Index
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision 1. der P W und 2. des S W, beide in N, sowie 3. der Mag. H L, 4. des W L, 5. des H W, 6. des H W und
7. des M L, diese in G, alle vertreten durch die
K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 15. Juni 2015, Zl. LVwG-150554/3/DM/WP, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Gemeinderat der Stadtgemeinde G; weitere Partei:
Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: S GmbH in H, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1 Nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde G. (im Folgenden: Bürgermeister) vom 1. Juli 2014 der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage auf einem näher angeführten Grundstück erteilt. Dagegen erhoben Nachbarn die Berufung vom 24. Juli 2014.
2 In der Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde G. (im Folgenden: Gemeinderat) am 2. Oktober 2014 wurde der an ihn mit dem Amtsvortrag des Stadtamtes G. (im Folgenden: Stadtamt) vom 29. Juli 2014 gestellte Antrag, er möge beschließen, der Berufung keine Folge zu geben und den Bescheid des Bürgermeisters vom 1. Juli 2014 zu bestätigen, zur Abstimmung gebracht. Für den Antrag stimmten 18 Gemeinderatsmitglieder, gegen diesen ebenfalls 18 Gemeinderatsmitglieder. Laut dem Sitzungsprotokoll wurde damit der Antrag "mehrheitlich abgelehnt".
3 Mit Bescheid des Gemeinderates vom 27. Oktober 2014 wurde gemäß § 66 Abs. 2 AVG der erstinstanzliche Bescheid vom 1. Juli 2014 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister zurückverwiesen. 3 Mit Bescheid des Gemeinderates vom 27. Oktober 2014 wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der erstinstanzliche Bescheid vom 1. Juli 2014 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister zurückverwiesen.
4 Auf Grund der von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis (unter Spruchpunkt I.) aus Anlass dieser Beschwerde der Berufungsbescheid gemäß § 27 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde von Amts wegen aufgehoben und (unter Spruchpunkt II.) eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt. 4 Auf Grund der von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis (unter Spruchpunkt römisch eins.) aus Anlass dieser Beschwerde der Berufungsbescheid gemäß Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde von Amts wegen aufgehoben und (unter Spruchpunkt römisch zwei.) eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt.
II.römisch zwei.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
8 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa den Beschluss vom 29. September 2016, Ra 2016/05/0083, mwN). 8 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , zum Ganzen etwa den Beschluss vom 29. September 2016, Ra 2016/05/0083, mwN).
9 In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision vor, es liege keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage vor, ob in Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs eine Partei, die keine Beschwerde erhoben habe, in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzubeziehen sei und wie im gegebenen Zusammenhang die Verfahrensbestimmungen des § 10 VwGVG iVm § 24 Abs. 3 leg. cit. zu sehen seien. Gegenständlich habe das Verwaltungsgericht einen neuen Aspekt im Sinne des § 10 leg. cit., nämlich die Unzuständigkeit des Gemeinderates, aufgegriffen sowie die Revisionswerber, die von Amts wegen beizuziehen gewesen wären, nicht beigezogen und zunächst nicht einmal das angefochtene Erkenntnis zugestellt. Dieses sei ihnen erst über ihren Antrag zugestellt worden. Damit sei vom Verwaltungsgericht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in gravierender Weise verstoßen worden. Wären die Revisionswerber von der Einbringung der Beschwerde informiert und ihnen rechtliches Gehör eingeräumt worden, hätten sie auf die Verspätung der Beschwerde der mitbeteiligten Partei, in eventu auf deren Unzulässigkeit sowie darauf, dass keine Unzuständigkeit des Gemeinderates vorgelegen sei und der Beschwerde auch aus meritorischen Gründen nicht Folge zu geben gewesen wäre, hinweisen können. 9 In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision vor, es liege keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage vor, ob in Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs eine Partei, die keine Beschwerde erhoben habe, in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzubeziehen sei und wie im gegebenen Zusammenhang die Verfahrensbestimmungen des Paragraph 10, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, leg. cit. zu sehen seien. Gegenständlich habe das Verwaltungsgericht einen neuen Aspekt im Sinne des Paragraph 10, leg. cit., nämlich die Unzuständigkeit des Gemeinderates, aufgegriffen sowie die Revisionswerber, die von Amts wegen beizuziehen gewesen wären, nicht beigezogen und zunächst nicht einmal das angefochtene Erkenntnis zugestellt. Dieses sei ihnen erst über ihren Antrag zugestellt worden. Damit sei vom Verwaltungsgericht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in gravierender Weise verstoßen worden. Wären die Revisionswerber von der Einbringung der Beschwerde informiert und ihnen rechtliches Gehör eingeräumt worden, hätten sie auf die Verspätung der Beschwerde der mitbeteiligten Partei, in eventu auf deren Unzulässigkeit sowie darauf, dass keine Unzuständigkeit des Gemeinderates vorgelegen sei und der Beschwerde auch aus meritorischen Gründen nicht Folge zu geben gewesen wäre, hinweisen können.
