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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §103 Abs1 Z1 idF 2013/I/043;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Dr. Lehofer sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. Jänner 2016, Zl. VGW- 031/073/14862/2015-6, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (mitbeteiligte Partei: B in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtene Entscheidung wird wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) vom 5. August 2015 wurde der Mitbeteiligte einer Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 i.V.m. 1 Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) vom 5. August 2015 wurde der Mitbeteiligte einer Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m.
§ 36 lit. e und § 57a Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) für schuldig erkannt. Er habe am 3. Dezember 2014 um 11.53 Uhr in 1190 Wien, L.-weg 4, als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges mit einem näher genannten Kennzeichen nicht dafür Sorge getragen, dass an diesem bei der Verwendung im öffentlichen Verkehr eine den Vorschriften des § 57a Abs. 5 und 6 KFG 1967 entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei, weil das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet worden sei, zu dem der vierte auf den in der der Begutachtungsplakette eingelochten Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung folgende Monat bereits abgelaufen gewesen sei. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über den Mitbeteiligten daher unter gleichzeitigem Kostenausspruch eine Geldstrafe sowie eine näher bezeichnete Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.Paragraph 36, Litera e und Paragraph 57 a, Absatz 5, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) für schuldig erkannt. Er habe am 3. Dezember 2014 um 11.53 Uhr in 1190 Wien, L.-weg 4, als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges mit einem näher genannten Kennzeichen nicht dafür Sorge getragen, dass an diesem bei der Verwendung im öffentlichen Verkehr eine den Vorschriften des Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6 KFG 1967 entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei, weil das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet worden sei, zu dem der vierte auf den in der der Begutachtungsplakette eingelochten Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung folgende Monat bereits abgelaufen gewesen sei. Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 wurde über den Mitbeteiligten daher unter gleichzeitigem Kostenausspruch eine Geldstrafe sowie eine näher bezeichnete Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2 Aufgrund einer dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde hob das Verwaltungsgericht Wien (VwG Wien) dieses Straferkenntnis vom 5. August 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein. 2 Aufgrund einer dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde hob das Verwaltungsgericht Wien (VwG Wien) dieses Straferkenntnis vom 5. August 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein.
Begründend führte das VwG Wien hierzu zusammengefasst aus, der Mitbeteiligte habe in der mündlichen Verhandlung ein Straferkenntnis der LPD Wien vom März 2015, betreffend das gleiche Delikt, begangen am 13. November 2014, vorgelegt.
Unstrittig sei, dass der Mitbeteiligte das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug nach Ablauf des Begutachtungszeitraumes auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet habe. Diesbezüglich sei er zum einen am 13. November 2014 in 1090 Wien, M.-gasse 12, sowie zum anderen am "5. Dezember 2014" in 1190 Wien, L.-weg 4, betreten worden. Wegen der am 13. November 2014 festgestellten Übertretung sei über den Mitbeteiligten im März 2015 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,-- verhängt worden. Bei der verfahrensgegenständlichen Übertretung handle es sich um ein Dauerdelikt; die nunmehr bekämpfte Strafe sei wegen eines Deliktes verhängt worden, welches am "5." (gemeint wohl: 3.) Dezember 2014 begangen worden, jedoch aufgrund einer bereits vorgenommenen Bestrafung mit Zustellung des Straferkenntnisses vom März 2015 (betreffend die Übertretung vom 13. November 2014) abgegolten gewesen sei. Die verfahrensgegenständliche Tat sei vom Straferkenntnis vom März 2015 umfasst.
3 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Amtsrevision, in welcher die LPD Wien zu deren Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, die bekämpfte Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem das VwG Wien rechtsirrig von der Ansicht ausgegangen sei, eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG 1967 stelle ein Dauerdelikt dar. Aufgrund der Tatsache, dass es sich gegenständlich um ein "besonders häufiges Delikt" handle, bilde die zu lösende Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Natur. 3 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Amtsrevision, in welcher die LPD Wien zu deren Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, die bekämpfte Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem das VwG Wien rechtsirrig von der Ansicht ausgegangen sei, eine Übertretung gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e und Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967 stelle ein Dauerdelikt dar. Aufgrund der Tatsache, dass es sich gegenständlich um ein "besonders häufiges Delikt" handle, bilde die zu lösende Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Natur.
4 Der Mitbeteiligte erstattete eine selbstverfasste Revisionsbeantwortung.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Die Revision ist zulässig und begründet.
7 § 36 lit. e KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 103/1997 lautet (soweit für den vorliegenden Fall von Relevanz): 7 Paragraph 36, Litera e, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997, lautet (soweit für den vorliegenden Fall von Relevanz):
"§ 36 (...)
Kraftfahrzeuge (...) dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wennKraftfahrzeuge (...) dürfen unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83, und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn
(...)
e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist."e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (Paragraph 57 a,) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter Paragraph 57 a, Absatz eins b, fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5, und 6) am Fahrzeug angebracht ist."
