Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des Dr. W F in W, vertreten durch EMBERGER Rechtsanwälte GmbH & Co. KG in 1010 Wien, Plankengasse 2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. November 2013, Zl. RU1-BR-1744/002-2013, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde P), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1 Der Revisionswerber ist Eigentümer eines näher bezeichneten (laut Grundbuchsauszug 35.112 m2 großen) Grundstückes, das im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als "Grünland - Land- und Forstwirtschaft" ausgewiesen ist, und Pächter einer Genossenschaftsjagd.
2 Mit Eingabe vom 3. August 2012 legte der Revisionswerber der Baubehörde Einreichunterlagen zu seinem Ansuchen vom 1. August 2012 auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wildfutterhütte auf diesem Grundstück vor.
3 Der vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde (im Folgenden: Bürgermeister) beigezogene jagdfachliche Amtssachverständige Dr. L. erstattete das schriftliche Gutachten vom 18. September 2012, in dem er (u.a.) ausführte, dass der Revisionswerber Pächter des Genossenschaftsjagdgebietes P. mit einer Fläche von 587,2144 ha sei und laut Plan die bereits errichtete Wildfutterhütte einschließlich einer überdachten Ansitzmöglichkeit einen Grundriss von 4,86 m x 3,55 m aufweise. Sie sei als einfacher Holzriegelbau mit Satteldach ausgeführt, und es könnten darin ein Futterlager (8,88 m2) und eine Ansitzmöglichkeit für einen "Fuchsluderplatz" (6,39 m2) untergebracht werden. An der Nordseite sei eine "Rehfütterung" angebracht, und die Zufahrt sei über einen Forstweg möglich. Die Baulichkeit solle der besseren Unterbringung von Futtermitteln zur Rehfütterung im genannten Jagdgebiet dienen. Ein Betriebskonzept bezüglich der näheren Verwendung der Wildfutterhütte und der jagdwirtschaftlichen Bedeutung für das Genossenschaftsjagdgebiet sei nicht vorgelegt worden, und eine Notwendigkeit und Erforderlichkeit der Wildfutterhütte zur Bevorratung von Rehfuttermitteln sei aus jagdfachlicher Sicht nicht zu erkennen.
4 Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 27. November 2012 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Wildfutterhütte gemäß § 23 iVm § 20 NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: BauO) sowie § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (im Folgenden: ROG) abgewiesen. 4 Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 27. November 2012 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Wildfutterhütte gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 20, NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: BauO) sowie Paragraph 19, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (im Folgenden: ROG) abgewiesen.
5 Der Revisionswerber erhob dagegen Berufung und legte das von ihm eingeholte jagdfachliche Privatgutachten des Sachverständigen DI R. vom 11. November 2012 vor, in dem dieser (u.a.) ausführte, dass laut dem Jagdaufsichtsorgan G. die Wildfutterhütte ausschließlich dafür genutzt werde, um derzeit acht Rehwildfütterungen und zwei Schwarzwildkirrungen zu versorgen. In der Hütte würden ca. 5.000 kg Kraft-Mischfutter, ca. 700 kg Mais- und Erbsengemisch und ca. 30 Ballen Raufutter eingelagert. Die Entfernung der Hütte zur nächstgelegenen Fütterung betrage ca. 1 km und zur entferntesten ca. 6 km. Die überdachte Terrasse sei als zweckdienlich zu beurteilen, weil bei der Futtermanipulation insbesondere Raufutter vor Witterungseinflüssen geschützt sei und damit Verunreinigungen bestmöglich vermieden würden. Die Zufahrt zur Wildfutterhütte sei auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen gegeben, wobei die Entfernung zur nordöstlich gelegenen öffentlichen Straße ca. 150 m betrage. Die durchschnittlichen Entfernungen der acht Fütterungen zu öffentlichen Straßen betrügen zwischen 100 m und rund 1,5 km. Im Rahmen des Lokalaugenscheines hätten im Umfeld der Fütterungen keine Verbiss-, Schäl- oder Fegeschäden befundet werden können. Im Amtssachverständigengutachten sei keine Anzahl von Fütterungen im Jagdgebiet angegeben und auf die verwendeten Futtermittel und deren "Transport-/Lageraufwand" nicht eingegangen worden, obwohl dies für eine Beurteilung des Erfordernisses einer Futterbevorratungshütte zur Versorgung von Fütterungen unerlässlich sei. Beispielsweise benötige Raufutter auf Grund des größeren Volumens im Vergleich zu "abgesacktem" Mischfutter einen größeren, belüfteten Lagerraum und sei zudem aufwändiger zu transportieren. Der Amtssachverständige habe es auch verabsäumt, weitere gesetzliche Vorgaben zur Wildfütterung - so die Vorgaben in § 2, § 64 und § 87 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974 (im Folgenden: JG) - einzubeziehen. 