10 In diesem Zusammenhang bezeichnet die Revision in der Zulässigkeitsbegründung die Rechtsfrage, ob das Verwaltungsgericht aus Anlass einer nach § 7 Abs. 4 VwGVG verspätet und entgegen der Bestimmung des § 12 leg. cit. nicht bei der belangten Behörde (hier: beim Gemeinderat) eingebrachten Beschwerde dennoch im Rahmen des § 27 leg. cit. die Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgreifen könne. Im Revisionsfall sei das Aufgreifen der Unzuständigkeit des Gemeinderates von Amts wegen insoweit gesetzwidrig erfolgt. So seien gemäß § 12 leg. cit. Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde, somit im vorliegenden Fall beim Gemeinderat bzw. dessen Geschäftsstelle, dem Stadtamt, einzubringen gewesen. Die mitbeteiligte Partei habe ihre Bescheidbeschwerde jedoch an die Gebietskörperschaft Stadtgemeinde G. und nicht an den Gemeinderat und auch nicht an das Stadtamt als Geschäftsstelle des Gemeinderates gerichtet. Die Einbringung der Beschwerde bei der Gemeinde als Gebietskörperschaft wäre im Übrigen nur dann fristwahrend gewesen, wenn die Beschwerde rechtzeitig an den Gemeinderat bzw. dessen Geschäftsstelle weitergeleitet worden wäre, was jedoch wohl nicht der Fall gewesen sei. Eine bei einer falschen Stelle eingebrachte Beschwerde sei nicht als rechtzeitig anzusehen, und es werde damit die Frist zur Erhebung der Bescheidbeschwerde von vier Wochen nicht gewahrt. Die Beschwerde wäre daher als verspätet zurückzuweisen gewesen. 10 In diesem Zusammenhang bezeichnet die Revision in der Zulässigkeitsbegründung die Rechtsfrage, ob das Verwaltungsgericht aus Anlass einer nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG verspätet und entgegen der Bestimmung des Paragraph 12, leg. cit. nicht bei der belangten Behörde (hier: beim Gemeinderat) eingebrachten Beschwerde dennoch im Rahmen des Paragraph 27, leg. cit. die Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgreifen könne. Im Revisionsfall sei das Aufgreifen der Unzuständigkeit des Gemeinderates von Amts wegen insoweit gesetzwidrig erfolgt. So seien gemäß Paragraph 12, leg. cit. Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde, somit im vorliegenden Fall beim Gemeinderat bzw. dessen Geschäftsstelle, dem Stadtamt, einzubringen gewesen. Die mitbeteiligte Partei habe ihre Bescheidbeschwerde jedoch an die Gebietskörperschaft Stadtgemeinde G. und nicht an den Gemeinderat und auch nicht an das Stadtamt als Geschäftsstelle des Gemeinderates gerichtet. Die Einbringung der Beschwerde bei der Gemeinde als Gebietskörperschaft wäre im Übrigen nur dann fristwahrend gewesen, wenn die Beschwerde rechtzeitig an den Gemeinderat bzw. dessen Geschäftsstelle weitergeleitet worden wäre, was jedoch wohl nicht der Fall gewesen sei. Eine bei einer falschen Stelle eingebrachte Beschwerde sei nicht als rechtzeitig anzusehen, und es werde damit die Frist zur Erhebung der Bescheidbeschwerde von vier Wochen nicht gewahrt. Die Beschwerde wäre daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.
