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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Ortner, in der Revisionssache des S A in W, vertreten durch die Wurst Ströck Weiß Rechtsanwälte Partnerschaft, in 1010 Wien, Mahlerstraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2015, Zl. W103 1422360- 3/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 17. März 2015 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber infolge strafgerichtlicher Verurteilungen von Amts wegen den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ab und entzog ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die zuletzt als subsidiär Schutzberechtigter erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia wurde unter einem gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. 1 Mit Bescheid vom 17. März 2015 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber infolge strafgerichtlicher Verurteilungen von Amts wegen den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ab und entzog ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die zuletzt als subsidiär Schutzberechtigter erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia wurde unter einem gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraphen 57, und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
2 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2015 wurde die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005 sowie §§ 57 und 55 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. 2 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2015 wurde die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, AsylG 2005 sowie Paragraphen 57, und 55 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber, nachdem sein Antrag auf Verfahrenshilfe bewilligt worden war, mit Schriftsatz vom 29. September 2015 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. Mai 2016, Ra 2015/01/0144, - dem als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt zugestellt am 22. Juni 2016 - zurückgewiesen.
4 Mit Schriftsatz vom 8. September 2015 hatte der Revisionswerber gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Die Behandlung dieser Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluss vom 9. Juni 2016, E 1487/2015-14, abgelehnt. Über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers wurde die Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluss vom 10. August 2016, E 1487/2015-16, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. 4 Mit Schriftsatz vom 8. September 2015 hatte der Revisionswerber gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Die Behandlung dieser Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluss vom 9. Juni 2016, E 1487/2015-14, abgelehnt. Über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers wurde die Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG mit Beschluss vom 10. August 2016, E 1487/2015-16, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
5 Daraufhin erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 20. September 2016 die hier gegenständliche außerordentliche Revision. Diese erweist sich als nicht zulässig.
6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet - anders als bei der "Sukzessivbeschwerde" nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - nicht über diese, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG und § 87 Abs. 3 VfGG dem Verwaltungsgerichtshof "abgetretene" Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG auszuführende Revision. Fehlt es daher zum Zeitpunkt der Erhebung der Revision (durch Einbringung beim Verwaltungsgericht) an einer Prozessvoraussetzung, so ist die Revision auch dann zurückzuweisen (und nicht das Verfahren einzustellen), wenn zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch sämtliche Prozessvoraussetzungen vorgelegen sind (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0080, mwN). 7 Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet - anders als bei der "Sukzessivbeschwerde" nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - nicht über diese, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG und Paragraph 87, Absatz 3, VfGG dem Verwaltungsgerichtshof "abgetretene" Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG auszuführende Revision. Fehlt es daher zum Zeitpunkt der Erhebung der Revision (durch Einbringung beim Verwaltungsgericht) an einer Prozessvoraussetzung, so ist die Revision auch dann zurückzuweisen (und nicht das Verfahren einzustellen), wenn zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch sämtliche Prozessvoraussetzungen vorgelegen sind vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0080, mwN).
8 Der Revisionswerber hat durch die Erhebung der zu Ra 2015/01/0144 protokollierten Revision sein Revisionsrecht verbraucht (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0265 bis 0268, und vom 15. September 2015, Ra 2015/18/0207, jeweils mwN). Somit war die hier gegenständliche in der derselben Rechtsache (zweite, später erhobene) Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 8 Der Revisionswerber hat durch die Erhebung der zu Ra 2015/01/0144 protokollierten Revision sein Revisionsrecht verbraucht vergleiche , dazu die hg. Beschlüsse vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0265 bis 0268, und vom 15. September 2015, Ra 2015/18/0207, jeweils mwN). Somit war die hier gegenständliche in der derselben Rechtsache (zweite, später erhobene) Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 20. Oktober 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200257.L00Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016