5 Der Revisionswerber erhob dagegen Berufung und legte das von ihm eingeholte jagdfachliche Privatgutachten des Sachverständigen DI R. vom 11. November 2012 vor, in dem dieser (u.a.) ausführte, dass laut dem Jagdaufsichtsorgan G. die Wildfutterhütte ausschließlich dafür genutzt werde, um derzeit acht Rehwildfütterungen und zwei Schwarzwildkirrungen zu versorgen. In der Hütte würden ca. 5.000 kg Kraft-Mischfutter, ca. 700 kg Mais- und Erbsengemisch und ca. 30 Ballen Raufutter eingelagert. Die Entfernung der Hütte zur nächstgelegenen Fütterung betrage ca. 1 km und zur entferntesten ca. 6 km. Die überdachte Terrasse sei als zweckdienlich zu beurteilen, weil bei der Futtermanipulation insbesondere Raufutter vor Witterungseinflüssen geschützt sei und damit Verunreinigungen bestmöglich vermieden würden. Die Zufahrt zur Wildfutterhütte sei auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen gegeben, wobei die Entfernung zur nordöstlich gelegenen öffentlichen Straße ca. 150 m betrage. Die durchschnittlichen Entfernungen der acht Fütterungen zu öffentlichen Straßen betrügen zwischen 100 m und rund 1,5 km. Im Rahmen des Lokalaugenscheines hätten im Umfeld der Fütterungen keine Verbiss-, Schäl- oder Fegeschäden befundet werden können. Im Amtssachverständigengutachten sei keine Anzahl von Fütterungen im Jagdgebiet angegeben und auf die verwendeten Futtermittel und deren "Transport-/Lageraufwand" nicht eingegangen worden, obwohl dies für eine Beurteilung des Erfordernisses einer Futterbevorratungshütte zur Versorgung von Fütterungen unerlässlich sei. Beispielsweise benötige Raufutter auf Grund des größeren Volumens im Vergleich zu "abgesacktem" Mischfutter einen größeren, belüfteten Lagerraum und sei zudem aufwändiger zu transportieren. Der Amtssachverständige habe es auch verabsäumt, weitere gesetzliche Vorgaben zur Wildfütterung - so die Vorgaben in Paragraph 2,, Paragraph 64 und Paragraph 87, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz 1974 (im Folgenden: JG) - einzubeziehen.
6 Es werde (vom Privatsachverständigen) das folgende Betriebskonzept beschrieben: Die im Eigentum des Revisionswerbers als Jagdpächter stehende Futterbevorratungshütte sei als zentrales Futterlager zur ordnungsgemäßen jagdlichen Bewirtschaftung der Genossenschaftsjagd erforderlich und als Jagdeinrichtung von der Bezirkshauptmannschaft N. mit einer befristeten Rodungsbewilligung "gewürdigt" worden. Die derzeit unterhaltenen acht Rehwildfütterungen würden während der Notzeit und, wenn erforderlich, zu Vegetationsbeginn beschickt, um den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 2, § 64 und § 87 Abs. 3 JG zu entsprechen. Weiters würden derzeit zwei Schwarzwildkirrungen ganzjährig betrieben, um eine Schwarzwildbejagung und damit die Abwehr von Schwarzwildschäden zu ermöglichen. Die Futterbevorratungshütte werde somit ganzjährig benötigt und während der Notzeit intensiv betrieben. In der Wildfutterhütte würden zu Beginn der Fütterungsperiode rund 8.000 kg Futter gelagert, das von den Jagdschutzorganen, vom Revisionswerber und von einzelnen Jagdhelfern nach Bedarf zu den Fütterungen transportiert werde. 6 Es werde (vom Privatsachverständigen) das folgende Betriebskonzept beschrieben: Die im Eigentum des Revisionswerbers als Jagdpächter stehende Futterbevorratungshütte sei als zentrales Futterlager zur ordnungsgemäßen jagdlichen Bewirtschaftung der Genossenschaftsjagd erforderlich und als Jagdeinrichtung von der Bezirkshauptmannschaft N. mit einer befristeten Rodungsbewilligung "gewürdigt" worden. Die derzeit unterhaltenen acht Rehwildfütterungen würden während der Notzeit und, wenn erforderlich, zu Vegetationsbeginn beschickt, um den gesetzlichen Vorgaben gemäß Paragraph 2,, Paragraph 64 und Paragraph 87, Absatz 3, JG zu entsprechen. Weiters würden derzeit zwei Schwarzwildkirrungen ganzjährig betrieben, um eine Schwarzwildbejagung und damit die Abwehr von Schwarzwildschäden zu ermöglichen. Die Futterbevorratungshütte werde somit ganzjährig benötigt und während der Notzeit intensiv betrieben. In der Wildfutterhütte würden zu Beginn der Fütterungsperiode rund 8.000 kg Futter gelagert, das von den Jagdschutzorganen, vom Revisionswerber und von einzelnen Jagdhelfern nach Bedarf zu den Fütterungen transportiert werde.