11 Dazu ist Folgendes auszuführen:
Nach ständiger hg. Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechtes - wie etwa die vorliegend angesprochene Frage einer Verletzung des Parteiengehörs - nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen, die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft erfolgt ist und diese zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Ergebnis geführt hat. Außerdem muss in den Revisionszulässigkeitsgründen die Relevanz des Verfahrensmangels dargelegt werden, das heißt, weshalb im Falle eines mängelfreien Verfahrens von einer anderen, für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage auszugehen gewesen wäre (vgl. zum Ganzen etwa den Beschluss vom 4. November 2016, Ra 2016/05/0101, mwN).Nach ständiger hg. Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechtes - wie etwa die vorliegend angesprochene Frage einer Verletzung des Parteiengehörs - nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen, die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft erfolgt ist und diese zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Ergebnis geführt hat. Außerdem muss in den Revisionszulässigkeitsgründen die Relevanz des Verfahrensmangels dargelegt werden, das heißt, weshalb im Falle eines mängelfreien Verfahrens von einer anderen, für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage auszugehen gewesen wäre vergleiche , zum Ganzen etwa den Beschluss vom 4. November 2016, Ra 2016/05/0101, mwN).
12 In Bezug auf die Relevanz der gerügten Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör bringt die Revision im Wesentlichen vor, dass die mitbeteiligte Partei die Bescheidbeschwerde an die Gebietskörperschaft Stadtgemeinde G. und nicht an den Gemeinderat oder das Stadtamt als dessen Geschäftsstelle gerichtet habe, sodass im Hinblick darauf die Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben worden sei.
13 Die §§ 7, 9, 10 und 12 13 Die Paragraphen 7, 9, 10, und 12
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013,Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,,
lauten (zum Teil auszugsweise) wie folgt:
"Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. ... Paragraph 7, ...
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
..."
"Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten: Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
...
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
...
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 1. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
..."
"Mitteilung der Beschwerde
§ 10. Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern." Paragraph 10, Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern."
"Schriftsätze
§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG." Paragraph 12, Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG."
14 § 37 Oö. Gemeindeordnung 1990 (im Folgenden: GemO), LGBl. Nr. 91/1990, idF LGBl. Nr. 152/2001 lautet auszugsweise: 14 Paragraph 37, Oö. Gemeindeordnung 1990 (im Folgenden: GemO), Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1990,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001, lautet auszugsweise:
"Gemeindeamt
...
15 Aus der von der mitbeteiligten Partei gegen den Berufungsbescheid vom 27. Oktober 2014 erhobenen Beschwerde (vgl. darin Seite 1) geht hervor, dass diese am 3. Dezember 2014 beim Stadtamt eingelangt ist. In dieser Beschwerde ist als Adressat die Stadtgemeinde G. und als belangte Behörde der Gemeinderat bezeichnet. 15 Aus der von der mitbeteiligten Partei gegen den Berufungsbescheid vom 27. Oktober 2014 erhobenen Beschwerde vergleiche , darin Seite 1) geht hervor, dass diese am 3. Dezember 2014 beim Stadtamt eingelangt ist. In dieser Beschwerde ist als Adressat die Stadtgemeinde G. und als belangte Behörde der Gemeinderat bezeichnet.
