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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. Februar 2016, Zl. VGW- 211/045/2208/2015/A-10, betreffend Vorschreibung einer Geldleistung gemäß § 17 Abs. 4a Bauordnung für Wien (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. Februar 2016, Zl. VGW- 211/045/2208/2015/A-10, betreffend Vorschreibung einer Geldleistung gemäß Paragraph 17, Absatz 4 a, Bauordnung für Wien (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 Das Verwaltungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil die "im gegenständlichen Verfahren relevante Rechtsfrage nicht eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen
lösbar" sei, "die zu entscheidende Rechtsfrage zudem ... über den
Einzelfall hinaus von Bedeutung" sei und außerdem "eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu infolge der bis 31.12.2013 durch § 59 Abs. 8 BO eröffneten Überprüfungsmöglichkeit einer Entschädigung durch die ordentlichen Gerichte" fehle.Einzelfall hinaus von Bedeutung" sei und außerdem "eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu infolge der bis 31.12.2013 durch Paragraph 59, Absatz 8, BO eröffneten Überprüfungsmöglichkeit einer Entschädigung durch die ordentlichen Gerichte" fehle.
6 In der Revision wird zur Zulässigkeit auf den Zulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichtes hingewiesen und ausgeführt, das Erkenntnis verletze den Revisionswerber in seinen subjektiven Rechten, da es rechtswidriger Weise eine falsche Methode für die Berechnung der Geldleistung verwende, die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhänge, und weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zu den unten genannten Revisionspunkten" fehle.
7 Die Begründung der Zulässigkeit einer Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer uneinheitlichen Rechtsprechung oder des Abweichens von einer Rechtsprechung) die Darlegung, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2016, Zl. Ro 2016/11/0005, mwN). Diesem Erfordernis entspricht die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht, weil sich dieser in keiner Weise entnehmen lässt, welche - konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte. 7 Die Begründung der Zulässigkeit einer Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer uneinheitlichen Rechtsprechung oder des Abweichens von einer Rechtsprechung) die Darlegung, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. März 2016, Zl. Ro 2016/11/0005, mwN). Diesem Erfordernis entspricht die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht, weil sich dieser in keiner Weise entnehmen lässt, welche - konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte.
8 Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht (oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet - vgl. den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/06/0066, sowie den zitierten hg. Beschluss vom 24. März 2016, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juli 2016, Zl. Ra 2016/05/0035, mwN). 8 Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht (oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet - vergleiche , den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/06/0066, sowie den zitierten hg. Beschluss vom 24. März 2016, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Juli 2016, Zl. Ra 2016/05/0035, mwN).
9 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird zunächst auf den, wie oben bereits dargelegt, unzureichenden Zulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichtes hingewiesen. Im Übrigen wird auch durch die bloße Behauptung, die Berechnungsmethode des Verwaltungsgerichtes sei rechtswidriger Weise falsch, keine konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Art dargelegt.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 11 Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014. 10 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. 11 Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 23. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016050014.J00Im RIS seit
31.01.2017Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017