Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des S D, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10. Februar 2016, VGW-102/013/442/2016-3, betreffend Zurückweisung einer Verhaltensbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Stabsstelle Sozialrechtlicher Support, 1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 8), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
„3.1. In VfSlg. 18.447/2008 hat der Verfassungsgerichtshof für Fälle der Einschränkung oder des Entzugs von schon gewährten Grundversorgungsleistungen solange, bis ein entsprechender Bescheid ergeht, den Rechtsweg nach Art. 137 B-VG für eröffnet gesehen. Der Asylwerber könnte ‚bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung eine Klage nach Art. 137 B-VG erheben, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt wurde‘. In VfSlg. 18.525/2008 hat der Gerichtshof demgegenüber in den Fallkonstellationen, in denen Grundversorgungsleistungen (mangels Vorliegens von Voraussetzungen) von vorneherein nicht gewährt (also verweigert) werden, den Asylwerber auf den Rechtsweg der Bekämpfung des den Anspruch auf Grundversorgungsleistung abweisenden Bescheids verwiesen (vgl. auch schon VfSlg.17.985/2006). Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt zum GVG-B die Auffassung, dass ein Asylwerber bei unzureichender Gewährung von Grundversorgung durch das Stellen eines entsprechenden Antrags einen Bescheid (des BFA auf Grund des GVG-B) zu erwirken und diesen gegebenenfalls (nach § 9 Abs. 2 GVG-B) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten hat (VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190).„3.1. In VfSlg. 18.447 aus 2008, hat der Verfassungsgerichtshof für Fälle der Einschränkung oder des Entzugs von schon gewährten Grundversorgungsleistungen solange, bis ein entsprechender Bescheid ergeht, den Rechtsweg nach Artikel 137, B-VG für eröffnet gesehen. Der Asylwerber könnte ‚bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung eine Klage nach Artikel 137, B-VG erheben, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt wurde‘. In VfSlg. 18.525 aus 2008, hat der Gerichtshof demgegenüber in den Fallkonstellationen, in denen Grundversorgungsleistungen (mangels Vorliegens von Voraussetzungen) von vorneherein nicht gewährt (also verweigert) werden, den Asylwerber auf den Rechtsweg der Bekämpfung des den Anspruch auf Grundversorgungsleistung abweisenden Bescheids verwiesen vergleiche , auch schon VfSlg.17.985 aus 2006,). Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt zum GVG-B die Auffassung, dass ein Asylwerber bei unzureichender Gewährung von Grundversorgung durch das Stellen eines entsprechenden Antrags einen Bescheid (des BFA auf Grund des GVG-B) zu erwirken und diesen gegebenenfalls (nach Paragraph 9, Absatz 2, GVG-B) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten hat (VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190).
3.2. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Asylwerber bis zur Erlassung eines Leistungen aus der Grundversorgung verweigernden, einschränkenden oder entziehenden Bescheids den ihm kraft Gesetzes zustehenden Anspruch auf solche Leistungen, werden sie ihm faktisch vorenthalten oder begehrt der Asylwerber Ersatz für entfallene oder mangelhafte Leistungen, im Wege einer Klage nach Art. 137 B-VG oder im Wege der Bekämpfung des jedenfalls notwendigen Bescheids durchzusetzen hat:3.2. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Asylwerber bis zur Erlassung eines Leistungen aus der Grundversorgung verweigernden, einschränkenden oder entziehenden Bescheids den ihm kraft Gesetzes zustehenden Anspruch auf solche Leistungen, werden sie ihm faktisch vorenthalten oder begehrt der Asylwerber Ersatz für entfallene oder mangelhafte Leistungen, im Wege einer Klage nach Artikel 137, B-VG oder im Wege der Bekämpfung des jedenfalls notwendigen Bescheids durchzusetzen hat:
Art. 26 Abs. 1 der Aufnahme-RL sieht vor, dass dem Asylwerber gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen ein Rechtsbehelf nach dem im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren, letztlich eine gerichtliche Überprüfung offenstehen muss. Die Aufnahme-RL verweist also - nach Maßgabe des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes (vgl. zB EuGH 1.12.1998, Rs. C-326/96, Levez, Rz 18; Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht5, 2014, 103 ff.) - auf die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen, letztlich gerichtsförmigen Rechtsschutzverfahren, die denjenigen in vergleichbaren innerstaatlichen Rechtssachen in ihrer Wirksamkeit gleichkommen müssen (lässt aber zunächst die Entscheidung durch eine administrative Instanz damit ausdrücklich zu, siehe dazu schon VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190).Artikel 26, Absatz eins, der Aufnahme-RL sieht vor, dass dem Asylwerber gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Grundversorgungsleistungen ein Rechtsbehelf nach dem im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren, letztlich eine gerichtliche Überprüfung offenstehen muss. Die Aufnahme-RL verweist also - nach Maßgabe des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes vergleiche , zB EuGH 1.12.1998, Rs. C-326/96, Levez, Rz 18; Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht5, 2014, 103 ff.) - auf die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen, letztlich gerichtsförmigen Rechtsschutzverfahren, die denjenigen in vergleichbaren innerstaatlichen Rechtssachen in ihrer Wirksamkeit gleichkommen müssen (lässt aber zunächst die Entscheidung durch eine administrative Instanz damit ausdrücklich zu, siehe dazu schon VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190).
