TE Vwgh Erkenntnis 2016/11/24 Ra 2016/08/0099

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Veröffentlicht am 24.11.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §7 Abs3 Z2 idF 2013/I/067;
AuslBG §4 Abs1 Z3;
AuslBG §4 Abs2;
AuslBG §4 Abs3 Z10;
AuslBG §4 Abs3 Z6;
AuslBG §4 Abs7 Z2;
NAG 2005 §64 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
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  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
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  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
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  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
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  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
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  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
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  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
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  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
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  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
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  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
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  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4 heute
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  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
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  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
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  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
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  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des B H in Wien, vertreten durch Dr. Ingo Riß, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. April 2016, Zlen. W121 2101802- 1/10E und W121 21006852-1/9E, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Verfahren noch von Bedeutung - ausgesprochen, dass der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Ägypten, für die Zeit vom 24. Oktober bis 2. Dezember 2014 mangels Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Für ihn seien für die Zeiten vom 18. November 2011 bis 17. November 2012, vom 20. November 2012 bis 19. November 2013 und vom 27. Dezember 2013 bis zum 26. Dezember 2014 drei Beschäftigungsbewilligungen für eine geringfügige Beschäftigung im Ausmaß von 10 Wochenstunden mit einer näher genannten Entlohnung für eine Tätigkeit als Abwäscher bzw. Küchengehilfe bei der T. GmbH erteilt worden. Den Daten des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger zufolge sei der Revisionswerber vom 6. November 2011 bis 31. Jänner 2013 bei der T. GmbH als geringfügig beschäftigt angemeldet gewesen. Vom 1. Februar 2013 bis 2. Dezember 2013 und vom 2. Jänner 2014 bis 1. Oktober 2014 sei er bei der T. GmbH als vollversicherter Arbeiter angemeldet gewesen. Der Revisionswerber verfüge über eine "Aufenthaltsbewilligung - Studierender". Er sei grundsätzlich iSd AlVG verfügbar, weil das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Ausmaß von über 10 Stunden pro Woche für ihn nicht ausschließe. Allerdings hätte ihm gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG bis 2. Dezember 2014 keine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden können, weil er "wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Tätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung (bzw. infolge Ausübung einer Tätigkeit, welche den Umfang seiner Beschäftigungsbewilligung überschritt)" begangen habe. § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 67/2013 stelle klar, dass keine Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung vorliege und damit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) bestehe, wenn der Aufnahme einer legalen unselbständigen Beschäftigung durch den Arbeitslosen zwingende gesetzliche Hindernisse entgegen stünden. Eine Beschäftigungsbewilligung dürfe nicht erteilt werden, wenn wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen würden, wie z. B. wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten 12 Monate (§ 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG). Da der Revisionswerber vom 1. Februar bis 2. Dezember 2013 und vom 2. Jänner bis 1. Oktober 2014 wiederholt gegen das AuslBG verstoßen habe, indem er bei der T. GmbH in einem vollversicherten und somit arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden sei, welches "nicht vom Umfang seiner Beschäftigungsbewilligung gedeckt" gewesen sei, stehe der Erteilung einer weiteren Beschäftigungsbewilligung ein wichtiger Grund entgegen. (Das Verwaltungsgericht traf keine Feststellungen über das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung des Revisionswerbers bei der T. GmbH.) Innerhalb der einjährigen Frist des § 4 Abs. 3 Z 10 (nunmehr Abs. 1 Z 3) AuslBG sei er daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Eine Beschäftigungsbewilligung (auch für mehr als 10 Wochenstunden) habe erst wieder ab dem 3. Dezember 2014 erteilt werden können. Somit stehe er der Arbeitsvermittlung erst ab diesem Zeitpunkt zur Verfügung. 1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Verfahren noch von Bedeutung - ausgesprochen, dass der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Ägypten, für die Zeit vom 24. Oktober bis 2. Dezember 2014 mangels Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Für ihn seien für die Zeiten vom 18. November 2011 bis 17. November 2012, vom 20. November 2012 bis 19. November 2013 und vom 27. Dezember 2013 bis zum 26. Dezember 2014 drei Beschäftigungsbewilligungen für eine geringfügige Beschäftigung im Ausmaß von 10 Wochenstunden mit einer näher genannten Entlohnung für eine Tätigkeit als Abwäscher bzw. Küchengehilfe bei der T. GmbH erteilt worden. Den Daten des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger zufolge sei der Revisionswerber vom 6. November 2011 bis 31. Jänner 2013 bei der T. GmbH als geringfügig beschäftigt angemeldet gewesen. Vom 1. Februar 2013 bis 2. Dezember 2013 und vom 2. Jänner 2014 bis 1. Oktober 2014 sei er bei der T. GmbH als vollversicherter Arbeiter angemeldet gewesen. Der Revisionswerber verfüge über eine "Aufenthaltsbewilligung - Studierender". Er sei grundsätzlich iSd AlVG verfügbar, weil das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Ausmaß von über 10 Stunden pro Woche für ihn nicht ausschließe. Allerdings hätte ihm gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG bis 2. Dezember 2014 keine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden können, weil er "wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Tätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung (bzw. infolge Ausübung einer Tätigkeit, welche den Umfang seiner Beschäftigungsbewilligung überschritt)" begangen habe. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, stelle klar, dass keine Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung vorliege und damit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) bestehe, wenn der Aufnahme einer legalen unselbständigen Beschäftigung durch den Arbeitslosen zwingende gesetzliche Hindernisse entgegen stünden. Eine Beschäftigungsbewilligung dürfe nicht erteilt werden, wenn wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen würden, wie z. B. wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten 12 Monate (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG). Da der Revisionswerber vom 1. Februar bis 2. Dezember 2013 und vom 2. Jänner bis 1. Oktober 2014 wiederholt gegen das AuslBG verstoßen habe, indem er bei der T. GmbH in einem vollversicherten und somit arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden sei, welches "nicht vom Umfang seiner Beschäftigungsbewilligung gedeckt" gewesen sei, stehe der Erteilung einer weiteren Beschäftigungsbewilligung ein wichtiger Grund entgegen. (Das Verwaltungsgericht traf keine Feststellungen über das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung des Revisionswerbers bei der T. GmbH.) Innerhalb der einjährigen Frist des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 10, (nunmehr Absatz eins, Ziffer 3,) AuslBG sei er daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Eine Beschäftigungsbewilligung (auch für mehr als 10 Wochenstunden) habe erst wieder ab dem 3. Dezember 2014 erteilt werden können. Somit stehe er der Arbeitsvermittlung erst ab diesem Zeitpunkt zur Verfügung.