7 Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde (im Folgenden: Gemeindevorstand) holte das ergänzende Gutachten des Amtssachverständigen Dr. L. vom 28. März 2013 ein, in dem dieser (u.a.) ausführte, dass aus jagdfachlicher Sicht die separate Errichtung einer Hütte für die Bevorratung von Futtermitteln für das Rehwild und zur Schwarzwildkirrung in einem Jagdgebiet mit einer Größe von knapp 600 ha als unüblich zu werten sei, weil ein Futterbedarf bestehe, welcher in vergleichbaren Jagdgebieten jeweils in vorhandenen Baulichkeiten untergebracht werden könne. Der Revisionswerber sei Eigentümer mehrerer Baulichkeiten, welche im Jagdgebiet lägen und von einer öffentlichen Straße gut erreichbar seien. Diese eigneten sich, "ohne eine nähere Betrachtung hinsichtlich der Bauart und Größe der Baulichkeiten durchzuführen", dafür, in geeigneter Weise den kalkulierten Futter- und Kirrmittelbedarf unterzubringen. Die errichtete Hütte sei zwar ebenfalls von einer öffentlichen Straße erreichbar, allerdings seien die Bauweise und die Strukturierung des Gebäudes für eine Wildfutterbevorratungsbaulichkeit untypisch und unüblich. Es sei bei land- und forstwirtschaftlichen Baulichkeiten zur Bevorratung von Futtermitteln nicht üblich, einen doppelschaligen, mit gehobelten Holzelementen hergestellten Baukörper zu errichten, den Eingangs- und Zugangsbereich terrassenartig zu gestalten und eine Eingangstür herzustellen, welche hinsichtlich ihrer lichten Weite bei der Beschickung des Gebäudes und Entnahme der Futtermittel, insbesondere bei der Ein- und Auslagerung von Heuballen, zu gering dimensioniert sei. Zwangsläufig entstünden daraus händische Arbeitsabläufe. Die Gebäudestrukturen sowie die Anordnung und Dimensionierung des Zugangs seien für diese Abläufe nicht von Vorteil.
8 Zu den Ausführungen des Privatsachverständigen, wonach die Fütterung des Rehwildes nach den Bestimmungen des JG während Notzeiten verpflichtend sei, sei festzuhalten, dass tatsächliche Notzeiten im Jagdgebiet nur während der Winterperiode für das Rehwild auftreten könnten. Darüber hinaus kennzeichneten größere sonnseitige Flächen das Revier, wodurch eine rasche "Ausaperung" und Verfügbarkeit einer natürlichen Äsung gegeben sei. Zum Rehwild sei in der (im Gutachten näher bezeichneten) Literatur nachzulesen, dass sich die Rehwildbestände in Europa enorm erhöht hätten und Rehwilddichten vorhanden seien, welche einen historischen Höchstwert erreicht hätten. Ein Großteil der Rehwildexperten sei sich inzwischen einig, dass die Fütterung des Rehwildes nicht notwendig sei, um das Rehwild zu erhalten. Keinesfalls bedeute Winterfütterung automatisch weniger Verbissschäden. Ebenso sei unbestritten, dass eine Notzeitfütterung in einer intensiven Form zu einer Ausschaltung der natürlichen Wintermortalität führe und damit tendenziell Wilddichten erhöht würden. Eine intensive Notzeitfütterung des Rehwildes im Jagdgebiet sei daher aus jagdfachlicher Sicht nicht notwendig. Auch könnten Futtermittel in kleineren Tranchen angekauft werden und, wie in benachbarten Jagdgebieten praktiziert, in geeigneten Behältnissen bei den Futterstellen gelagert werden.