Aus der Sicht des Asylwerbers und der unionsrechtlichen Vorgaben für den Rechtsschutz, insbesondere auch des Art. 47 GRC, ist für den Asylwerber entscheidend, dass er im Regelfall seinen bestehenden (Ersatz-)Leistungsanspruch wirksam durchsetzen kann. In diesem Zusammenhang ist, worauf der Verfassungsgerichtshof schon in VfSlg. 18.525/2008 und auch der Verwaltungsgerichtshof (in seiner Entscheidung vom 14. April 2016, Ra 2015/21/0190) hingewiesen haben, zu betonen, dass § 73 AVG vorsieht, dass die Behörde ‚ohne unnötigen Aufschub‘ zu entscheiden hat. Gerade in Fällen der Grundversorgung ist von einer Behörde zu erwarten, dass sie das Ermittlungsverfahren möglichst rasch abschließt und sofort einen Bescheid erlässt, schon um im Falle schuldhafter Säumnis eine Rechtswidrigkeit zu vermeiden, die zu einer Amtshaftung führen würde (siehe mwN VfSlg. 18.525/2008). Angesichts dieser Verpflichtung und der Sachnähe der für die Vollziehung hier des Oö. GVG im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL zuständigen Behörde (die Leistungen der Grundversorgung mit Bescheid zu verweigern, einzuschränken oder zu entziehen hat) sowie des bloß subsidiären Charakters einer Klage nach Art. 137 B-VG (siehe dazu VfSlg. 3287/1957, 11.395/1987; VfGH 29.2.2016, A 7/2015, uva.) ist der gebotene Rechtsschutz gewährleistet, wenn der Asylwerber in jedem Fall, also sowohl für die Durchsetzung als auch für die Geltendmachung von (Ersatz-)Ansprüchen bei faktischer Verweigerung der Grundversorgungsleistungen auf den Verwaltungs(gerichts)weg verwiesen ist.Aus der Sicht des Asylwerbers und der unionsrechtlichen Vorgaben für den Rechtsschutz, insbesondere auch des Artikel 47, GRC, ist für den Asylwerber entscheidend, dass er im Regelfall seinen bestehenden (Ersatz-)Leistungsanspruch wirksam durchsetzen kann. In diesem Zusammenhang ist, worauf der Verfassungsgerichtshof schon in VfSlg. 18.525 aus 2008, und auch der Verwaltungsgerichtshof (in seiner Entscheidung vom 14. April 2016, Ra 2015/21/0190) hingewiesen haben, zu betonen, dass Paragraph 73, AVG vorsieht, dass die Behörde ‚ohne unnötigen Aufschub‘ zu entscheiden hat. Gerade in Fällen der Grundversorgung ist von einer Behörde zu erwarten, dass sie das Ermittlungsverfahren möglichst rasch abschließt und sofort einen Bescheid erlässt, schon um im Falle schuldhafter Säumnis eine Rechtswidrigkeit zu vermeiden, die zu einer Amtshaftung führen würde (siehe mwN VfSlg. 18.525 aus 2008,). Angesichts dieser Verpflichtung und der Sachnähe der für die Vollziehung hier des Oö. GVG im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL zuständigen Behörde (die Leistungen der Grundversorgung mit Bescheid zu verweigern, einzuschränken oder zu entziehen hat) sowie des bloß subsidiären Charakters einer Klage nach Artikel 137, B-VG (siehe dazu VfSlg. 3287 aus 1957,, 11.395 aus 1987,; VfGH 29.2.2016, A 7 aus 2015,, uva.) ist der gebotene Rechtsschutz gewährleistet, wenn der Asylwerber in jedem Fall, also sowohl für die Durchsetzung als auch für die Geltendmachung von (Ersatz-)Ansprüchen bei faktischer Verweigerung der Grundversorgungsleistungen auf den Verwaltungs(gerichts)weg verwiesen ist.
