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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §35;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/21/0064 Ra 2015/21/0067 Ra 2015/21/0066 Ra 2015/21/0065Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision von
1. N M T, 2. B L N T, 3. S T, 4. S A T und 5. N T, alle in P und alle vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. März 2015, W105 2009652-1/2E, W105 2009653-1/3E, W105 2009655-1/3E, W105 2009657-1/3E und W105 2009660-1/3E, betreffend Versagung eines Visums nach § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Islamabad), den Beschluss gefasst:1. N M T, 2. B L N T, 3. S T, 4. S A T und 5. N T, alle in P und alle vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. März 2015, W105 2009652-1/2E, W105 2009653-1/3E, W105 2009655-1/3E, W105 2009657-1/3E und W105 2009660-1/3E, betreffend Versagung eines Visums nach Paragraph 35, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Islamabad), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerber sind Staatsangehörige Afghanistans. Mit Bescheiden vom 7. April 2014 verweigerte die Österreichische Botschaft Islamabad die beantragte Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich gemäß § 35 AsylG 2005, weil die Gewährung desselben Schutzes wie für die in Österreich aufhältige Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei. 1 Die Revisionswerber sind Staatsangehörige Afghanistans. Mit Bescheiden vom 7. April 2014 verweigerte die Österreichische Botschaft Islamabad die beantragte Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, weil die Gewährung desselben Schutzes wie für die in Österreich aufhältige Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. 2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
3 Gegen diese Entscheidung hatten die Revisionswerber (parallel) beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde eingebracht. Darüber entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. September 2016, E 878-882/2015-16, dahin, dass die Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden seien. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung des BVwG auf.
4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 4 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. aus jüngerer Zeit etwa den hg. Beschluss vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0004). Dem trat der Vertreter der Revisionswerber auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen. 5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , aus jüngerer Zeit etwa den hg. Beschluss vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0004). Dem trat der Vertreter der Revisionswerber auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.
6 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. 7 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
8 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf dessen §§ 53 Abs. 1 und 55, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 8 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf dessen Paragraphen 53, Absatz eins, und 55, in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210063.L00Im RIS seit
05.01.2017Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017