9 Zu diesem ergänzenden Amtssachverständigengutachten nahm der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 26. April 2013 Stellung und legte das ergänzende Privatgutachten des Sachverständigen DI R. vom 23. April 2013 vor, in dem dieser auf einzelne Punkte des Amtssachverständigengutachtens einging und an seiner bisherigen Auffassung, dass die Hütte für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Jagdgebietes erforderlich sei, festhielt.
10 Mit dem auf Grund des Beschlusses des Gemeindevorstandes vom 4. Juni 2013 erlassenen Bescheid vom 10. Juni 2013 wurde die Berufung des Revisionswerbers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. 10 Mit dem auf Grund des Beschlusses des Gemeindevorstandes vom 4. Juni 2013 erlassenen Bescheid vom 10. Juni 2013 wurde die Berufung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen.
11 Dazu führte der Gemeindevorstand (u.a.) aus, dass er sich der "Beweiswürdigung" des jagdfachlichen Amtssachverständigengutachtens vom 18. September 2012 anschließe und dem Revisionswerber die Erbringung des Erforderlichkeitsnachweises für das von ihm unzulässigerweise bereits errichtete Gebäude auf Grund der bestehenden örtlichen Verhältnisse deshalb nicht möglich sei, weil sich auf der in dessen Eigentum stehenden Liegenschaft ein Wohngebäude (ehemaliges Bauernhaus) mit ausreichenden Lagermöglichkeiten für Wildfuttervorräte befinde, das von der bestehenden Wildfutterhütte 170 m (Luftlinie) entfernt sei. Die Zufahrtsstraße zu diesem Wohngebäude, an dessen Adresse er seit dem Jahr 1989 mit Zweitwohnsitz gemeldet sei, werde von der mitbeteiligten Gemeinde trotz Wintersperre regelmäßig geräumt. Über diese Zufahrtsstraße (Güterweg), die ca. 400 bis 500 m von der Landesstraße entfernt sei, und eine von dieser abzweigenden, im Eigentum des Revisionswerbers stehende Forststraße sei es ein Leichtes, die Futterstelle, wo jetzt die Wildfutterhütte stehe, mit Jagd- und Allradfahrzeugen bei jedweder Witterung zu erreichen. Die Gesamtentfernung zwischen seinem Wohnhaus und der Wildfutterhütte betrage auf den beschriebenen Straßenzügen 2,5 km und auf den üblicherweise mit geländetauglichen Fahrzeugen befahrbaren Forst- und Güterwegen sogar nur ca. 1 km. Auf Grund dieser äußerst geringen Entfernung des Hauses des Revisionswerbers mit entsprechenden Futtermöglichkeiten stehe unzweifelhaft fest, dass kein Bedarf im Sinn einer Erforderlichkeit der Wildfutterhütte bestehe, weil der Zweck der Wildfutterbevorratung auf Eigengrund in nächster Nähe und zu allen Jahreszeiten mit geländetauglichen Fahrzeugen bewerkstelligt werden könne. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung im Sinne des § 19 Abs. 2 und 4 ROG lägen daher nicht vor. 11 Dazu führte der Gemeindevorstand (u.a.) aus, dass er sich der "Beweiswürdigung" des jagdfachlichen Amtssachverständigengutachtens vom 18. September 2012 anschließe und dem Revisionswerber die Erbringung des Erforderlichkeitsnachweises für das von ihm unzulässigerweise bereits errichtete Gebäude auf Grund der bestehenden örtlichen Verhältnisse deshalb nicht möglich sei, weil sich auf der in dessen Eigentum stehenden Liegenschaft ein Wohngebäude (ehemaliges Bauernhaus) mit ausreichenden Lagermöglichkeiten für Wildfuttervorräte befinde, das von der bestehenden Wildfutterhütte 170 m (Luftlinie) entfernt sei. Die Zufahrtsstraße zu diesem Wohngebäude, an dessen Adresse er seit dem Jahr 1989 mit Zweitwohnsitz gemeldet sei, werde von der mitbeteiligten Gemeinde trotz Wintersperre regelmäßig geräumt. Über diese Zufahrtsstraße (Güterweg), die ca. 400 bis 500 m von der Landesstraße entfernt sei, und eine von dieser abzweigenden, im Eigentum des Revisionswerbers stehende Forststraße