TE Vwgh Beschluss 2016/10/28 Ra 2016/18/0224

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Veröffentlicht am 28.10.2016
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Index

E3R E19104000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art22 Abs7;
AsylG 2005 §5 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/18/0225 Ra 2016/18/0227 Ra 2016/18/0226

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Parteien 1. N und von drei weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Mag.Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. April 2016,

  1. 1)Ziffer eins
    Zl. W105 2124435-1/2E, 2) Zl. W105 2124436-1/2E,
  2. 3)Ziffer 3
    Zl. W105 2124438-1/3E und 4) Zl. W105 2124441-1/2E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung für die Prüfung der Anträge zuständige sei, ordnete die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz in Österreich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-Verordnung für die Prüfung der Anträge zuständige sei, ordnete die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Dagegen wendet sich die vorliegende Revision, in der - zusammengefasst - geltend gemacht wird, dass die Zuständigkeit Kroatiens nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht gegeben sei. Ihre Revision verbanden die revisionswerbenden Parteien mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Dagegen wendet sich die vorliegende Revision, in der - zusammengefasst - geltend gemacht wird, dass die Zuständigkeit Kroatiens nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung nicht gegeben sei. Ihre Revision verbanden die revisionswerbenden Parteien mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Zur Begründung führt die Revision - zusammengefasst - aus, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbenden Parteien verbunden wäre. Sie hätten sich in Österreich bereits zu integrieren begonnen und es sei zu befürchten, dass die Familie (mit kleinen Kindern, also besonders vulnerablen Personen) bei Überstellung nach Kroatien aufgrund der vielen dort befindlichen Flüchtlinge und der nur beschränkten Aufnahmekapazitäten schlecht versorgt wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Es ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 28. Oktober 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180224.L00.1

Im RIS seit

07.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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