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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. September 2016, Zl. LVwG-S-2299/001-2015, betreffend Übertretungen des KFG iVm EG-VO 561/2006 (mitbeteiligte Partei: W, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. September 2016, Zl. LVwG-S-2299/001-2015, betreffend Übertretungen des KFG in Verbindung mit EG-VO 561 aus 2006, (mitbeteiligte Partei: W, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. September 2016 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der Revisionswerberin vom 23. Juni 2015 stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Das Erkenntnis wurde der Revisionswerberin am 20. September 2016 zugestellt.
2 Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene außerordentliche Revision wurde mit einem an den Verwaltungsgerichtshof adressierten Schriftsatz vom 27. Oktober 2016 direkt beim Verwaltungsgerichthof eingebracht, wo er am 31. Oktober 2016 einlangte. Von diesem wurde der Schriftsatz mit Verfügung vom 7. November 2016 an die zuständige Einbringungsstelle, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, weitergeleitet, wo er am 9. November 2016 einlangte.
3 Die Revision ist verspätet:
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Sie beginnt in dem hier maßgeblichen Fall des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG, wenn das Erkenntnis der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Sie beginnt in dem hier maßgeblichen Fall des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG, wenn das Erkenntnis der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
4 Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 3. Juni 2015, Zl. Ra 2015/02/0071). 4 Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 3. Juni 2015, Zl. Ra 2015/02/0071).
5 Im vorliegenden Fall endete die Frist zur Erhebung einer Revision für die Revisionswerberin am 2. November 2016. Die erst nach diesem Tag zur Post gegebene und beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangte Revision erweist sich daher als verspätet.
6 Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 12. Dezember 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020231.L00Im RIS seit
24.01.2017Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018