16 Nach § 37 Abs. 1 und 4 GemO werden die Geschäfte einer Stadtgemeinde durch das Stadtamt besorgt. Dieses ist der Hilfsapparat aller Gemeindeorgane (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2005/05/0068, mwN). Die am 3. Dezember 2014 beim Stadtamt als Hilfsapparat des Gemeinderates eingegangene Beschwerde ist somit im selben Zeitpunkt beim Gemeinderat, wo sie gemäß § 12 VwGVG einzubringen war, eingelangt. Dass im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Stadtamt die vierwöchige Beschwerdefrist (§ 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG) bereits verstrichen gewesen sei, wird von der Revision nicht konkret behauptet. Bemerkt wird, dass sich ein solches Fristversäumnis auch nicht aus den Verfahrensakten ergibt, ist doch der Berufungsbescheid laut dem diesbezüglichen Rückschein am 5. November 2014 der mitbeteiligten Partei zugestellt worden. 16 Nach Paragraph 37, Absatz eins, und 4 GemO werden die Geschäfte einer Stadtgemeinde durch das Stadtamt besorgt. Dieses ist der Hilfsapparat aller Gemeindeorgane vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2005/05/0068, mwN). Die am 3. Dezember 2014 beim Stadtamt als Hilfsapparat des Gemeinderates eingegangene Beschwerde ist somit im selben Zeitpunkt beim Gemeinderat, wo sie gemäß Paragraph 12, VwGVG einzubringen war, eingelangt. Dass im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Stadtamt die vierwöchige Beschwerdefrist (Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG) bereits verstrichen gewesen sei, wird von der Revision nicht konkret behauptet. Bemerkt wird, dass sich ein solches Fristversäumnis auch nicht aus den Verfahrensakten ergibt, ist doch der Berufungsbescheid laut dem diesbezüglichen Rückschein am 5. November 2014 der mitbeteiligten Partei zugestellt worden.
17 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung weiter vor, es fehle eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 51 Abs. 1 GemO dahingehend auszulegen sei, "dass im Fall der Verneinung des Amtsantrages durch den Gemeinderat bei der Stimmabgabe oder durch Stimmenthaltung, wodurch der Antrag ebenfalls abgelehnt wird, ein Entscheidungswille des Gemeinderates über eine Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuleiten ist, dass der Berufung Folge zu geben ist, wenn der Amtsantrag auf eine Entscheidung des Gemeinderates im Sinne einer Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides abgezielt hat". Im Hinblick darauf, dass der an den Gemeinderat gestellte Antrag nicht die gemäß § 51 Abs. 1 leg. cit. erforderliche Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden stimmberechtigten Gemeinderäte gefunden habe, sei die Stattgabe der Berufung und Aufhebung des Bescheides durch den Gemeinderat zu Recht erfolgt. Würde man - wie das Landesverwaltungsgericht meine - davon ausgehen, dass dem Gemeinderat ein Beschlusswille im Sinne einer Stattgabe der Berufung nicht zugemessen werden könne, so würde dies erforderlich machen, dass auf Grund eines zu formulierenden Antrages auf Stattgabe der Berufung vom Gemeinderat über dieselbe Berufung neuerlich abzustimmen und ein Beschluss zu fassen wäre, was allerdings nicht dem Gesetz entspräche und auch gegen den Grundsatz "nl (offenbar gemeint: ne) bis in idem" verstieße. Es sei wohl davon auszugehen, dass dann (auf Grund einer neuerlichen "Pattstellung") auch dieser Antrag die notwendige Mehrheit nicht erhalten hätte, und es würde solcherart dann nie zu einer Entscheidung über die Berufung der Revisionswerber kommen, was einer Rechtsverweigerung gleichkäme. Daher müsse unter Heranziehung des § 51 Abs. 2 GemO die Bestimmung des § 51 Abs. 1 leg. cit. dahin ausgelegt werden, dass durch eine Verneinung des Antrages bei der Stimmabgabe oder durch Stimmenthaltung, wodurch ebenfalls der Antrag abgelehnt werde, ein Entscheidungswille im Sinne einer Stattgabe der Berufung der Revisionswerber vorgelegen sei. Wenn also "ein Antrag" in einem Rechtsmittelverfahren im Gemeinderat nicht die notwendige Mehrheit erhalte, so müsse konsequenterweise ein Beschlusswille des Gemeinderates dahingehend angenommen werden, dass dann der Berufung Folge zu geben sei. 17 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung weiter vor, es fehle eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Rechtsfrage, ob die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, GemO dahingehend auszulegen sei, "dass im Fall der Verneinung des Amtsantrages durch den Gemeinderat bei der Stimmabgabe oder durch Stimmenthaltung, wodurch der Antrag ebenfalls abgelehnt wird, ein Entscheidungswille des Gemeinderates über eine Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuleiten ist, dass der Berufung Folge zu geben ist, wenn der Amtsantrag auf eine