8 § 57 a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 43/2013 lautet (auszugsweise): 8 Paragraph 57, a KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, lautet (auszugsweise):
"§ 57a. Wiederkehrende Begutachtung
Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Abs. 2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; (...) Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Absatz 2, Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; (...) Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
(...)
1. bei Kraftfahrzeugen (...) jährlich,
(...)
Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann - ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung - auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine besondere Überprüfung gemäß § 56.Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann - ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung - auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 31, Absatz 3, oder eine besondere Überprüfung gemäß Paragraph 56,
(...)
(...)"
9 § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 43/2013 lautet: 9 Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, lautet:
"§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen
mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
(...)"
10 Gemäß Einleitungssatz des § 36 KFG 1967 in der anzuwendenden Fassung stellt diese Bestimmung auf das "Verwenden" ua. von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ab. 10 Gemäß Einleitungssatz des Paragraph 36, KFG 1967 in der anzuwendenden Fassung stellt diese Bestimmung auf das "Verwenden" ua. von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ab.
11 Laut ständiger hg. Rechtsprechung zu § 36 KFG 1967 wird ein Kraftfahrzeug im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung auch dann "verwendet", wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten und Parken abgestellt wird; dies trifft nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zu (vgl. VwGH vom 25. Jänner 2002, 99/02/0146, mwN). 11 Laut ständiger hg. Rechtsprechung zu Paragraph 36, KFG 1967 wird ein Kraftfahrzeug im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung auch dann "verwendet", wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten und Parken abgestellt wird; dies trifft nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zu vergleiche , VwGH vom 25. Jänner 2002, 99/02/0146, mwN).
12 Wesentlich ist nach § 36 lit. e KFG 1967, dass die gültige Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist, sodass aus ihr jederzeit zu entnehmen ist, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist (vgl. VwGH vom 27. Oktober 1993, Zl. 92/03/0099). 12 Wesentlich ist nach Paragraph 36, Litera e, KFG 1967, dass die gültige Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist, sodass aus ihr jederzeit zu entnehmen ist, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist vergleiche , VwGH vom 27. Oktober 1993, Zl. 92/03/0099).
13 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Mitbeteiligte zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges war, sowie, dass dieses zum Tatzeitpunkt (3. Dezember 2014, 11.53 Uhr) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt war. Unstrittig ist ebenso, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) gemäß § 57a Abs. 3 KFG 1967 zum Tatzeitpunkt bereits abgelaufen war. 13 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Mitbeteiligte zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges war, sowie, dass dieses zum Tatzeitpunkt (3. Dezember 2014, 11.53 Uhr) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt war. Unstrittig ist ebenso, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) gemäß Paragraph 57 a, Absatz 3, KFG 1967 zum Tatzeitpunkt bereits abgelaufen war.
14 Mit der mit der gegenständlichen Amtsrevision bekämpften Entscheidung vom 19. Jänner 2016 behob das VwG Wien das Straferkenntnis der LPD Wien vom 5. August 2015 im Wesentlichen mit der Begründung, bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Dauerdelikt; da über den Mitbeteiligten bereits betreffend den Tatzeitpunkt 13. November 2014, Tatort 1090 Wien, M.-gasse 12, mit Straferkenntnis der LPD Wien vom März 2015 eine durch den Mitbeteiligten entrichtete Verwaltungsstrafe verhängt worden sei, sei eine neuerliche Anlastung betreffend dasselbe Delikt betreffend den hier verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt, Tatort 1190 Wien, L.- weg 4, unzulässig gewesen.