Damit ist nämlich sichergestellt, dass über (alle) Ansprüche auf Leistungen aus der Grundversorgung (zunächst) jene Behörde entscheidet, der die Konkretisierung der dem einzelnen Asylwerber jeweils in einer bestimmten Situation zustehenden Leistungen aus der Grundversorgung im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes zukommt. Angesichts der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung, einem Asylwerber ab Antragstellung auf internationalen Schutz solange Grundversorgung zu gewährleisten, bis dieser Anspruch durch bescheidförmige Entscheidung (sei es im Asylverfahren, sei es in einem Verfahren nach dem einschlägigen Grundversorgungsgesetz) verweigert, eingeschränkt oder entzogen wird, ist im Lichte des Art. 18 B-VG auch davon auszugehen, dass Fälle, in denen dieser Anspruch bloß faktisch vorenthalten wird, wenn überhaupt dann eine Ausnahme bilden, sodass die notwendige verwaltungsbehördliche Entscheidung in diesen Fällen auch entsprechend rasch ergehen kann (für außergewöhnliche Situationen trifft Art. 18 Abs. 9 Aufnahme-RL Vorsorge).Damit ist nämlich sichergestellt, dass über (alle) Ansprüche auf Leistungen aus der Grundversorgung (zunächst) jene Behörde entscheidet, der die Konkretisierung der dem einzelnen Asylwerber jeweils in einer bestimmten Situation zustehenden Leistungen aus der Grundversorgung im Rahmen der Vollziehung des Gesetzes zukommt. Angesichts der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung, einem Asylwerber ab Antragstellung auf internationalen Schutz solange Grundversorgung zu gewährleisten, bis dieser Anspruch durch bescheidförmige Entscheidung (sei es im Asylverfahren, sei es in einem Verfahren nach dem einschlägigen Grundversorgungsgesetz) verweigert, eingeschränkt oder entzogen wird, ist im Lichte des Artikel 18, B-VG auch davon auszugehen, dass Fälle, in denen dieser Anspruch bloß faktisch vorenthalten wird, wenn überhaupt dann eine Ausnahme bilden, sodass die notwendige verwaltungsbehördliche Entscheidung in diesen Fällen auch entsprechend rasch ergehen kann (für außergewöhnliche Situationen trifft Artikel 18, Absatz 9, Aufnahme-RL Vorsorge).
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. April 2016, Ra 2015/21/0190, mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass diese Konstruktion des Rechtsschutzes mit den Anforderungen des Unionsrechts, insbesondere mit Art. 26 der Aufnahme-RL in Verbindung mit Art. 47 GRC und auch mit dem Effektivitätsgrundsatz im Einklang steht (weshalb der Verwaltungsgerichtshof auch keinen Anlass gesehen hat, gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen). Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass im Zuge der Beantragung eines entsprechenden Bescheids auch ein auf das Unionsrecht gestützter Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Behauptung in Betracht kommt, die unzureichende Gewährung von Grundversorgung, mithin die faktische Vorenthaltung der Leistungen, auf die der Asylwerber bis zur Erlassung eines rechtsgestaltenden Bescheids einen gesetzlichen Anspruch hat, widerspreche der Aufnahme-RL. Dabei geht es, so der Verwaltungsgerichtshof (unter Hinweis auf die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2015, Fr 2015/21/0012), ‚darum, vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen. [...] Dass ein derartiger Antrag (verbunden mit dem Antrag in der Hauptsache) an das BFA zu richten ist, das darüber - selbstredend: unverzüglich - zu entscheiden hat, beeinträchtigt nicht die Effektivität des Rechtsschutzes, sondern ermöglicht im Gegenteil der zuständigen Behörde eine sofortige Reaktion - dies freilich unter der nachprüfenden Kontrolle des mit Beschwerde anrufbaren und ebenfalls zur unverzüglichen Entscheidung verpflichteten Verwaltungsgerichtes‘.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. April 2016, Ra 2015/21/0190, mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass diese Konstruktion des Rechtsschutzes mit den Anforderungen des Unionsrechts, insbesondere mit Artikel 26, der Aufnahme-RL in Verbindung mit Artikel 47, GRC und auch mit dem Effektivitätsgrundsatz im Einklang steht (weshalb der Verwaltungsgerichtshof auch keinen Anlass gesehen hat, gemäß Artikel 267, AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen). Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass im Zuge der Beantragung eines entsprechenden Bescheids auch ein auf das Unionsrecht gestützter Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Behauptung in Betracht kommt, die unzureichende Gewährung von Grundversorgung, mithin die faktische Vorenthaltung der Leistungen, auf die der Asylwerber bis zur Erlassung eines rechtsgestaltenden Bescheids einen gesetzlichen Anspruch hat, widerspreche der Aufnahme-RL. Dabei geht es, so der Verwaltungsgerichtshof (unter Hinweis auf die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2015, Fr 2015/21/0012), ‚darum, vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen. [...] Dass ein derartiger Antrag (verbunden mit dem Antrag in der Hauptsache) an das BFA zu richten ist, das darüber - selbstredend: unverzüglich - zu entscheiden hat, beeinträchtigt nicht die Effektivität des Rechtsschutzes, sondern ermöglicht im Gegenteil der zuständigen Behörde eine sofortige Reaktion - dies freilich unter der nachprüfenden Kontrolle des mit Beschwerde anrufbaren und ebenfalls zur unverzüglichen Entscheidung verpflichteten Verwaltungsgerichtes‘.
