Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des A N in P, Deutschland, vertreten durch Mag. Andrej Mlecka, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neubaugasse 11/9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Oktober 2015, Zl. LVwG-S-267/001-2014, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Melk), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des A N in P, Deutschland, vertreten durch Mag. Andrej Mlecka, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neubaugasse 11/9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Oktober 2015, Zl. LVwG-S-267/001-2014, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Melk), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG NÖ) wies mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2015 die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 22. September 2014 ab, mit welchem dem Revisionswerber eine Übertretung des § 42 Abs. 2 StVO angelastet und über ihn aus diesem Grund gemäß § 99 Abs. 2a leg. cit. eine Geldstrafe von EUR 218,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe in näher genannter Höhe verhängt worden war. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Revisionwerber habe zur genannten Tatzeit am genannten Tatort als Lenker eines näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t gegen das in § 42 Abs. 2 StVO iVm § 42 Abs. 1 StVO normierte "Wochenendfahrverbot" verstoßen, indem er neben 29 Paletten Frischfleisch auch mehrere Paletten Molkereiprodukte transportiert habe; dabei habe ab Tatzeitpunkt das Haltbarkeitsdatum der beförderten Molkereiprodukte unstrittig noch mehr als einen Monat betragen. Eine "Mitbeförderung" von anderen Gütern mit unter die Ausnahmebestimmung des § 42 Abs. 3a StVO fallenden Produkten sei unzulässig (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2007, 2007/02/0012). 1 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG NÖ) wies mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2015 die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 22. September 2014 ab, mit welchem dem Revisionswerber eine Übertretung des Paragraph 42, Absatz 2, StVO angelastet und über ihn aus diesem Grund gemäß Paragraph 99, Absatz 2 a, leg. cit. eine Geldstrafe von EUR 218,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe in näher genannter Höhe verhängt worden war. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Revisionwerber habe zur genannten Tatzeit am genannten Tatort als Lenker eines näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t gegen das in Paragraph 42, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, StVO normierte "Wochenendfahrverbot" verstoßen, indem er neben 29 Paletten Frischfleisch auch mehrere Paletten Molkereiprodukte transportiert habe; dabei habe ab Tatzeitpunkt das Haltbarkeitsdatum der beförderten Molkereiprodukte unstrittig noch mehr als einen Monat betragen. Eine "Mitbeförderung" von anderen Gütern mit unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 42, Absatz 3 a, StVO fallenden Produkten sei unzulässig (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2007, 2007/02/0012).
Die ordentliche Revision erklärte das LVwG NÖ mit der Begründung für zulässig, es sei die erhebliche Rechtsfrage zu lösen gewesen, wie die Bestimmung des § 42 Abs. 3a StVO in der geltenden Fassung auszulegen sei, wie also die Begriffe "frische Milch und frische Milcherzeugnisse" zu definieren seien, und ob in diesem Zusammenhang die sich zu § 42 Abs. 3 StVO in der alten Fassung herausgebildete Judikatur heranzuziehen sei. Zur Frage, ob und inwieweit dazu das Haltbarkeitsdatum der transportierten Ware, im gegenständlichen Fall insbesondere die Frist von einem Monat, von Bedeutung sei, liege keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.Die ordentliche Revision erklärte das LVwG NÖ mit der Begründung für zulässig, es sei die erhebliche Rechtsfrage zu lösen gewesen, wie die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3 a, StVO in der geltenden Fassung auszulegen sei, wie also die Begriffe "frische Milch und frische Milcherzeugnisse" zu definieren seien, und ob in diesem Zusammenhang die sich zu Paragraph 42, Absatz 3, StVO in der alten Fassung herausgebildete Judikatur heranzuziehen sei. Zur Frage, ob und inwieweit dazu das Haltbarkeitsdatum der transportierten Ware, im gegenständlichen Fall insbesondere die Frist von einem Monat, von Bedeutung sei, liege keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.
2 Die vorliegende, gegen das Erkenntnis des LVwG NÖ erhobene ordentliche Revision enthält der Sache nach kein gesondertes Zulässigkeitsvorbringen.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
7 Die Revision ist nicht zulässig.
8 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - 8 Die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision -
bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005). bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005).