15 Hiermit verkennt das VwG Wien, wie die LPD Wien in der vorliegenden Amtsrevision zutreffend ausführt, die Rechtslage:
16 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, handelt es sich bei mehrfachem Verwenden eines Kraftfahrzeuges ohne dem Gesetz entsprechende Begutachtungsplakette an verschiedenen Tagen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nicht um ein Dauerdelikt; dies schon deshalb, weil es sich dabei nicht um die Unterlassung der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes handelt (vgl. VwGH vom 18. Oktober 1989, 89/02/0073). Indem der Mitbeteiligte das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug im vorliegenden Fall - in der erstatteten Revisionsbeantwortung auch von ihm selbst nicht bestritten - an unterschiedlichen Tagen (13. November 2014 bzw. 3. Dezember 2014) an unterschiedlichen Orten im Sinne der oben dargestellten hg. Rechtsprechung verwendete, indem er es mit abgelaufener Begutachtungsplakette an unterschiedlichen Tagen auf zwei unterschiedlichen Straßen mit öffentlichem Verkehr abstellte, hat er zwei voneinander getrennte Verwaltungsübertretungen zu verantworten und wurde daher zu Recht mit dem vor dem VwG Wien bekämpften Straferkenntnis vom 5. August 2015 für die erneute Verwendung des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges ohne gültige Begutachtungsplakette auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (3. Dezember 2014, 1190 Wien, L.-weg 4) wegen Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 36 lit. e KFG 1967 (nochmals) bestraft. Im Hinblick auf die oben dargestellte hg. Rechtsprechung - von der abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet - scheidet in Anbetracht des vom VwG Wien festgestellten Sachverhaltes die Annahme eines Dauerdeliktes gegenständlich aus. Die vom VwG Wien im bekämpften Beschluss zur Untermauerung der Rechtsansicht des Vorliegens eines Dauerdeliktes herangezogene hg. Rechtsprechung ist nicht einschlägig. 16 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, handelt es sich bei mehrfachem Verwenden eines Kraftfahrzeuges ohne dem Gesetz entsprechende Begutachtungsplakette an verschiedenen Tagen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nicht um ein Dauerdelikt; dies schon deshalb, weil es sich dabei nicht um die Unterlassung der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes handelt vergleiche , VwGH vom 18. Oktober 1989, 89/02/0073). Indem der Mitbeteiligte das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug im vorliegenden Fall - in der erstatteten Revisionsbeantwortung auch von ihm selbst nicht bestritten - an unterschiedlichen Tagen (13. November 2014 bzw. 3. Dezember 2014) an unterschiedlichen Orten im Sinne der oben dargestellten hg. Rechtsprechung verwendete, indem er es mit abgelaufener Begutachtungsplakette an unterschiedlichen Tagen auf zwei unterschiedlichen Straßen mit öffentlichem Verkehr abstellte, hat er zwei voneinander getrennte Verwaltungsübertretungen zu verantworten und wurde daher zu Recht mit dem vor dem VwG Wien bekämpften Straferkenntnis vom 5. August 2015 für die erneute Verwendung des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges ohne gültige Begutachtungsplakette auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (3. Dezember 2014, 1190 Wien, L.-weg 4) wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG 1967 (nochmals) bestraft. Im Hinblick auf die oben dargestellte hg. Rechtsprechung - von der abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet - scheidet in Anbetracht des vom VwG Wien festgestellten Sachverhaltes die Annahme eines Dauerdeliktes gegenständlich aus. Die vom VwG Wien im bekämpften Beschluss zur Untermauerung der Rechtsansicht des Vorliegens eines Dauerdeliktes herangezogene hg. Rechtsprechung ist nicht einschlägig.
Auch ein fortgesetztes Delikt liegt fallbezogen nicht vor, weil für die Annahme eines solchen die Annahme eines einheitlichen Vorsatzes und eines zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges erforderlich wäre (vgl. VwGH vom 26. April 1973, 601, 602/72). Das Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr mit abgelaufener Begutachtungsplakette an unterschiedlichen Tagen an verschiedenen Orten (im vorliegenden Fall: In verschiedenen Wiener Gemeindebezirken mit einem zeitlichen Abstand von etwa drei Wochen) bedarf jedenfalls jeweils eines eigenen Willensentschlusses, sodass die Annahme eines fortgesetzten Deliktes nicht in Betracht kommt.Auch ein fortgesetztes Delikt liegt fallbezogen nicht vor, weil für die Annahme eines solchen die Annahme eines einheitlichen Vorsatzes und eines zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges erforderlich wäre vergleiche , VwGH vom 26. April 1973, 601, 602/72). Das Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr mit abgelaufener Begutachtungsplakette an unterschiedlichen Tagen an verschiedenen Orten (im vorliegenden Fall: In verschiedenen Wiener Gemeindebezirken mit einem zeitlichen Abstand von etwa drei Wochen) bedarf jedenfalls jeweils eines eigenen Willensentschlusses, sodass die Annahme eines fortgesetzten Deliktes nicht in Betracht kommt.
17 Wenn der Mitbeteiligte in der Revisionsbeantwortung auf eine zweimalige Anlastung des verfahrensgegenständlichen Deliktes am selben Ort (1190 Wien, L.-weg 4) verweist, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass er sich mit diesem Vorbringen von dem durch das VwG Wien festgestellten und der bekämpften Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt entfernt, sodass darauf nicht weiter einzugehen war.
18 Indem das VwG Wien damit im vorliegenden Fall zu Unrecht vom Vorliegen eines Dauerdeliktes ausging, erweist sich die Behebung des Straferkenntnisses der LPD Wien vom 5. August 2015 betreffend die von der LPD Wien mit Amtsrevision bekämpften Entscheidung vom 19. Jänner 2016 als rechtswidrig.
19 Die angefochtene Entscheidung war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufzuheben. 19 Die angefochtene Entscheidung war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufzuheben.
Wien, am 22. November 2016
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020045.L00Im RIS seit
15.12.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018