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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des N S in I, Türkei, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. Dezember 2015, Zl LVwG-800152/2/Kl/Rd, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schärding), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des N S in römisch eins, Türkei, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. Dezember 2015, Zl LVwG-800152/2/Kl/Rd, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schärding), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art 133 Abs 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.
2 Dementsprechend bestimmt § 25a Abs 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 2 Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
3 Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber die Übertretung von § 23 Abs 2 Z 2 iVm § 9 Abs 2 GütbefG zur Last gelegt und er wurde mit einer Geldstrafe von EUR 100,-- bestraft. Nach § 23 Abs 2 GütbefG konnte für das gegenständliche Delikt eine Geldstrafe bis zu EUR 726,-- verhängt werden. 3 Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber die Übertretung von Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GütbefG zur Last gelegt und er wurde mit einer Geldstrafe von EUR 100,-- bestraft. Nach Paragraph 23, Absatz 2, GütbefG konnte für das gegenständliche Delikt eine Geldstrafe bis zu EUR 726,-- verhängt werden.
4 Es liegen somit die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG vor, weshalb eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. 4 Es liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG vor, weshalb eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
5 Wenn der Revisionswerber argumentiert, § 25a Abs 4 VwGG habe "aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs" im vorliegenden Fall unangewendet zu bleiben, ist dem nicht zuzustimmen. In diesem Zusammenhang bringt der Revisionswerber vor, das österreichische Kontingentsystem, demzufolge jährlich nur eine bestimmte Anzahl von Genehmigungen für den Straßengüterverkehr nach und durch Österreich an türkische Güterverkehrsunternehmer vergeben werden (eine Genehmigung, die der für ein türkisches Güterverkehrsunternehmen tätige Revisionswerber bei seiner Transitfahrt durch Österreich nicht mitgeführt hatte, weshalb er im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren bestraft worden war), verstoße aus näher dargestellten Gründen gegen das Unionsrecht. Eine Bestrafung des Revisionswerbers hätte daher nach seiner Auffassung wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht erfolgen dürfen. 5 Wenn der Revisionswerber argumentiert, Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG habe "aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs" im vorliegenden Fall unangewendet zu bleiben, ist dem nicht zuzustimmen. In diesem Zusammenhang bringt der Revisionswerber vor, das österreichische Kontingentsystem, demzufolge jährlich nur eine bestimmte Anzahl von Genehmigungen für den Straßengüterverkehr nach und durch Österreich an türkische Güterverkehrsunternehmer vergeben werden (eine Genehmigung, die der für ein türkisches Güterverkehrsunternehmen tätige Revisionswerber bei seiner Transitfahrt durch Österreich nicht mitgeführt hatte, weshalb er im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren bestraft worden war), verstoße aus näher dargestellten Gründen gegen das Unionsrecht. Eine Bestrafung des Revisionswerbers hätte daher nach seiner Auffassung wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht erfolgen dürfen.
6 Ohne diese Rechtsfrage näher zu untersuchen, lässt sich auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Revisionswerbers nicht ableiten, dass aus diesem Grund die Revisionsbeschränkung des § 25a Abs 4 VwGG nicht zur Anwendung gelangen dürfte. Die Frage, ob eine Bestrafung des Revisionswerbers nach den nationalen Bestimmungen des GütbefG unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben rechtmäßig war, ist nämlich von der hier relevanten Rechtsfrage zu trennen, ob das Unionsrecht - ungeachtet des ohnedies vorgesehenen gerichtlichen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten - jedenfalls auch die Anrufung des Höchstgerichtes gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung der Verwaltungsstrafsache erforderlich macht. Dass eine "Bagatellgrenze", wie sie Art 133 Abs 4 letzter Satz B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG vorsieht, unionsrechtswidrig wäre, legt die Revision nicht dar und ist auch nicht erkennbar, zumal die zitierten nationalen Normen dem legitimen Ziel der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes und damit der Sicherung einer funktionierenden Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt dienen (vgl auch Art 2 Abs 2 7. ZPEMRK). An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen die angefochtene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt (Beschluss vom 9. Juni 2016, E 272/2016-8) und diese an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat (Beschluss vom 4. August 2016, E 272/2016-10). Nach Art 144 Abs 3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof nach Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde diese auf Antrag an den Verwaltungsgerichtshof "auch 6 Ohne diese Rechtsfrage näher zu untersuchen, lässt sich auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Revisionswerbers nicht ableiten, dass aus diesem Grund die Revisionsbeschränkung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zur Anwendung gelangen dürfte. Die Frage, ob eine Bestrafung des Revisionswerbers nach den nationalen Bestimmungen des GütbefG unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben rechtmäßig war, ist nämlich von der hier relevanten Rechtsfrage zu trennen, ob das Unionsrecht - ungeachtet des ohnedies vorgesehenen gerichtlichen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten - jedenfalls auch die Anrufung des Höchstgerichtes gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung der Verwaltungsstrafsache erforderlich macht. Dass eine "Bagatellgrenze", wie sie Artikel 133, Absatz 4, letzter Satz B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG vorsieht, unionsrechtswidrig wäre, legt die Revision nicht dar und ist auch nicht erkennbar, zumal die zitierten nationalen Normen dem legitimen Ziel der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes und damit der Sicherung einer funktionierenden Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt dienen vergleiche , auch Artikel 2, Absatz 2, 7. ZPEMRK). An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen die angefochtene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt (Beschluss vom 9. Juni 2016, E 272/2016-8) und diese an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat (Beschluss vom 4. August 2016, E 272/2016-10). Nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG hat der Verfassungsgerichtshof nach Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde diese auf Antrag an den Verwaltungsgerichtshof "auch
dann ... abzutreten, wenn zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eine
Revision an den Verwaltungsgerichtshof - aus welchen Gründen immer - nicht zulässig ist" (VfGH 12. März 2014, E 30/2014 = VfSlg 19.867/2014). Die Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof vermag daher nicht die Zulässigkeit einer Revision in einer Angelegenheit zu begründen, in der diese kraft gesetzlicher Anordnung ausdrücklich ausgeschlossen ist.Revision an den Verwaltungsgerichtshof - aus welchen Gründen immer - nicht zulässig ist" (VfGH 12. März 2014, E 30 aus 2014, = VfSlg 19.867 aus 2014,). Die Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof vermag daher nicht die Zulässigkeit einer Revision in einer Angelegenheit zu begründen, in der diese kraft gesetzlicher Anordnung ausdrücklich ausgeschlossen ist.
7 Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen. 7 Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030105.L00Im RIS seit
20.12.2016Zuletzt aktualisiert am
21.12.2016