sei es ein Leichtes, die Futterstelle, wo jetzt die Wildfutterhütte stehe, mit Jagd- und Allradfahrzeugen bei jedweder Witterung zu erreichen. Die Gesamtentfernung zwischen seinem Wohnhaus und der Wildfutterhütte betrage auf den beschriebenen Straßenzügen 2,5 km und auf den üblicherweise mit geländetauglichen Fahrzeugen befahrbaren Forst- und Güterwegen sogar nur ca. 1 km. Auf Grund dieser äußerst geringen Entfernung des Hauses des Revisionswerbers mit entsprechenden Futtermöglichkeiten stehe unzweifelhaft fest, dass kein Bedarf im Sinn einer Erforderlichkeit der Wildfutterhütte bestehe, weil der Zweck der Wildfutterbevorratung auf Eigengrund in nächster Nähe und zu allen Jahreszeiten mit geländetauglichen Fahrzeugen bewerkstelligt werden könne. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, und 4 ROG lägen daher nicht vor.
12 Da die hier beschriebenen Straßen- und Wegverbindungen sowie Entfernungsangaben dem Revisionswerber als Jagdpächter und Ortskundigem bestens bekannt seien, hätten ihm diese "amtswegig getroffenen" Feststellungen nicht im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör zur Kenntnis gebracht werden müssen. Das schlüssige jagdfachliche Amtssachverständigengutachten könne durch das vorgelegte jagdfachliche Privatgutachten, dem nicht derselbe Beweiswert zuerkannt werde, widerlegt werden. Aus diesen Gründen erübrige sich auch eine Auseinandersetzung mit diesem Privatgutachten, weil dessen Ausführungen und Schlussfolgerungen nicht geeignet sein könnten, die entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 19 Abs. 2 und 4 ROG) "aufzuheben oder auch nur zu relativieren". 12 Da die hier beschriebenen Straßen- und Wegverbindungen sowie Entfernungsangaben dem Revisionswerber als Jagdpächter und Ortskundigem bestens bekannt seien, hätten ihm diese "amtswegig getroffenen" Feststellungen nicht im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör zur Kenntnis gebracht werden müssen. Das schlüssige jagdfachliche Amtssachverständigengutachten könne durch das vorgelegte jagdfachliche Privatgutachten, dem nicht derselbe Beweiswert zuerkannt werde, widerlegt werden. Aus diesen Gründen erübrige sich auch eine Auseinandersetzung mit diesem Privatgutachten, weil dessen Ausführungen und Schlussfolgerungen nicht geeignet sein könnten, die entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 19, Absatz 2, und 4 ROG) "aufzuheben oder auch nur zu relativieren".
13 Trotz Vorliegens einer forstrechtlichen Rodungsbewilligung müsse für dieses Gebäude die Baubewilligung nach dem ROG versagt werden, weil geeignete und ausreichende Futterbevorratungsmöglichkeiten auf Eigengrund in nächster Nähe zum Standort des geplanten Bauvorhabens zur Verfügung stünden. Es werde vom Gemeindevorstand nicht verkannt, dass mit der gegenständlichen Wildfutterhütte durch die Bevorratung von Wildfutter, speziell in der Winterzeit, die Versorgung des Wildes einfacher und zweckmäßiger zu bewerkstelligen wäre. Dieses Faktum sei jedoch für den Nachweis der Erforderlichkeit im Sinne des § 19 ROG nicht ausreichend. 13 Trotz Vorliegens einer forstrechtlichen Rodungsbewilligung müsse für dieses Gebäude die Baubewilligung nach dem ROG versagt werden, weil geeignete und ausreichende Futterbevorratungsmöglichkeiten auf Eigengrund in nächster Nähe zum Standort des geplanten Bauvorhabens zur Verfügung stünden. Es werde vom Gemeindevorstand nicht verkannt, dass mit der gegenständlichen Wildfutterhütte durch die Bevorratung von Wildfutter, speziell in der Winterzeit, die Versorgung des Wildes einfacher und zweckmäßiger zu bewerkstelligen wäre. Dieses Faktum sei jedoch für den Nachweis der Erforderlichkeit im Sinne des Paragraph 19, ROG nicht ausreichend.