4. Der Verwaltungsrechtsweg ist damit aber auch für jene Konstellationen wie die hier vorliegende eröffnet, in der die Klägerin, der nunmehr Grundversorgungsleistungen gewährt werden, Ersatz dafür beansprucht, dass ihr vordem (ihrer Meinung nach zu Unrecht) Grundversorgungsleistungen faktisch vorenthalten wurden. Gleiches gilt im Übrigen für jene Fallkonstellationen, in denen ein Asylwerber die (bloß faktische) Einschränkung ihm zustehender Grundversorgungsleistungen im Sinne einer mangelhaften Grundversorgung behauptet und dafür einen entsprechenden Ersatz begehrt. Auch in diesen Fällen bleibt der Asylwerber darauf verwiesen, einen Bescheid zu beantragen, weil wegen des Sachzusammenhangs auch die Entscheidung über allfällige Ersatzansprüche dem Rechtsweg in der Hauptsache der Entscheidung über die Leistung selbst folgt. Der Asylwerber ist damit gehalten, bei faktischer Verweigerung oder Einschränkung der Grundversorgung jedenfalls einen Bescheid zu beantragen.“
„II. Rechtslage
...
3. Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien auf Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG. Diese Bestimmung lautet:3. Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien auf Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG. Diese Bestimmung lautet:
‚Artikel 130.
(1) [...]
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
(3)-(5) [...]‘
In den Materialien (RV 1618 BlgNR 24. GP) heißt es zu dieser Bestimmung:In den Materialien Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode heißt es zu dieser Bestimmung:
‚Nach dem vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 2 können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit vorgesehen werden. Solche Beschwerden können nur andere als die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Beschwerdegegenstände, also nicht typengebundenes Verwaltungshandeln und andere Weisungen als solche nach Art. 81a Abs. 4 B-VG, zum Gegenstand haben. Sie sind jedoch nach der vorgeschlagenen Z 1 auf den Bereich der Hoheitsverwaltung ('Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze'; vgl. Art. 23 Abs. 1 B-VG) beschränkt. Akte der Gerichtsbarkeit kommen daher ebenso wenig als Beschwerdegegenstand in Betracht wie Akte der sog. Privatwirtschaftsverwaltung oder sog. Verwaltungsrechtliche Verträge. [...]‘‚Nach dem vorgeschlagenen Artikel 130, Absatz 2, können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit vorgesehen werden. Solche Beschwerden können nur andere als die in Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 genannten Beschwerdegegenstände, also nicht typengebundenes Verwaltungshandeln und andere Weisungen als solche nach Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG, zum Gegenstand haben. Sie sind jedoch nach der vorgeschlagenen Ziffer eins, auf den Bereich der Hoheitsverwaltung ('Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze'; vergleiche , Artikel 23, Absatz eins, B-VG) beschränkt. Akte der Gerichtsbarkeit kommen daher ebenso wenig als Beschwerdegegenstand in Betracht wie Akte der sog. Privatwirtschaftsverwaltung oder sog. Verwaltungsrechtliche Verträge. [...]‘
‚Angelegenheiten der Bezirksverwaltung
§ 107. Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen.‘Paragraph 107, Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen.‘
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
Die - zulässige - Beschwerde ist nicht begründet.
