Index
E3R E19104000;Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/18/0225 Ra 2016/18/0227 Ra 2016/18/0226Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Parteien 1. N und von drei weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Mag.Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. April 2016,
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung für die Prüfung der Anträge zuständige sei, ordnete die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz in Österreich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-Verordnung für die Prüfung der Anträge zuständige sei, ordnete die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
Dagegen wendet sich die vorliegende Revision, in der - zusammengefasst - geltend gemacht wird, dass die Zuständigkeit Kroatiens nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht gegeben sei. Ihre Revision verbanden die revisionswerbenden Parteien mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Dagegen wendet sich die vorliegende Revision, in der - zusammengefasst - geltend gemacht wird, dass die Zuständigkeit Kroatiens nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung nicht gegeben sei. Ihre Revision verbanden die revisionswerbenden Parteien mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Zur Begründung führt die Revision - zusammengefasst - aus, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbenden Parteien verbunden wäre. Sie hätten sich in Österreich bereits zu integrieren begonnen und es sei zu befürchten, dass die Familie (mit kleinen Kindern, also besonders vulnerablen Personen) bei Überstellung nach Kroatien aufgrund der vielen dort befindlichen Flüchtlinge und der nur beschränkten Aufnahmekapazitäten schlecht versorgt wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
Es ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 28. Oktober 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180224.L00.1Im RIS seit
07.02.2017Zuletzt aktualisiert am
08.02.2017