14 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die vom Revisionswerber gegen den Berufungsbescheid erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
15 Dazu führte die Niederösterreichische Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Wildfutterhütte, die auf einem Grundstück abgebaut und auf einem anderen wiedererrichtet worden sei, um einen Neubau handle, der nach § 14 Z 1 BauO bewilligungspflichtig sei, dies unabhängig davon, ob die Umfassungswände von der "alten" Hütte stammten oder nicht. Ob das Bauvorhaben für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich sei, eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolge und geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stünden, sei in einem Betriebskonzept, das von einem entsprechenden Sachverständigen zu überprüfen sei und durch das der Bauwille des Bauwerbers konkretisiert werde, nachzuweisen. Erst im Zuge des Berufungsverfahrens sei ein Betriebskonzept - erstellt von einem Privatsachverständigen - vorgelegt worden. Im daraufhin eingeholten jagdfachlichen Amtssachverständigengutachten vom 28. März 2013 sei begründet worden, weshalb aus jagdfachlicher Sicht die Erforderlichkeit (der Wildfutterhütte) nicht erkannt werden könne. (Anmerkung: In diesem Gutachten als wesentlich bezeichnete Gründe sind im angefochtenen Bescheid sodann wiedergegeben). Weder das vom Revisionswerber vorgelegte Privatgutachten vom 11. Dezember 2012 noch die diesbezügliche Ergänzung beinhalte eine ähnlich fachlich fundierte Begründung wie das Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen. Das Privatgutachten vom 11. Dezember 2012 (gemeint offenbar: vom 11. November 2012) umfasse zwar Angaben über die Größe des Jagdgebietes, die Menge der zu lagernden Futtermittel, Abschusszahlen, einen Abschussplan und die Entfernung der Futterstellen, beschränke sich jedoch darauf, festzustellen, dass die Futterbevorratungshütte für die jagdliche Bewirtschaftung als optimal zu bewerten sei, ohne dafür eine Begründung anzugeben. Warum das jagdfachliche Gutachten des Amtssachverständigen unvollständig und teilweise unsachlich sein solle, erschließe sich aus dem Privatgutachten nicht. Wie vom Amtssachverständigen ausgeführt werde, sei es durchaus nachvollziehbar, die erforderliche Futtermenge vor Ort bei der Futterstelle zu lagern; dies umso mehr, als die Notwendigkeit der Fütterung in diesem Ausmaß vom Amtssachverständigen bestritten worden sei. Mit dem vom Revisionswerber vorgelegten Ergänzungsgutachten vom 23. April 2013 gelinge es ihm nicht, das Amtssachverständigengutachten vom 28. März 2013, in dem das erst mit dem Privatgutachten vom 11. Dezember 2012 vorgelegte Betriebskonzept beurteilt worden sei, als widersprüchlich, unschlüssig und nicht objektiv darzustellen. 15 Dazu führte die Niederösterreichische Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Wildfutterhütte, die auf einem Grundstück abgebaut und auf einem anderen wiedererrichtet worden sei, um einen Neubau handle, der nach Paragraph 14, Ziffer eins, BauO bewilligungspflichtig sei, dies unabhängig davon, ob die Umfassungswände von der "alten" Hütte stammten oder nicht. Ob das Bauvorhaben für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich sei, eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolge und geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stünden, sei in einem Betriebskonzept, das von einem entsprechenden Sachverständigen zu überprüfen sei und durch das der Bauwille des Bauwerbers konkretisiert werde, nachzuweisen. Erst im Zuge des Berufungsverfahrens sei ein Betriebskonzept - erstellt von einem Privatsachverständigen - vorgelegt worden. Im daraufhin eingeholten jagdfachlichen Amtssachverständigengutachten vom 28. März 2013 sei begründet worden, weshalb aus jagdfachlicher Sicht die Erforderlichkeit (der Wildfutterhütte) nicht erkannt werden könne. (Anmerkung: In diesem Gutachten als wesentlich bezeichnete Gründe sind im angefochtenen Bescheid sodann wiedergegeben). Weder das vom Revisionswerber vorgelegte Privatgutachten vom 11. Dezember 2012 noch die diesbezügliche Ergänzung beinhalte eine ähnlich fachlich fundierte Begründung wie das Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen. Das Privatgutachten vom 11. Dezember 