1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter rügt, ist ihm Folgendes zu entgegnen:
Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt, wird das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Entscheidung einer Behörde dann verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696/1983, 11.405/1987).Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt, wird das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Entscheidung einer Behörde dann verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696 aus 1983,, 11.405 aus 1987,).
Im vorliegenden Fall liegt eine einfachgesetzliche Grundlage, die gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung über die eingebrachte Verhaltensbeschwerde begründen würde, nicht vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat die Beschwerde daher zu Recht zurückgewiesen (siehe dazu auch VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190).Im vorliegenden Fall liegt eine einfachgesetzliche Grundlage, die gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung über die eingebrachte Verhaltensbeschwerde begründen würde, nicht vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat die Beschwerde daher zu Recht zurückgewiesen (siehe dazu auch VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190).
2. Zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich durch Art. 13 iVm Art. 3 EMRK (bzw. Art. 47 iVm Art. 4 GRC) gewährleisteten Recht auf eine wirksame Beschwerde:2. Zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich durch Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 3, EMRK (bzw. Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 4, GRC) gewährleisteten Recht auf eine wirksame Beschwerde:
2.1. Das WGVG enthält keine den Rechtsschutz regelnden Bestimmungen. Mit der Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien wurde mit Beschluss des Wiener Gemeinderates der Fonds Soziales Wien betraut (s. Sitzungsprotokoll des Wr. Gemeinderates, 17. GP, 43. Sitzung, 6). Der Fonds Soziales Wien ist mit keinen hoheitlichen Befugnissen ausgestattet (vgl. Satzung des Fonds Soziales Wien bzw. Herwei/Mayr/Wendel, [Autonome] wirtschaftliche Einrichtungen, in: Holoubek/Madner/Pauer [Hrsg.], Recht und Verwaltung in Wien, 2014, 881 [891]). Betrachtet man also die rechtstechnischen Mittel, die der Wiener Landesgesetzgeber zur Verwirklichung der Grundversorgung bereitgestellt hat, und die Tatsache, dass der dafür zuständige Verwaltungsträger - der Fonds Soziales Wien - mit keinen hoheitlichen Befugnissen ausgerüstet wurde, werden Leistungen nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz grundsätzlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt (vgl. VfSlg. 3262/1957).2.1. Das WGVG enthält keine den Rechtsschutz regelnden Bestimmungen. Mit der Umsetzung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Wien wurde mit Beschluss des Wiener Gemeinderates der Fonds Soziales Wien betraut (s. Sitzungsprotokoll des Wr. Gemeinderates, 17. GP, 43. Sitzung, 6). Der Fonds Soziales Wien ist mit keinen hoheitlichen Befugnissen ausgestattet vergleiche , Satzung des Fonds Soziales Wien bzw. Herwei/Mayr/Wendel, [Autonome] wirtschaftliche Einrichtungen, in: Holoubek/Madner/Pauer [Hrsg.], Recht und Verwaltung in Wien, 2014, 881 [891]). Betrachtet man also die rechtstechnischen Mittel, die der Wiener Landesgesetzgeber zur Verwirklichung der Grundversorgung bereitgestellt hat, und die Tatsache, dass der dafür zuständige Verwaltungsträger - der Fonds Soziales Wien - mit keinen hoheitlichen Befugnissen ausgerüstet wurde, werden Leistungen nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz grundsätzlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt vergleiche , VfSlg. 3262 aus 1957,).
2.2. Im vorliegenden Fall fällt das Wiener Grundversorgungsgesetz in einem Teilbereich - nämlich soweit Personen davon betroffen sind, die einen Antrag auf internationalen Schutz (§ 1 Abs. 3 Z 1 WGVG; § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) gestellt haben - in den Anwendungsbereich der Aufnahme-RL. Insoweit sind daher die Bestimmungen der Aufnahme-RL zu berücksichtigen und die Bestimmungen des Wiener Grundversorgungsgesetzes im Lichte der Richtlinie auszulegen. ...2.2. Im vorliegenden Fall fällt das Wiener Grundversorgungsgesetz in einem Teilbereich - nämlich soweit Personen davon betroffen sind, die einen Antrag auf internationalen Schutz (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, WGVG; Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) gestellt haben - in den Anwendungsbereich der Aufnahme-RL. Insoweit sind daher die Bestimmungen der Aufnahme-RL zu berücksichtigen und die Bestimmungen des Wiener Grundversorgungsgesetzes im Lichte der Richtlinie auszulegen. ...
