TE Vwgh Beschluss 2016/10/31 Ra 2016/18/0278

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Veröffentlicht am 31.10.2016
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Index

E3R E19104000;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32013R0604 Dublin-III Art12 Abs2;
32013R0604 Dublin-III Art17 Abs1;
AsylG 2005 §28 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der L H in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2016, Zl. W105 2135178- 1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin ist Staatsangehörige der Ukraine und stellte am 12. April 2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und erklärte Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung als zuständig, weil die Revisionswerberin mit einem polnischen Visum in das Unionsgebiet eingereist sei. Gleichzeitig ordnete es gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung der Revisionswerberin an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. 1 Die Revisionswerberin ist Staatsangehörige der Ukraine und stellte am 12. April 2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und erklärte Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung als zuständig, weil die Revisionswerberin mit einem polnischen Visum in das Unionsgebiet eingereist sei. Gleichzeitig ordnete es gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung der Revisionswerberin an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5 Die Revisionswerberin bringt in ihrer Revision zur Zulässigkeit vor, der Ausspruch des BVwG über die Unzulässigkeit der Revision bestehe nur aus inhaltsleeren Floskeln ohne Fallbezug. Überdies leide das angefochtene Erkenntnis insgesamt an wesentlichen Begründungsmängeln, weil es nur aus "abstrakten Leerformeln" bestehe, die "auf beliebige Asylverfahren, die ein Dublinverfahren mit Polen zum Gegenstand haben", anwendbar seien. Es sei nicht erkennbar, ob dem BVwG bewusst sei, dass es sich bei der Revisionswerberin um eine alleinstehende Ukrainerin mit zwei minderjährigen Kindern handle. Zudem sei der Antrag auf internationalen Schutz der Revisionswerberin erst nach Verfahrenszulassung zurückgewiesen worden. Dadurch sei Österreich im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO in das Verfahren eingetreten, weil die Dublin III-VO einen "Selbsteintritt unter Vorbehalt" nicht kenne. 5 Die Revisionswerberin bringt in ihrer Revision zur Zulässigkeit vor, der Ausspruch des BVwG über die Unzulässigkeit der Revision bestehe nur aus inhaltsleeren Floskeln ohne Fallbezug. Überdies leide das angefochtene Erkenntnis insgesamt an wesentlichen Begründungsmängeln, weil es nur aus "abstrakten Leerformeln" bestehe, die "auf beliebige Asylverfahren, die ein Dublinverfahren mit Polen zum Gegenstand haben", anwendbar seien. Es sei nicht erkennbar, ob dem BVwG bewusst sei, dass es sich bei der Revisionswerberin um eine alleinstehende Ukrainerin mit zwei minderjährigen Kindern handle. Zudem sei der Antrag auf internationalen Schutz der Revisionswerberin erst nach Verfahrenszulassung zurückgewiesen worden. Dadurch sei Österreich im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO in das Verfahren eingetreten, weil die Dublin III-VO einen "Selbsteintritt unter Vorbehalt" nicht kenne.

6 Dazu ist zunächst auszuführen, dass das BVwG seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision unter Hinweis auf Judikatur damit begründete, dass die angefochtene Entscheidung "in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat" und damit in einer "Tatbestandsfrage" liege. Abgesehen davon ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung auch der Umstand, dass in Bezug auf die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG das VwG seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht näher begründet hat, für sich betrachtet noch nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären (vgl. VwGH vom 1. März 2016, Ra 2015/18/0275, mwN). 6 Dazu ist zunächst auszuführen, dass das BVwG seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision unter Hinweis auf Judikatur damit begründete, dass die angefochtene Entscheidung "in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat" und damit in einer "Tatbestandsfrage" liege. Abgesehen davon ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung auch der Umstand, dass in Bezug auf die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG das VwG seinen Ausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht näher begründet hat, für sich betrachtet noch nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegeben wären vergleiche , VwGH vom 1. März 2016, Ra 2015/18/0275, mwN).

7 Das Revisionsvorbringen, das Erkenntnis bestehe bloß aus "Leerformeln" und nehme keinen Bedacht darauf, dass die Revisionswerberin eine aus der Ukraine stammende alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Kindern sei, lässt nicht erkennen, welche für den Verfahrensausgang wesentlichen Aspekte die Revisionswerberin berücksichtigt haben will. Mit Blick auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur Unterbringung von alleinstehenden Frauen mit Kindern und zum Zugang für "Dublin-Rückkehrer" zum Asylverfahren in Polen, welche nicht substantiiert bestritten wurden, gelingt es der Revisionswerberin mit diesem Vorbringen nicht, die gemäß § 5 Abs. 3 AsylG 2005 bestehende Sicherheitsvermutung zu widerlegen. 7 Das Revisionsvorbringen, das Erkenntnis bestehe bloß aus "Leerformeln" und nehme keinen Bedacht darauf, dass die Revisionswerberin eine aus der Ukraine stammende alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Kindern sei, lässt nicht erkennen, welche für den Verfahrensausgang wesentlichen Aspekte die Revisionswerberin berücksichtigt haben will. Mit Blick auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur Unterbringung von alleinstehenden Frauen mit Kindern und zum Zugang für "Dublin-Rückkehrer" zum Asylverfahren in Polen, welche nicht substantiiert bestritten wurden, gelingt es der Revisionswerberin mit diesem Vorbringen nicht, die gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 bestehende Sicherheitsvermutung zu widerlegen.

8 Soweit die Revisionswerberin zuletzt beanstandet, ihr Antrag auf internationalen Schutz sei erst nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren zurückgewiesen worden, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner jüngsten Rechtsprechung davon ausgeht, dass gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung, unabhängig von den Gründen, die zur Zulassung geführt haben, nicht entgegensteht (vgl. VwGH vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, mwN). Dass die österreichischen Behörden durch die Verfahrenszulassung bereits ihr Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ausgeübt hätten, ist dabei nicht zu ersehen. Die in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten unionsrechtlichen Bedenken teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. 8 Soweit die Revisionswerberin zuletzt beanstandet, ihr Antrag auf internationalen Schutz sei erst nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren zurückgewiesen worden, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner jüngsten Rechtsprechung davon ausgeht, dass gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung, unabhängig von den Gründen, die zur Zulassung geführt haben, nicht entgegensteht vergleiche , VwGH vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, mwN). Dass die österreichischen Behörden durch die Verfahrenszulassung bereits ihr Selbsteintrittsrecht im Sinne von Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ausgeübt hätten, ist dabei nicht zu ersehen. Die in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten unionsrechtlichen Bedenken teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht.

9 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 9 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. Oktober 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180278.L00

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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