2 Die Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Abweisung der Revision beantragt.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 Der Revisionswerber bringt vor, das Erkenntnis widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG iVm § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG, Art. 17 der Richtlinie 2004/114/EG vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums (EU-StudentInnenRL) und Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung. Seine Tätigkeit sei mit Art. 17 der genannten EU-StudentInnenRL in Einklang gestanden. Seine Beschäftigungen hätten 10 Wochenstunden nicht überschritten. Ihm sei jeweils für eine Tätigkeit von bis zu 10 Wochenstunden eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden. Diese Mindestbeschäftigungsgarantie könne nicht durch eine zusätzlich eingeführte Verdienstgrenze beschnitten werden, weil dies einer faktischen Außerkraftsetzung oder Umgehung des Europarechts gleichkomme. 5 Der Revisionswerber bringt vor, das Erkenntnis widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG, Artikel 17, der Richtlinie 2004/114/EG vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums (EU-StudentInnenRL) und Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung. Seine Tätigkeit sei mit Artikel 17, der genannten EU-StudentInnenRL in Einklang gestanden. Seine Beschäftigungen hätten 10 Wochenstunden nicht überschritten. Ihm sei jeweils für eine Tätigkeit von bis zu 10 Wochenstunden eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden. Diese Mindestbeschäftigungsgarantie könne nicht durch eine zusätzlich eingeführte Verdienstgrenze beschnitten werden, weil dies einer faktischen Außerkraftsetzung oder Umgehung des Europarechts gleichkomme.