Entscheidung des Gemeinderates im Sinne einer Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides abgezielt hat". Im Hinblick darauf, dass der an den Gemeinderat gestellte Antrag nicht die gemäß Paragraph 51, Absatz eins, leg. cit. erforderliche Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden stimmberechtigten Gemeinderäte gefunden habe, sei die Stattgabe der Berufung und Aufhebung des Bescheides durch den Gemeinderat zu Recht erfolgt. Würde man - wie das Landesverwaltungsgericht meine - davon ausgehen, dass dem Gemeinderat ein Beschlusswille im Sinne einer Stattgabe der Berufung nicht zugemessen werden könne, so würde dies erforderlich machen, dass auf Grund eines zu formulierenden Antrages auf Stattgabe der Berufung vom Gemeinderat über dieselbe Berufung neuerlich abzustimmen und ein Beschluss zu fassen wäre, was allerdings nicht dem Gesetz entspräche und auch gegen den Grundsatz "nl (offenbar gemeint: ne) bis in idem" verstieße. Es sei wohl davon auszugehen, dass dann (auf Grund einer neuerlichen "Pattstellung") auch dieser Antrag die notwendige Mehrheit nicht erhalten hätte, und es würde solcherart dann nie zu einer Entscheidung über die Berufung der Revisionswerber kommen, was einer Rechtsverweigerung gleichkäme. Daher müsse unter Heranziehung des Paragraph 51, Absatz 2, GemO die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, leg. cit. dahin ausgelegt werden, dass durch eine Verneinung des Antrages bei der Stimmabgabe oder durch Stimmenthaltung, wodurch ebenfalls der Antrag abgelehnt werde, ein Entscheidungswille im Sinne einer Stattgabe der Berufung der Revisionswerber vorgelegen sei. Wenn also "ein Antrag" in einem Rechtsmittelverfahren im Gemeinderat nicht die notwendige Mehrheit erhalte, so müsse konsequenterweise ein Beschlusswille des Gemeinderates dahingehend angenommen werden, dass dann der Berufung Folge zu geben sei.
18 Auch mit diesem Vorbringen legt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar. 18 Auch mit diesem Vorbringen legt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar.
19 Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa den Beschluss vom 24. Mai 2016, Ra 2016/05/0035, mwN) fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision (u.a.) dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist. 19 Nach der hg. Judikatur vergleiche , etwa den Beschluss vom 24. Mai 2016, Ra 2016/05/0035, mwN) fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision (u.a.) dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist.
20 § 51 GemO in der Stammfassung lautet auszugsweise: 20 Paragraph 51, GemO in der Stammfassung lautet auszugsweise:
"Abstimmung
..."
21 Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. September 2015, Zlen. 2013/05/0179, 0180, 0182, mwN) muss bei der Abstimmung über die bescheidmäßige Erledigung sowohl der Spruch der Entscheidung als auch deren Begründung (zumindest in den Grundsätzen) der Beschlussfassung unterzogen werden, andernfalls der ausgefertigte Bescheid, der eine (eingehende) Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und damit rechtswidrig wäre. Liegt einem Bescheid, der einem Kollegialorgan zugerechnet werden soll, kein entsprechender Beschluss dieses Organes zu Grunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. November 2015, Zl. 2013/06/0086, mwN). 21 Nach ständiger hg. Judikatur vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 29. September 2015, Zlen. 2013/05/0179, 0180, 0182, mwN) muss bei der Abstimmung über die bescheidmäßige Erledigung sowohl der Spruch der Entscheidung als auch deren Begründung (zumindest in den Grundsätzen) der Beschlussfassung unterzogen werden, andernfalls der ausgefertigte Bescheid, der eine (eingehende) Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und damit rechtswidrig wäre. Liegt einem Bescheid, der einem Kollegialorgan zugerechnet werden soll, kein entsprechender Beschluss dieses Organes zu Grunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 5. November 2015, Zl. 2013/06/0086, mwN).
22 Nach dem klaren Wortlaut des § 51 Abs. 1 GemO ist ein an den Gemeinderat zur Beschlussfassung gestellter Antrag dann abgelehnt, wenn bei der Abstimmung über diesen im Gemeinderat die erforderliche Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten nicht zustande kommt. Gegenstand einer solchen Abstimmung ist allein der gestellte Antrag. 22 Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 51, Absatz eins, GemO ist ein an den Gemeinderat zur Beschlussfassung gestellter Antrag dann abgelehnt, wenn bei der Abstimmung über diesen im Gemeinderat die erforderliche Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten nicht zustande kommt. Gegenstand einer solchen Abstimmung ist allein der gestellte Antrag.
