Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
FSG 1997 §26 Abs2a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Mag. G S in K, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in 8650 Kindberg, Hauptstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 18. Oktober 2016, Zl. LVwG 42.11-2526/2016-9, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 2016, mit dem ihr die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B auf die Dauer von sechs Monaten entzogen wurde, abgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. 1 1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. August 2016, mit dem ihr die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B auf die Dauer von sechs Monaten entzogen wurde, abgewiesen. Unter einem wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht gründete sein Erkenntnis im Wesentlichen darauf, dass die Revisionswerberin von der belangten Behörde mit Strafverfügung vom 25. Juli 2016 schuldig erkannt worden sei, am 13. Juli 2016 an einer näher bezeichneten Stelle auf der S 6 im Gemeindegebiet von K. als Lenkerin eines näher bezeichneten Pkws die Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren zu haben, weshalb sie eine Verwaltungsübertretung gemäß § 46 Abs. 4 lit. a iVm. § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 begangen hätte. Im Hinblick auf die Bindungswirkung dieser Strafverfügung, gegen die die Revisionswerberin kein Rechtsmittel ergriffen habe, sei davon auszugehen, dass die Revisionswerberin eine der in § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG genannten Übertretungen begangen habe. Aus § 26 Abs. 2a FSG folge, dass ihr wegen des - erstmaligen - Delikts nach § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten zu entziehen sei. 2 Das Verwaltungsgericht gründete sein Erkenntnis im Wesentlichen darauf, dass die Revisionswerberin von der belangten Behörde mit Strafverfügung vom 25. Juli 2016 schuldig erkannt worden sei, am 13. Juli 2016 an einer näher bezeichneten Stelle auf der S 6 im Gemeindegebiet von K. als Lenkerin eines näher bezeichneten Pkws die Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren zu haben, weshalb sie eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 begangen hätte. Im Hinblick auf die Bindungswirkung dieser Strafverfügung, gegen die die Revisionswerberin kein Rechtsmittel ergriffen habe, sei davon auszugehen, dass die Revisionswerberin eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG genannten Übertretungen begangen habe. Aus Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG folge, dass ihr wegen des - erstmaligen - Delikts nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten zu entziehen sei.
3 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 3 2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008). 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).
6 2.2. Die Revision lässt die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, insbesondere zum Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 46 Abs. 4 lit. a iVm. § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960, unbestritten. Sie meint aber, die in § 7 Abs. 5 FSG vorzunehmende Wertung der vorliegenden bestimmten Tatsache hätte zugunsten der Revisionswerberin ausfallen müssen, welche seit Jahrzehnten unfallfrei im Straßenverkehr unterwegs sei und nur kurz an einer nicht gefährlichen Stelle gegen die Fahrtrichtung gefahren sei. 6 2.2. Die Revision lässt die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, insbesondere zum Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung nach Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960, unbestritten. Sie meint aber, die in Paragraph 7, Absatz 5, FSG vorzunehmende Wertung der vorliegenden bestimmten Tatsache hätte zugunsten der Revisionswerberin ausfallen müssen, welche seit Jahrzehnten unfallfrei im Straßenverkehr unterwegs sei und nur kurz an einer nicht gefährlichen Stelle gegen die Fahrtrichtung gefahren sei.
7 2.3.1. Die Revision übersieht jedoch, dass das Verwaltungsgericht zutreffend die Rechtsauffassung vertreten hat, dass es an die rechtskräftige Strafverfügung der belangten Behörde gebunden sei und vom Vorliegen einer Übertretung gemäß § 46 Abs. 4 lit. a iVm. § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 und damit, weil § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 einen Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO 1960 u.a. unter besonders gefährlichen Verhältnissen betrifft, auch vom Vorliegen einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG auszugehen habe (vgl. zu § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG zB. die hg. Erkenntnisse vom 31. August 2015, Zl. Ro 2015/11/0012, vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/11/0101, und vom 11. Mai 2016, Zl. Ra 2016/11/0062). Eine Wertung des Verhaltens hatte aufgrund des zwingenden Charakters des § 26 Abs. 2a FSG zu entfallen (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. Ra 2016/11/0062, mwH.). 7 2.3.1. Die Revision übersieht jedoch, dass das Verwaltungsgericht zutreffend die Rechtsauffassung vertreten hat, dass es an die rechtskräftige Strafverfügung der belangten Behörde gebunden sei und vom Vorliegen einer Übertretung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 und damit, weil Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 einen Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO 1960 u.a. unter besonders gefährlichen Verhältnissen betrifft, auch vom Vorliegen einer Übertretung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG auszugehen habe vergleiche , zu Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG zB. die hg. Erkenntnisse vom 31. August 2015, Zl. Ro 2015/11/0012, vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/11/0101, und vom 11. Mai 2016, Zl. Ra 2016/11/0062). Eine Wertung des Verhaltens hatte aufgrund des zwingenden Charakters des Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG zu entfallen vergleiche , auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. Ra 2016/11/0062, mwH.).
8 2.3.2. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision zurückzuweisen. 8 2.3.2. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110170.L00Im RIS seit
03.02.2017Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018