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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über den Fristsetzungsantrag der *****, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über den Fristsetzungsantrag der *****, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Verwaltungsgericht Wien Wochen wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von 3 Monaten gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Das Land Wien hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Dem Verwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 2016, Zl. Fr 2016/02/0006-2, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. 1 Dem Verwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 2016, Zl. Fr 2016/02/0006-2, gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen.
2 Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war ihm daher die Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses aufzutragen. 2 Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Gemäß Paragraph 42 a, VwGG war ihm daher die Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses aufzutragen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47 f, f,, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 25. Oktober 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016020006.F00Im RIS seit
04.01.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017