23 Dass mit der Ablehnung des an den Gemeinderat gestellten Antrages, der Berufung Folge zu geben, denknotwendigerweise - wie die Revision meint - der Beschluss gefasst worden sei, der Berufung Folge zu geben, kann weder aus dem Beschluss des Gemeinderates noch aus den Bestimmungen der GemO erschlossen werden. Im Übrigen steht - entgegen der Auffassung der Revisionswerber - der Grundsatz "ne bis in idem" einer (neuerlichen) Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates, der als Kollegialbehörde seinen Willen mit einen Beschluss bilden kann, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0052, 0053, mwN), über die genannte Berufung schon deshalb nicht entgegen, weil über diese mit der Ablehnung des genannten Antrages noch nicht im Sinne des § 66 AVG entschieden wurde und somit schon deshalb keine "entschiedene Sache" vorliegt. 23 Dass mit der Ablehnung des an den Gemeinderat gestellten Antrages, der Berufung Folge zu geben, denknotwendigerweise - wie die Revision meint - der Beschluss gefasst worden sei, der Berufung Folge zu geben, kann weder aus dem Beschluss des Gemeinderates noch aus den Bestimmungen der GemO erschlossen werden. Im Übrigen steht - entgegen der Auffassung der Revisionswerber - der Grundsatz "ne bis in idem" einer (neuerlichen) Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates, der als Kollegialbehörde seinen Willen mit einen Beschluss bilden kann, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0052, 0053, mwN), über die genannte Berufung schon deshalb nicht entgegen, weil über diese mit der Ablehnung des genannten Antrages noch nicht im Sinne des Paragraph 66, AVG entschieden wurde und somit schon deshalb keine "entschiedene Sache" vorliegt.
24 Von den Revisionswerbern wurden somit in der Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 24 Von den Revisionswerbern wurden somit in der Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
25 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 26 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, darauf einzugehen, 25 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. 26 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, darauf einzugehen,
ob auch der Siebtrevisionswerber gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid die Berufung vom 24. Juli 2014 erhoben hat bzw. das angefochtene Erkenntnis ihm gegenüber erlassen worden ist und ob im Hinblick darauf die von diesem Revisionswerber erhobene Revision auch deshalb zurückzuweisen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 28. Juni 2016, Ro 2016/17/0001, wonach im Fall der Zurückweisung einer Revision mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Frage, ob überhaupt ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Revision bestünde, nicht geprüft zu werden braucht).ob auch der Siebtrevisionswerber gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid die Berufung vom 24. Juli 2014 erhoben hat bzw. das angefochtene Erkenntnis ihm gegenüber erlassen worden ist und ob im Hinblick darauf die von diesem Revisionswerber erhobene Revision auch deshalb zurückzuweisen wäre vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 28. Juni 2016, Ro 2016/17/0001, wonach im Fall der Zurückweisung einer Revision mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Frage, ob überhaupt ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Revision bestünde, nicht geprüft zu werden braucht).
27 Einen Anspruch auf Aufwandersatz könnte die mitbeteiligte Partei nur dann geltend machen, wenn die Zurückweisung der Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens erfolgt wäre. Ein Vorverfahren wurde jedoch nicht eingeleitet, und eine Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung ist an die Parteien nicht ergangen (vgl. dazu § 36 Abs. 1 VwGG). Der in der von der mitbeteiligten Partei eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2015, Ra 2015/05/0026, 0027). 27 Einen Anspruch auf Aufwandersatz könnte die mitbeteiligte Partei nur dann geltend machen, wenn die Zurückweisung der Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens erfolgt wäre. Ein Vorverfahren wurde jedoch nicht eingeleitet, und eine Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung ist an die Parteien nicht ergangen vergleiche , dazu Paragraph 36, Absatz eins, VwGG). Der in der von der mitbeteiligten Partei eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2015, Ra 2015/05/0026, 0027).
Wien, am 13. Dezember 2016
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050076.L00Im RIS seit
13.02.2017Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017