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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BAO §263 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/17/0017Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revisionen der , gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark jeweils vom 13. Mai 2014, 1) LVwG 61.4-2770/2014-7 (hg Ra 2014/17/0016) betreffend Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum 1. Dezember 2012 bis 30. Juni 2013, 2) LVwG 61.4-2891/2014-7 (hg Ra 2014/17/0017) betreffend Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Oktober 2012 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Leibnitz in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 24), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheiden vom vom 13. Dezember 2012 (hg Verfahren Ra 2014/17/0017) und vom 26. Juli 2013 (hg Verfahren Ra 2014/17/0016) setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde gegenüber der revisionswerbenden Partei für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Oktober 2012 bzw vom 1. Dezember 2012 bis 30. Juni 2013 nach § 4 Abs 5 Z 4 Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 (LAG) für das Halten eines bzw für das Halten von zwei Geldspielapparaten iSd § 5a Abs 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz (Greifarmautomaten) an einem näher genannten Aufstellungsort eine Lustbarkeitsabgabe in Höhe von EUR 1.480,-- bzw EUR 5.180-- sowie gemäß § 217 Abs 1 und 2 sowie § 217a Z 2 und 3 BAO einen Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 28,-- bzw EUR 100,80 fest.Mit Bescheiden vom vom 13. Dezember 2012 (hg Verfahren Ra 2014/17/0017) und vom 26. Juli 2013 (hg Verfahren Ra 2014/17/0016) setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde gegenüber der revisionswerbenden Partei für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Oktober 2012 bzw vom 1. Dezember 2012 bis 30. Juni 2013 nach Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 4, Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 (LAG) für das Halten eines bzw für das Halten von zwei Geldspielapparaten iSd Paragraph 5 a, Absatz 3, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz (Greifarmautomaten) an einem näher genannten Aufstellungsort eine Lustbarkeitsabgabe in Höhe von EUR 1.480,-- bzw EUR 5.180-- sowie gemäß Paragraph 217, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 217 a, Ziffer 2 und 3 BAO einen Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 28,-- bzw EUR 100,80 fest.
Den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wurde jeweils mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 20. November 2013 keine Folge gegeben. Zudem änderte die Berufungsbehörde den Bescheid vom 13. Dezember 2012 dahin ab, dass die Anzahl der lustbarkeitsabgabepflichtigen Geräte auf zwei und die Lustbarkeitsabgabe sohin auf EUR 2.960,-- erhöht wurde.
Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG mit 1. Jänner 2014 an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Steiermark wies mit den angefochtenen Erkenntnissen die jeweils dagegen erhobenen und als Beschwerden behandelten Vorstellungen der revisionswerbenden Partei als unbegründet ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision jeweils unzulässig sei.Das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG mit 1. Jänner 2014 an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Steiermark wies mit den angefochtenen Erkenntnissen die jeweils dagegen erhobenen und als Beschwerden behandelten Vorstellungen der revisionswerbenden Partei als unbegründet ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision jeweils unzulässig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionen wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Dieser Beschluss ist gemäß § 34 Abs 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Dieser Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie in den vorliegenden Fällen - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie in den vorliegenden Fällen - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Die revisionswerbende Partei führt in der Zulässigkeitsbegründung der Revisionen aus, diese seien zulässig, weil sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhingen, der "grundsätzliche Bedeutung für die Lustbarkeitsabgabepflicht von Greifarmgeräten" zukomme. Hiezu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Verfahren wären - ebenso wie andere gleichartige Verfahren der revisionswerbenden Partei - auszusetzen gewesen. In der Zulässigkeitsbegründung zu Ra 2014/17/0017 bringt die revisionswerbende Partei zusätzlich vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "zweitinstanzliche(n) Abänderung hierzu ergangener erstinstanzlicher Bescheide zum Nachteil des Berufungswerbers".
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision sohin nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen (vgl VwGH vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016, VwGH vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115, VwGH vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0131, VwGH vom 13. August 2014, Ra 2014/02/0071, VwGH vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029, VwGH vom 20. Februar 2014, Ro 2014/07/0016).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision sohin nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen vergleiche , VwGH vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016, VwGH vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115, VwGH vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0131, VwGH vom 13. August 2014, Ra 2014/02/0071, VwGH vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029, VwGH vom 20. Februar 2014, Ro 2014/07/0016).
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgehalten, dass der gebotenen gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe, nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird (vgl VwGH vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025).In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgehalten, dass der gebotenen gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe, nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird vergleiche , VwGH vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025).
Mit den oben wiedergegebenen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revisionen gelingt es der revisionswerbenden Partei nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Dem Vorbringen, die Revision hänge von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der "grundsätzliche Bedeutung für die Lustbarkeitsabgabepflicht von Greifarmgeräten" zukomme, ist keine Rechtsfrage zu entnehmen, geschweige denn eine solche grundsätzlicher Bedeutung.
Im Hinblick auf das Vorbringen zur zweitinstanzlichen Abänderung erstinstanzlicher Bescheide zum Nachteil des Berufungswerbers - dem wiederum keine Rechtsfrage zu entnehmen ist - kann darauf hinzugewiesen werden, dass es im Abgabenverfahren kein Verschlechterungsverbot gibt und die zur Entscheidung zuständige Berufungsbehörde (nunmehr das Verwaltungsgericht) den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern darf (siehe § 289 Abs 2 BAO idF BGBl I Nr 97/2002, nunmehr geregelt in § 263 Abs 1 iVm § 288 Abs 1 BAO; vgl. zur Abänderungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auch § 279 Abs 1 BAO idF BGBl I Nr 14/2013).Im Hinblick auf das Vorbringen zur zweitinstanzlichen Abänderung erstinstanzlicher Bescheide zum Nachteil des Berufungswerbers - dem wiederum keine Rechtsfrage zu entnehmen ist - kann darauf hinzugewiesen werden, dass es im Abgabenverfahren kein Verschlechterungsverbot gibt und die zur Entscheidung zuständige Berufungsbehörde (nunmehr das Verwaltungsgericht) den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern darf (siehe Paragraph 289, Absatz 2, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2002,, nunmehr geregelt in Paragraph 263, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 288, Absatz eins, BAO; vergleiche zur Abänderungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auch Paragraph 279, Absatz eins, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,).
Eine Aussetzung gemäß § 212a BAO ist nicht Gegenstand der angefochtenen Erkenntnisse, sodass der Verwaltungsgerichthof darüber nicht abzusprechen hat. Auch das diesbezügliche Vorbringen konnte eine Zulässigkeit der Revision nicht bewirken.Eine Aussetzung gemäß Paragraph 212 a, BAO ist nicht Gegenstand der angefochtenen Erkenntnisse, sodass der Verwaltungsgerichthof darüber nicht abzusprechen hat. Auch das diesbezügliche Vorbringen konnte eine Zulässigkeit der Revision nicht bewirken.
Mit dem Zulässigkeitsvorbringen in den vorliegenden Revisionen wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb beide Revisionen als unzulässig zurückzuweisen waren.Mit dem Zulässigkeitsvorbringen in den vorliegenden Revisionen wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb beide Revisionen als unzulässig zurückzuweisen waren.
Im Übrigen kann auf das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2014/17/0065, verwiesen werden, mit dem über weitgehend inhaltsgleiches Vorbringen der revisionswerbenden Partei abgesprochen wurde.
Von der jeweils von der revisionswerbenden Partei beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der jeweils von der revisionswerbenden Partei beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 24. Oktober 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014170016.L00Im RIS seit
16.02.2017Zuletzt aktualisiert am
17.02.2017