...
2.3. ... Die Leistungen gemäß der Aufnahme-RL sind den Asylwerbern bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich unmittelbar, ohne dass es einer weiteren Antragstellung bedarf, zu gewähren. Sofern solche Leistungen nicht gewährt werden, ist es nach dem österreichischen Rechtsschutzsystem erforderlich, dass darüber eine behördliche Entscheidung ergeht, damit die in Art. 26 Aufnahme-RL enthaltenen Anforderungen an den Rechtsschutz in einer dem Effizienzgebot entsprechenden Weise erfüllt werden: Nach Art. 26 Aufnahme-RL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auch gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß der Aufnahme-RL ein Rechtsbehelf nach dem im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann und zumindest in der letzten Instanz die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorgesehen ist.2.3. ... Die Leistungen gemäß der Aufnahme-RL sind den Asylwerbern bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich unmittelbar, ohne dass es einer weiteren Antragstellung bedarf, zu gewähren. Sofern solche Leistungen nicht gewährt werden, ist es nach dem österreichischen Rechtsschutzsystem erforderlich, dass darüber eine behördliche Entscheidung ergeht, damit die in Artikel 26, Aufnahme-RL enthaltenen Anforderungen an den Rechtsschutz in einer dem Effizienzgebot entsprechenden Weise erfüllt werden: Nach Artikel 26, Aufnahme-RL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auch gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß der Aufnahme-RL ein Rechtsbehelf nach dem im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann und zumindest in der letzten Instanz die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorgesehen ist.
Es hat daher nicht nur, wie der Verfassungsgerichthof bereits in VfSlg. 18.447/2008 ausgesprochen hat, im Falle von Einschränkungen bzw. Entziehung von Leistungen, die von der Aufnahme-RL garantiert werden, eine bescheidmäßige Erledigung zu erfolgen, sondern stets dann, wenn Leistungen nach der Aufnahme-RL nicht oder nicht in dem vom betreffenden Asylwerber begehrten Ausmaß gewährt werden. Sofern eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, keine oder ihrer Auffassung nach unzureichende Leistungen gemäß der die Aufnahme-RL umsetzenden gesetzlichen Bestimmungen (hier: § 3 WGVG) erhält, hat sie die Möglichkeit, mit einem Antrag derartige Leistungen bzw. solche Leistungen in der von ihr als gesetzmäßig erachteten Weise zu begehren; über diesen Antrag ist mit Bescheid abzusprechen. In der Folge besteht der - Art. 26 Aufnahme-RL entsprechende - Rechtsschutz gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach gegen einen solchen Bescheid die Landesverwaltungsgerichte und anschließend die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anrufbar sind.Es hat daher nicht nur, wie der Verfassungsgerichthof bereits in VfSlg. 18.447 aus 2008, ausgesprochen hat, im Falle von Einschränkungen bzw. Entziehung von Leistungen, die von der Aufnahme-RL garantiert werden, eine bescheidmäßige Erledigung zu erfolgen, sondern stets dann, wenn Leistungen nach der Aufnahme-RL nicht oder nicht in dem vom betreffenden Asylwerber begehrten Ausmaß gewährt werden. Sofern eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, keine oder ihrer Auffassung nach unzureichende Leistungen gemäß der die Aufnahme-RL umsetzenden gesetzlichen Bestimmungen (hier: Paragraph 3, WGVG) erhält, hat sie die Möglichkeit, mit einem Antrag derartige Leistungen bzw. solche Leistungen in der von ihr als gesetzmäßig erachteten Weise zu begehren; über diesen Antrag ist mit Bescheid abzusprechen. In der Folge besteht der - Artikel 26, Aufnahme-RL entsprechende - Rechtsschutz gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach gegen einen solchen Bescheid die Landesverwaltungsgerichte und anschließend die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anrufbar sind.
Zuständig zur Erlassung eines derartigen Bescheides ist, da es sich um Landesvollziehung handelt und keine andere Behörde dazu gesetzlich berufen ist, gemäß § 107 Wiener Stadtverfassung der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.“Zuständig zur Erlassung eines derartigen Bescheides ist, da es sich um Landesvollziehung handelt und keine andere Behörde dazu gesetzlich berufen ist, gemäß Paragraph 107, Wiener Stadtverfassung der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.“
Wien, am 20. Dezember 2016
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210119.L00Im RIS seit
13.02.2017Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026