien. Aus dem Gesamtabgang der letzten Jahre (Abschuss zuzüglich Fallwild) könne kein Bestandsrückgang beim Rehwild abgeleitet werden. Richtig sei, dass das fragliche Revier "massiv vom Lebensraumverlust und Lebensraumverschlechterung betroffen" sei: Ein erheblicher Wildeinfluss auf die Waldverjüngung sei durch die Befundaufnahme im behördlichen Verfahren belegt; die Verjüngung an Hauptbaumarten sei ohne Schutzmaßnahmen nicht in der waldbaulich erforderlichen Zahl und Qualität möglich. Die ökologische Tragfähigkeit im Revier sei bereits in zweifacher Hinsicht überschritten: Zum einen würden Baumarten wie die Eiche wildbedingt im künftigen Waldbestand kaum vertreten sein, zum anderen seien die hohen Fallwildverluste ein eindeutiges Zeichen dafür, dass der Rehwildbestand nicht den Verhältnissen des Lebensraums angepasst sei. Im Hinblick auf den zugunsten der weiblichen Stücke verschobenen Rehwildbestand sei bei der Abschussplanung verstärktes Augenmerk auf die Entnahme von Zuwachsträgern zu legen. Unter der sehr wahrscheinlichen Annahme, dass der Anteil an Altgeißen höher sei als jener der Schmalgeißen, errechne sich aus einem Bestand von rund 28 Altgeißen ein nutzbarer Zuwachs von 42 Stück, der nach Drittelparität einen Abschuss von jeweils 14 Stück Geißen, Böcken und Kitzen ergebe. Die Abschussrichtlinien sähen die Aufteilung des Geißenabschusses im Verhältnis von bis zu 60 % Altgeißen zu zumindest 40 % Schmalgeißen vor. Mit 9 Stück Altgeißen liege der von der BH festgesetzte Abschuss demnach jagdfachlich vernachlässigbar höher, wobei der Aspekt, dass eine Reduktion des Rehwildbestands erforderlich sei, zu beachten sei; sowohl der Bock- als auch der Kitzabschuss seien entsprechend den Abschussrichtlinien festgelegt worden.
11 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Dieser Entscheidung legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen die Ausführungen des von ihm beigezogenen Sachverständigen zu Grunde:
Der von der BH festgesetzte Abschuss liege nur im Rahmen des errechneten Zuwachses und verhindere lediglich ein weiteres Ansteigen des Rehwildbestands. Um eine vor dem Hintergrund der festgestellten Wildschäden erforderliche Reduktion des Wildstands herbeizuführen, wäre der festgesetzte Abschuss - dieser könne nach jagdfachlichem Ermessen auch erfüllt werden - bei den Zuwachsträgern noch zu erhöhen. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil "im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt".Der von der BH festgesetzte Abschuss liege nur im Rahmen des errechneten Zuwachses und verhindere lediglich ein weiteres Ansteigen des Rehwildbestands. Um eine vor dem Hintergrund der festgestellten Wildschäden erforderliche Reduktion des Wildstands herbeizuführen, wäre der festgesetzte Abschuss - dieser könne nach jagdfachlichem Ermessen auch erfüllt werden - bei den Zuwachsträgern noch zu erhöhen. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil "im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt".
12 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende (ordentliche) Revision. Die belangte Behörde und die Steiermärkische Landesregierung haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag auf Zurück-, in eventu auf Abweisung der Revision erstattet.
13 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG). 13 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
14 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen; ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Abs 3). 14 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen; ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Absatz 3,).
15 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. 15 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
16 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt (vgl VwGH vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021, mwN). 16 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt vergleiche , VwGH vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021, mwN).
17 Die Begründung des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Revision erschöpft sich in der teilweisen Wiedergabe von Art 133 Abs 4 B-VG und enthält keine Ausführungen zu einer vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden Rechtsfrage. Der gemäß § 25a VwGG gebotene Ausspruch, der kurz zu begründen ist, zeigt daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. 17 Die Begründung des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Revision erschöpft sich in der teilweisen Wiedergabe von Artikel 133, Absatz 4, B-VG und enthält keine Ausführungen zu einer vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden Rechtsfrage. Der gemäß Paragraph 25 a, VwGG gebotene Ausspruch, der kurz zu begründen ist, zeigt daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.
18 Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Dies gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Revisionsfall - infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt (vgl VwGH vom 5. Oktober 2016, Ro 2016/11/0014, und die dort referierte Vorjudikatur). In einem solchen Fall ist von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen für jede von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt. 18 Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Dies gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Revisionsfall - infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt vergleiche , VwGH vom 5. Oktober 2016, Ro 2016/11/0014, und die dort referierte Vorjudikatur). In einem solchen Fall ist von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen für jede von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt.
