Index
E3R E19104000;Norm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/18/0173 Ra 2016/18/0174 Ra 2016/18/0177 Ra 2016/18/0176 Ra 2016/18/0175Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des M, geboren 1978, und von fünf weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Mag. Elisabeth Müller-Ozlberger, Rechtsanwältin in 3830 Waidhofen an der Thaya, Rosensteinstraße 4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2016, Zlen. W105 2128639-1/2E (zu 1.), W105 2128641-1/2E (zu 2.), W105 2128633-1/2E (zu 3.), W105 2128634-1/2E (zu 4.), W105 2128635- 1/2E (zu 5.) und W105 2128636-1/2E (zu 6.), betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung für die Prüfung der Anträge zuständige sei, ordnete die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz in Österreich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-Verordnung für die Prüfung der Anträge zuständige sei, ordnete die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
Dagegen wendet sich die vorliegende Revision, in der - zusammengefasst - geltend gemacht wird, dass die Zuständigkeit Kroatiens nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht gegeben sei. Ihre Revision verbanden die revisionswerbenden Parteien mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für sie verbunden wäre. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass sie sich bereits vorbildlich in die örtliche Gemeinschaft in Waidhofen an der Thaya integriert hätten. Sie würden bereits gut Deutsch sprechen, die minderjährigen Antragsteller würden die Schule bzw. den Kindergarten besuchen und ihre Eltern würden sich ehrenamtlich engagieren. Zum Nachweis ihres Vorbringens legten die Antragsteller auch Bestätigungen und Unterstützungserklärungen vor.Dagegen wendet sich die vorliegende Revision, in der - zusammengefasst - geltend gemacht wird, dass die Zuständigkeit Kroatiens nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung nicht gegeben sei. Ihre Revision verbanden die revisionswerbenden Parteien mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für sie verbunden wäre. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass sie sich bereits vorbildlich in die örtliche Gemeinschaft in Waidhofen an der Thaya integriert hätten. Sie würden bereits gut Deutsch sprechen, die minderjährigen Antragsteller würden die Schule bzw. den Kindergarten besuchen und ihre Eltern würden sich ehrenamtlich engagieren. Zum Nachweis ihres Vorbringens legten die Antragsteller auch Bestätigungen und Unterstützungserklärungen vor.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
Es ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 28. Oktober 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180172.L00.1Im RIS seit
07.02.2017Zuletzt aktualisiert am
08.02.2017