6 Die Revision ist zulässig und im Ergebnis berechtigt.

1. § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 lautet auszugsweise samt Überschrift: 1. Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet auszugsweise samt Überschrift:

"Studierende

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sieParagraph 64, (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

  1. 1.Ziffer eins
    die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2.Ziffer 2
    ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer
Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig.
  1. (2)Absatz 2,Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
  2. (3)Absatz 3,...

(...)."

§ 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 lautet auszugsweise samt Überschrift: Paragraph 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, lautet auszugsweise samt Überschrift:

     "Beschäftigungsbewilligung

     Voraussetzungen

     § 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine

Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer

zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die

Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche

und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1.        der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG

oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100,

verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt,

oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über

einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß

den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein

Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt

oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1

Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

ausgenommen war,

2.        die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die

Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der

sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3.        keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers

vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer

Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten

zwölf Monate,

     (...)

  1. (2)Absatz 2,Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 vorliegen.Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, bis 9 vorliegen.
  2. (3)Absatz 3,Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wennDie Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz eins, und 2 nur erteilt werden, wenn

(...)

6. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG)6. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (Paragraphen 63, und 64 NAG)

(...)

  1. (7)Absatz 7,Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt beiDie Arbeitsmarktprüfung gemäß Absatz eins, und 2 entfällt bei
    1. 1.Ziffer eins
      ...
    2. 2.Ziffer 2
      Schülern und Studierenden (§§ 63 und 64 NAG) für eine Beschäftigung, die zehn Wochenstunden und nach Abschluss des ersten Studienabschnitts eines Diplomstudiums bzw. nach Abschluss eines Bachelor-Studiums 20 Wochenstunden nicht überschreitet,Schülern und Studierenden (Paragraphen 63 und 64 NAG) für eine Beschäftigung, die zehn Wochenstunden und nach Abschluss des ersten Studienabschnitts eines Diplomstudiums bzw. nach Abschluss eines Bachelor-Studiums 20 Wochenstunden nicht überschreitet,
      (...)"
      § 7 AlVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 67/2013Paragraph 7, AlVG in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,
    lautet auszugsweise samt Überschrift:

     "Arbeitslosengeld

     Voraussetzungen des Anspruches

     § 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1.        der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2.        die Anwartschaft erfüllt und

3.        die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

  1. (2)Absatz 2,Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

     (3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1.        die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem

Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und

kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren

versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2.        die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine

unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

  1. (4)Absatz 4,...

(...)"

7 2. Während es nach der bis zum 30. Juni 2013 bestehenden Rechtslage für die Prüfung der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG nicht von Bedeutung war, ob einem Arbeitslosen gemäß § 4 Abs. 3 Z 10 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung hätte erteilt werden dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, 2010/08/0207), stellte § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG in der ab 1. Juli 2013 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 67/2013 darauf ab, dass der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitslosen keine wichtigen Gründe iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG entgegenstehen, wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate. 7 2. Während es nach der bis zum 30. Juni 2013 bestehenden Rechtslage für die Prüfung der Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG nicht von Bedeutung war, ob einem Arbeitslosen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 10, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung hätte erteilt werden dürfen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, 2010/08/0207), stellte Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG in der ab 1. Juli 2013 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, darauf ab, dass der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitslosen keine wichtigen Gründe iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG entgegenstehen, wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate.

8 Dem Revisionswerber wurde eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende iSd § 64 Abs. 1 NAG erteilt. Gemäß § 64 Abs. 2 NAG richtet sich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichem Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen. Dem Revisionswerber konnte - bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AuslBG, insbesondere der bereits genannten Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG - eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 Z 6 AuslBG erteilt werden, wobei grundsätzlich die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 AuslBG (Arbeitsmarktprüfung) erfüllt sein musste. 8 Dem Revisionswerber wurde eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende iSd Paragraph 64, Absatz eins, NAG erteilt. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, NAG richtet sich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichem Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen. Dem Revisionswerber konnte - bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, und 2 AuslBG, insbesondere der bereits genannten Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG - eine Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6, AuslBG erteilt werden, wobei grundsätzlich die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz 2, AuslBG (Arbeitsmarktprüfung) erfüllt sein musste.