19 Diesen Anforderungen genügt die Revision nicht. Sie macht in der Zulässigkeitsbegründung Folgendes geltend: Die angefochtene Entscheidung weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Erstellung von Abschussplänen in der Steiermark ab, weil das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht vom Frühjahrswildstand ausgegangen sei. Darüber hinaus fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, wie der Frühjahrswildstand, der Grundlage der Abschlussplanung sei, tatsächlich zu ermitteln sei und inwiefern dabei von den Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft abgewichen werden könne. Zudem gebe es auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, welche Stellung der Bezirksjägermeister im Rahmen eines Verfahrens über die Abschussplanerstellung nach § 56 JG habe, insbesondere, ob seine Stellungnahme einem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrete. 19 Diesen Anforderungen genügt die Revision nicht. Sie macht in der Zulässigkeitsbegründung Folgendes geltend: Die angefochtene Entscheidung weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Erstellung von Abschussplänen in der Steiermark ab, weil das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht vom Frühjahrswildstand ausgegangen sei. Darüber hinaus fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, wie der Frühjahrswildstand, der Grundlage der Abschlussplanung sei, tatsächlich zu ermitteln sei und inwiefern dabei von den Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft abgewichen werden könne. Zudem gebe es auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, welche Stellung der Bezirksjägermeister im Rahmen eines Verfahrens über die Abschussplanerstellung nach Paragraph 56, JG habe, insbesondere, ob seine Stellungnahme einem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrete.
20 Mit diesem Vorbringen wird nicht aufgezeigt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten hätte, von der die Lösung der Revision abhängt.
21 § 56 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23/1986 idF LGBl Nr 9/2015 (JG), lautet - auszugsweise - wie folgt: 21 Paragraph 56, des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, Landesgesetzblatt Nr 23 aus 1986, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2015, (JG), lautet - auszugsweise - wie folgt:
"§ 56
Wildabschussplan
...
...
...
..."
22 Die von der Steirischen Landesjägerschaft entsprechend § 46 lit b JG erlassenen Abschussrichtlinien (iF: Abschussrichtlinien) lauten - auszugsweise - wie folgt: 22 Die von der Steirischen Landesjägerschaft entsprechend Paragraph 46, Litera b, JG erlassenen Abschussrichtlinien (iF: Abschussrichtlinien) lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Präambel
...
Ziel der Abschussplanung ist nicht das kapitale Einzelstück, sondern der gesunde Gesamtbestand in einem möglichst intakten Lebensraum. Die Erreichung dieses Zieles erfordert eine enge Anlehnung an die Natur und vollständige Abkehr von einer Betrachtungsweise, die in einem Wildbestand vor allem die Basis für die Gewinnung einer möglichst großen Anzahl von Trophäen sieht.
Jede Abschussplanung setzt eine möglichst genaue Wildstandserfassung voraus. Für die Abschussplanung gilt der Frühjahrswildstand (Stichtag 1. April). Grundsätzlich ist entsprechend der Notwendigkeit des Abschusses für alle Schalenwildarten folgende Reihung einzuhalten:
krankes, krankheitsverdächtiges, körperlich schwaches (untergewichtiges), darüber hinaus überzähliges gesundes Wild.
Unsere Abschussplanung bezweckt in erster Linie die Erhaltung oder Herstellung eines naturnahen Altersklassenaufbaues und eines richtigen Geschlechterverhältnisses des Wildbestandes sowie dessen zahlenmäßige Anpassung an die natürlichen Äsungsverhältnisse. Dadurch wird die Voraussetzung für die geringste Schadensgefährdung der Landeskultur sowie für das Wohlbefinden und die Gesundheit des Wildes und somit auch für eine gute Trophäenentwicklung geschaffen.
...
Der Abschussplan
...
Der die Grundlage jeder Abschussplanung bildende Frühjahrswildstand (Stichtag 1. April) ist wie folgt zu definieren: Als Frühjahrswildstand wird jener Wildstand bezeichnet, der nach Überleben der Winterperiode im Revier vorhanden ist. Die aus dem Vorjahr stammenden Kälber, Kitze und Lämmer sind bereits der Klasse der Spießer oder Schmaltiere bzw. Schmalgeißen oder Jahrlinge zuzuordnen. Auch alle übrigen Jahrgänge rücken mit 1. April um ein Lebensjahr vor.
Die Abschusshöhe wird unter Berücksichtigung des Fallwildes bei normalen Wildstandsverhältnissen (tragbare Wilddichte) der Höhe des errechneten Zuwachses zu entsprechen haben.
...
Abschussrichtlinien für das Rehwild
1. ABSCHUSSPLANUNG
Die Höhe des Abschusses richtet sich nach:
a) dem Vegetationszustand und den Ergebnissen der Erfassung
der Rehwildbestände. Die Erfassung der Rehwildbestände kann nach verschieden Methoden erfolgen, z. B.:
Schlagworte
Grundsatz der Unbeschränktheit freie Beweiswürdigung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030035.J00Im RIS seit
30.11.2016Zuletzt aktualisiert am
01.12.2016