2012 (gemeint offenbar: vom 11. November 2012) umfasse zwar Angaben über die Größe des Jagdgebietes, die Menge der zu lagernden Futtermittel, Abschusszahlen, einen Abschussplan und die Entfernung der Futterstellen, beschränke sich jedoch darauf, festzustellen, dass die Futterbevorratungshütte für die jagdliche Bewirtschaftung als optimal zu bewerten sei, ohne dafür eine Begründung anzugeben. Warum das jagdfachliche Gutachten des Amtssachverständigen unvollständig und teilweise unsachlich sein solle, erschließe sich aus dem Privatgutachten nicht. Wie vom Amtssachverständigen ausgeführt werde, sei es durchaus nachvollziehbar, die erforderliche Futtermenge vor Ort bei der Futterstelle zu lagern; dies umso mehr, als die Notwendigkeit der Fütterung in diesem Ausmaß vom Amtssachverständigen bestritten worden sei. Mit dem vom Revisionswerber vorgelegten Ergänzungsgutachten vom 23. April 2013 gelinge es ihm nicht, das Amtssachverständigengutachten vom 28. März 2013, in dem das erst mit dem Privatgutachten vom 11. Dezember 2012 vorgelegte Betriebskonzept beurteilt worden sei, als widersprüchlich, unschlüssig und nicht objektiv darzustellen.
16 Nach Ansicht der Landesregierung könne der Futterbedarf in vergleichbaren Revieren "aufgrund der Tätigkeit als jagdfachlicher Amtssachverständiger als Begründung dafür herangezogen werden, ob die Errichtung der Wildfutterhütte erforderlich ist oder nicht". Weiters könne es nicht als Begründung für die Erforderlichkeit einer Wildfutterhütte angesehen werden, dass ein Jagdpächter keine Möglichkeit der Lagerung von Futtermitteln in seinem Gebäude habe, wenn die Notwendigkeit der Fütterung grundsätzlich aus jagdfachlicher Sicht in Zweifel gezogen werde. Ferner sei es durchaus nachvollziehbar, wenn der jagdfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten die geringe Durchgangsbreite der Eingangstüre als hinderlich für die vorzunehmenden Lagerungen beschreibe. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass die Terrasse als Wetterschutz dienen solle, weil das Futter bereits bei der "Manipulation" vom Transportfahrzeug zur Wildfutterhütte dem Wetter ausgesetzt sei. Auch habe der Amtssachverständige auf Literatur Bezug genommen, in der das Erfordernis der Wildfütterung nicht gesehen werde, welche Ansicht der Privatsachverständige lediglich pauschal als unrichtig beziehungsweise als irrelevant abgetan habe, ohne seinerseits fachliche Gegenargumente zu liefern. Die vom Revisionswerber vorgelegten Gutachten böten keine Begründung für die Erforderlichkeit der Wildfutterhütte und zielten offenbar lediglich darauf ab, einzelne Formulierungen des Amtssachverständigen als nicht schlüssig darzustellen, ohne ihrerseits fachliche Argumente zu liefern.
17 Eine Befangenheit des jagdfachlichen Amtssachverständigen könne darin, dass er bereits bei der Beurteilung der Rodungsbewilligung als forstrechtlicher Sachverständiger tätig gewesen sei, nicht erblickt werden; dies umso mehr, als er unter Anwendung der forstfachlichen Bestimmungen die Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz für die Errichtung der Wildfutterhütte erteilt habe. Eine Befangenheit könnte nur vorgeworfen werden, wenn er trotz Vorliegens der fachlichen Voraussetzungen diese Rodungsbewilligung nicht befürwortet hätte.
18 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
19 Das in sinngemäßer Anwendung des Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der Landesregierung getretene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab. 19 Das in sinngemäßer Anwendung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG an die Stelle der Landesregierung getretene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
20 Die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
21 Vorauszuschicken ist, dass gegenständlich ein Übergangsfall im Sinne des § 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 vorliegt, weshalb für die Behandlung der vorliegenden Revision gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten. 21 Vorauszuschicken ist, dass gegenständlich ein Übergangsfall im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, vorliegt, weshalb für die Behandlung der vorliegenden Revision gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten.