9 Eine Arbeitsmarktprüfung war gemäß § 4 Abs. 7 Z 2 AuslBG allerdings nicht erforderlich, wenn die Beschäftigung das Ausmaß von 10 Wochenstunden nicht überschritten hat. 9 Eine Arbeitsmarktprüfung war gemäß Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 2, AuslBG allerdings nicht erforderlich, wenn die Beschäftigung das Ausmaß von 10 Wochenstunden nicht überschritten hat.

10 Dem Revisionswerber waren drei Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden. Die im Verwaltungsakt erliegenden Bescheide vom 20. November 2012 und vom 27. Dezember 2013 enthalten im Spruch die Aussage, dass der T. GmbH (als Arbeitgeberin) für den Revisionswerber die Beschäftigungsbewilligung für eine berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe für einen näher bestimmten Zeitraum sowie für den örtlichen Geltungsbereich Wien erteilt werde.

11 Eine weitere Einschränkung bzw. "Auflage" - etwa in Bezug auf das Stundenausmaß - ist dem Spruch nicht zu entnehmen. Im weiteren Text der Bescheide findet sich lediglich folgender Hinweis:

"Dem Antrag zu Folge beträgt das monatliche Entgelt ... Euro brutto für eine geringfügige Beschäftigung. (10 Stunden pro Woche)"

12 Abgesehen davon, dass dieser Zusatz lediglich den Inhalt des Antrages der T. GmbH wiedergibt und die Urheberschaft der in Klammer gesetzten Bemerkung unklar bleibt, kann aus ihm nicht abgeleitet werden, dass die Beschäftigungsbewilligung nur bis zu einem bestimmten zeitlichen Höchstausmaß der Beschäftigung oder gar nur bis zu einem bestimmten Höchstausmaß an Entgelt erteilt würde, zumal den Bescheiden auch nicht entnommen werden kann, dass iSd § 4 Abs. 7 Z 2 AuslBG eine Arbeitsmarktprüfung entfallen wäre. 12 Abgesehen davon, dass dieser Zusatz lediglich den Inhalt des Antrages der T. GmbH wiedergibt und die Urheberschaft der in Klammer gesetzten Bemerkung unklar bleibt, kann aus ihm nicht abgeleitet werden, dass die Beschäftigungsbewilligung nur bis zu einem bestimmten zeitlichen Höchstausmaß der Beschäftigung oder gar nur bis zu einem bestimmten Höchstausmaß an Entgelt erteilt würde, zumal den Bescheiden auch nicht entnommen werden kann, dass iSd Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 2, AuslBG eine Arbeitsmarktprüfung entfallen wäre.

13 Es kann unter diesen Voraussetzungen dahinstehen, ob der Revisionswerber - was er bestreitet und wozu er die Einvernahme seines Arbeitgebers beantragt hat - ein Arbeitspensum von zehn Wochenstunden überschritten hat, weil er selbst in einem solchen Fall nicht gegen die rechtskräftigen Beschäftigungsbewilligungen verstoßen hätte. Es trifft daher nicht zu, dass in der Person des Revisionswerbers wichtige Gründe (wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung) vorliegen würden, die einer Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung und damit seiner Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG entgegenstehen würden. 13 Es kann unter diesen Voraussetzungen dahinstehen, ob der Revisionswerber - was er bestreitet und wozu er die Einvernahme seines Arbeitgebers beantragt hat - ein Arbeitspensum von zehn Wochenstunden überschritten hat, weil er selbst in einem solchen Fall nicht gegen die rechtskräftigen Beschäftigungsbewilligungen verstoßen hätte. Es trifft daher nicht zu, dass in der Person des Revisionswerbers wichtige Gründe (wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung) vorliegen würden, die einer Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung und damit seiner Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG entgegenstehen würden.

14 3. Das angefochtene Erkenntnis war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 14 3. Das angefochtene Erkenntnis war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

15 Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. 15 Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.

Wien, am 24. November 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080099.L00

Im RIS seit

20.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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