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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, vertreten durch Dr. Holzmann Rechtsanwalts GmbH in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 17/P, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. September 2016, Zl. LVwG- 2016/41/1746-2, betreffend Strafvollzug nach dem VStG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. September 2016 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol u.a. die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27. Juli 2016 abgewiesen und damit die Zurückweisung seines Antrages auf Vollzug der über ihn aufgrund diverser Verwaltungsübertretungen verhängten Primär- und Ersatzfreiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bestätigt.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abgelehnt wird, einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 26. März 1993, AW 93/17/0001, und vom 16. Mai 2011, AW 2011/02/0031, mwN). Dies trifft auch auf das vorliegend angefochtene Erkenntnis zu, mit welchem die Zurückweisung des Antrages auf Vollzug der verwaltungsstrafrechtlichen Primär- und Ersatzfreiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bestätigt wurde. Der Revisionswerber könnte die von ihm angestrebte Rechtsstellung nämlich auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht erlangen. 4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abgelehnt wird, einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 26. März 1993, AW 93/17/0001, und vom 16. Mai 2011, AW 2011/02/0031, mwN). Dies trifft auch auf das vorliegend angefochtene Erkenntnis zu, mit welchem die Zurückweisung des Antrages auf Vollzug der verwaltungsstrafrechtlichen Primär- und Ersatzfreiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bestätigt wurde. Der Revisionswerber könnte die von ihm angestrebte Rechtsstellung nämlich auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht erlangen.
5 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.
Wien, am 23. November 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020232.L00Im RIS seit
08.02.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2017