22 In dem für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeindevorstandes über den Berufungsbescheid (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2016, Zl. 2013/05/0224, mwN) stand die BauO idF LGBl. 8200-21 in Geltung. 22 In dem für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeindevorstandes über den Berufungsbescheid vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2016, Zl. 2013/05/0224, mwN) stand die BauO in der Fassung Landesgesetzblatt 8200, -21 in Geltung.
23 Die §§ 14, 18, 19, 20 und 23 BauO lauten auszugsweise: 23 Die Paragraphen 14, 18, 19, 20, und 23 BauO lauten auszugsweise:
"§ 14
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
..."
"§ 18
Antragsbeilagen
(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
...
2. Bautechnische Unterlagen:
a) grundsätzlich (3-fach), in Fällen des § 23 Abs. 7 letzter Satz 4-fach ein Bauplan (§ 19 Abs. 1), eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2);a) grundsätzlich (3-fach), in Fällen des Paragraph 23, Absatz 7, letzter Satz 4-fach ein Bauplan (Paragraph 19, Absatz eins,), eine Baubeschreibung (Paragraph 19, Absatz 2,);
..."
"§ 19
Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis
...
Anzugeben sind nach der Art des Bauvorhabens:
...
6. bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, daß eine
Nutzung nach § 19 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, vorliegt oder erfolgen wird (z.B. durch ein Betriebskonzept);Nutzung nach Paragraph 19, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, , vorliegt oder erfolgen wird (z.B. durch ein Betriebskonzept);
..."
"§ 20
Vorprüfung
(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu
prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des
Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder
Aufschließungszone,
...
7. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des
NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung,
LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder einer
Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht.
...
Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen."
"§ 23
Baubewilligung
Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht.Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, bis 7 angeführten Bestimmungen besteht.
..."
24 Mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte die Abweisung des Bauansuchens des Beschwerdeführers wegen Widerspruches des Bauvorhabens zur Flächenwidmung des gegenständlichen Grundstücks. Nach der hg. Judikatur (vgl. nochmals das Erkenntnis, Zl. 2013/05/0224, mwN) sind im Hinblick auf § 30 Abs. 5 ROG Flächenwidmungspläne nach der im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde geltenden Rechtslage des ROG auszulegen. 24 Mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte die Abweisung des Bauansuchens des Beschwerdeführers wegen Widerspruches des Bauvorhabens zur Flächenwidmung des gegenständlichen Grundstücks. Nach der hg. Judikatur vergleiche , nochmals das Erkenntnis, Zl. 2013/05/0224, mwN) sind im Hinblick auf Paragraph 30, Absatz 5, ROG Flächenwidmungspläne nach der im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde geltenden Rechtslage des ROG auszulegen.
25 Das ROG in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 8000-25 25 Das ROG in der hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt 8000, -25
lautet im § 19 auszugsweise wie folgt:lautet im Paragraph 19, auszugsweise wie folgt:
"§ 19
Grünland
...
1a. Land- und Forstwirtschaft:
Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. Bei den im Hofverband bestehenden Wohngebäuden sind Zubauten und bauliche Abänderungen für folgende Zwecke zulässig:Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, Landesgesetzblatt 7045, , zulässig. Bei den im Hofverband bestehenden Wohngebäuden sind Zubauten und bauliche Abänderungen für folgende Zwecke zulässig:
o zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers,
o für die Privatzimmervermietung durch die Mitglieder des eigenen Haushaltes als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten.
Weiters sind im Hofverband die Wiedererrichtung von Wohngebäuden sowie die Errichtung eines Ausgedingewohnhauses zulässig.
...
..."
26 Das JG in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 6500-28 26 Das JG in der hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt 6500, -28
lautet in den §§ 3 und 87 auszugsweise wie folgt:lautet in den Paragraphen 3, und 87 auszugsweise wie folgt:
"§ 3
Wild, jagdbare Tiere
1. Haarwild: Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-,
Muffel- und Schwarzwild (Schalenwild); ...
..."
"§ 87
Wildfütterung
...
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Baubewilligung BauRallg6 Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050021.J00Im RIS seit
11.01.2017Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017