9 Für den vorliegenden Fall von Bedeutung, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. September 2016, Ra 2016/02/0085, zu § 42 Abs. 3a StVO in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 116/2010 unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien Folgendes ausgesprochen: 9 Für den vorliegenden Fall von Bedeutung, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. September 2016, Ra 2016/02/0085, zu Paragraph 42, Absatz 3 a, StVO in der maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2010, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien Folgendes ausgesprochen:
"Nach den Gesetzesmaterialien besteht der Zweck der in Rede stehenden Ausnahme vom Wochenendfahrverbot darin, Lebensmittel zur Verarbeitung, zum Vertrieb oder zum Verzehr anbieten zu können, die ohne diese Ausnahme wegen ihrer besonders schnellen Verderblichkeit nicht mehr weiter verarbeitet, verteilt oder verzehrt werden könnten, weil sie ungenießbar geworden sind. Wäre also die Genießbarkeit von Lebensmitteln nicht mehr gegeben, wenn sie während eines Zeitraums, der dem Wochenendfahrverbot entspricht (Samstag 15:00 Uhr bis Sonntag 22:00 Uhr bzw. an gesetzlichen Feiertagen von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr), nicht zur Produktion, zur Veredelung, zur Verteilung oder zum Verzehr transportiert werden könnten, die Lebensmittel also ohne Transport während dieser Zeit nicht mehr verarbeitet, verteilt oder verzehrt werden könnten, handelt es sich um Lebensmittel, die von der Ausnahme gemäß § 42 Abs. 3a StVO umfasst sind. Jedenfalls nicht umfasst sind nach den Materialien konservierte Lebensmittel.""Nach den Gesetzesmaterialien besteht der Zweck der in Rede stehenden Ausnahme vom Wochenendfahrverbot darin, Lebensmittel zur Verarbeitung, zum Vertrieb oder zum Verzehr anbieten zu können, die ohne diese Ausnahme wegen ihrer besonders schnellen Verderblichkeit nicht mehr weiter verarbeitet, verteilt oder verzehrt werden könnten, weil sie ungenießbar geworden sind. Wäre also die Genießbarkeit von Lebensmitteln nicht mehr gegeben, wenn sie während eines Zeitraums, der dem Wochenendfahrverbot entspricht (Samstag 15:00 Uhr bis Sonntag 22:00 Uhr bzw. an gesetzlichen Feiertagen von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr), nicht zur Produktion, zur Veredelung, zur Verteilung oder zum Verzehr transportiert werden könnten, die Lebensmittel also ohne Transport während dieser Zeit nicht mehr verarbeitet, verteilt oder verzehrt werden könnten, handelt es sich um Lebensmittel, die von der Ausnahme gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, StVO umfasst sind. Jedenfalls nicht umfasst sind nach den Materialien konservierte Lebensmittel."
10 Diesen Ausführungen folgend, wonach es sich (nur) dann um Lebensmittel handelt, die von der gesetzlichen Ausnahme des § 42 Abs. 3a StVO umfasst sind, wenn deren Genießbarkeit nicht mehr gegeben wäre, würden sie ohne Transport während des jeweiligen Wochenendfahrverbotes nicht mehr verarbeitet, verteilt oder verzehrt werden können, ist die einzelfallbezogene Beurteilung des LVwG NÖ, dass Produkte, die vom Tatzeitpunkt an gerechnet noch ein Mindesthaltbarkeitsdatum von mehr als einem Monat aufweisen, nicht zu beanstanden. Von der durch das LVwG NÖ herangezogenen, zu § 42 Abs. 3 StVO in der alten Fassung ergangenen hg. Rechtsprechung weiters, wonach der Gesetzeswortlaut ("ausschließlich") für eine zulässige "Mitbeförderung" (von nicht der Ausnahme vom Wochenendfahrverbot unterliegenden Produkten mit solchen, welche der in Rede stehenden gesetzlichen Ausnahme unterliegen), keinen Raum lässt, abzugehen, bietet der vorliegende Fall im Hinblick auf die diesbezüglich gleichlautende Formulierung in § 42 Abs. 3a StVO, geltende Fassung, keinen Anlass. 10 Diesen Ausführungen folgend, wonach es sich (nur) dann um Lebensmittel handelt, die von der gesetzlichen Ausnahme des Paragraph 42, Absatz 3 a, StVO umfasst sind, wenn deren Genießbarkeit nicht mehr gegeben wäre, würden sie ohne Transport während des jeweiligen Wochenendfahrverbotes nicht mehr verarbeitet, verteilt oder verzehrt werden können, ist die einzelfallbezogene Beurteilung des LVwG NÖ, dass Produkte, die vom Tatzeitpunkt an gerechnet noch ein Mindesthaltbarkeitsdatum von mehr als einem Monat aufweisen, nicht zu beanstanden. Von der durch das LVwG NÖ herangezogenen, zu Paragraph 42, Absatz 3, StVO in der alten Fassung ergangenen hg. Rechtsprechung weiters, wonach der Gesetzeswortlaut ("ausschließlich") für eine zulässige "Mitbeförderung" (von nicht der Ausnahme vom Wochenendfahrverbot unterliegenden Produkten mit solchen, welche der in Rede stehenden gesetzlichen Ausnahme unterliegen), keinen Raum lässt, abzugehen, bietet der vorliegende Fall im Hinblick auf die diesbezüglich gleichlautende Formulierung in Paragraph 42, Absatz 3 a, StVO, geltende Fassung, keinen Anlass.
11 Auf die Auslegung des Begriffes "frische Milch und frische Milcherzeugnisse" kommt es im Hinblick darauf, dass es sich im gegenständlichen Fall unstrittig um Milchmischprodukte handelte und das LVwG NÖ im Sinne der Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom 9. September 2016, Ra 2016/02/0085, bezogen auf das zum Tatzeitpunkt noch bestehende Mindesthaltbarkeitsdatum der in Rede stehenden Produkte von noch mehr als einem Monat einzelfallbezogen zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine diesbezügliche Ausnahme gemäß § 42 Abs. 3a StVO nicht bestand, nicht mehr an. 11 Auf die Auslegung des Begriffes "frische Milch und frische Milcherzeugnisse" kommt es im Hinblick darauf, dass es sich im gegenständlichen Fall unstrittig um Milchmischprodukte handelte und das LVwG NÖ im Sinne der Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom 9. September 2016, Ra 2016/02/0085, bezogen auf das zum Tatzeitpunkt noch bestehende Mindesthaltbarkeitsdatum der in Rede stehenden Produkte von noch mehr als einem Monat einzelfallbezogen zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine diesbezügliche Ausnahme gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, StVO nicht bestand, nicht mehr an.
12 In der Revision werden daher insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 12 In der Revision werden daher insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2016
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016020005.J00Im RIS seit
13.01.2017Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017