TE Vwgh Beschluss 2016/10/25 Ra 2016/02/0212

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Veröffentlicht am 25.10.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §36;
StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §43 Abs1 litb;
VwRallg;
  1. KFG 1967 § 36 heute
  2. KFG 1967 § 36 gültig ab 01.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  3. KFG 1967 § 36 gültig von 16.07.1988 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des G in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. Jänner 2016, Zl. VGW- 031/081/13992/2015-1, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des G in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. Jänner 2016, Zl. VGW- 031/081/13992/2015-1, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Da unter "Verkehr" (§ 1 Abs. 1 StVO) nicht nur der sich bewegende, sondern auch der ruhende Verkehr zu verstehen ist (§ 43 Abs. 1 lit b StVO), wird ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 36 KFG auch dann "verwendet", wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten oder Parken abgestellt wird. Dies trifft nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2002, Zl. 99/02/0146, mwN). 4 Da unter "Verkehr" (Paragraph eins, Absatz eins, StVO) nicht nur der sich bewegende, sondern auch der ruhende Verkehr zu verstehen ist (Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, StVO), wird ein Kraftfahrzeug im Sinne des Paragraph 36, KFG auch dann "verwendet", wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten oder Parken abgestellt wird. Dies trifft nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zu vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2002, Zl. 99/02/0146, mwN).

5 Der Revisionswerber hat im Verwaltungsstrafverfahren eingestanden, dass sein KFZ zur Tatzeit in Einfahrtsnähe der Werkstatt gestanden sei. Damit wurde das Fahrzeug aber im Sinne des § 36 KFG "verwendet". 5 Der Revisionswerber hat im Verwaltungsstrafverfahren eingestanden, dass sein KFZ zur Tatzeit in Einfahrtsnähe der Werkstatt gestanden sei. Damit wurde das Fahrzeug aber im Sinne des Paragraph 36, KFG "verwendet".

6 Eine mündliche Verhandlung wurde vom Revisionswerber vor dem Verwaltungsgericht nicht beantragt. Auch ohne Parteiantrag steht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/21/0019). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, wurde in der Beschwerde gegen den lediglich eine Ermahnung aussprechenden Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht im Ergebnis nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet. Eine weitere Klärung der Rechtssache war somit durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher zu Recht abgesehen werden. 6 Eine mündliche Verhandlung wurde vom Revisionswerber vor dem Verwaltungsgericht nicht beantragt. Auch ohne Parteiantrag steht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/21/0019). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, wurde in der Beschwerde gegen den lediglich eine Ermahnung aussprechenden Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht im Ergebnis nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet. Eine weitere Klärung der Rechtssache war somit durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher zu Recht abgesehen werden.

7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2016

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020212.L00

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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