TE Vwgh Beschluss 2016/12/21 Ro 2016/10/0027

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Veröffentlicht am 21.12.2016
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
NatSchV OÖ 1965 §1 Abs2;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des A W in O, vertreten durch Dr. Stephan Messner, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, Linzer Straße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. März 2016, Zl. LVwG-550325/45/SE, betreffend naturschutzbehördlichen Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrag, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die vom Revisionswerber gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Juni 2014 erhobene Beschwerde abgewiesen und der Revisionswerber gemäß § 58 iVm § 10 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz, LGBl. Nr. 129/2001 idF. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die vom Revisionswerber gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Juni 2014 erhobene Beschwerde abgewiesen und der Revisionswerber gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 10, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001, idF.

LGBl. Nr. 90/2013, zur Entfernung eines konsenslos errichteten Hüttenbauwerkes und zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes auf dem Grundstück Nr. 4834, KG B., bis spätestens 30. November 2016 verpflichtet. Die Revision wurde "hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung betreffend der Anwendungsfälle des § 1 Abs. 2 lit a Oö. Naturschutzverordnung 1965" für zulässig erklärt; dazu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, zur Entfernung eines konsenslos errichteten Hüttenbauwerkes und zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes auf dem Grundstück Nr. 4834, KG B., bis spätestens 30. November 2016 verpflichtet. Die Revision wurde "hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung betreffend der Anwendungsfälle des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, Oö. Naturschutzverordnung 1965" für zulässig erklärt; dazu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei Eigentümer des genannten Grundstückes, auf dem im Jahr 1972 die gegenständliche Hütte ohne naturschutzbehördlichen Konsens errichtet worden sei. Die Hütte liege innerhalb einer Entfernung von weniger als 20 m Entfernung zum Simmeringerbach.

3 Weiters ist das angefochtene Erkenntnis basierend auf dem Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz - zusammengefasst - von der Auffassung getragen, dass eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes gegeben sei und entsprechende positive Feststellungsbescheide gemäß § 10 Abs. 2 Oö. Naturschutzgesetz 2001 bzw. gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Naturschutzgesetz 1964, LGBl. Nr. 58/1964, iVm § 1 Abs. 2 Oö. Naturschutzverordnung 1965, LGBl. Nr. 19, nicht vorlägen, weshalb gemäß § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 ein Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrag zu erteilen sei. Nach den Bestimmungen des im Zeitpunkt der Errichtung der Hütte geltenden Oö. Naturschutzgesetzes 1964 iVm der Naturschutzverordnung 1965 wäre ein Feststellungsverfahren erforderlich gewesen. 3 Weiters ist das angefochtene Erkenntnis basierend auf dem Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz - zusammengefasst - von der Auffassung getragen, dass eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes gegeben sei und entsprechende positive Feststellungsbescheide gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Oö. Naturschutzgesetz 2001 bzw. gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Oö. Naturschutzgesetz 1964, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964,, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Oö. Naturschutzverordnung 1965, Landesgesetzblatt , Nr. 19, nicht vorlägen, weshalb gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Oö. NSchG 2001 ein Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrag zu erteilen sei. Nach den Bestimmungen des im Zeitpunkt der Errichtung der Hütte geltenden Oö. Naturschutzgesetzes 1964 in Verbindung mit der Naturschutzverordnung 1965 wäre ein Feststellungsverfahren erforderlich gewesen.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Das Verwaltungsgericht führte das Vorverfahren durch, in dem die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Revision erstattete. Das Verwaltungsgericht legte sodann die Akten des Verfahrens vor.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8 Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage bezieht sich erkennbar auf die Auslegung des § 1 Abs. 2 lit a) der Oö. Naturschutzverordnung 1965, LGBl. Nr. 19, wonach die Errichtung von Bauwerken und Einfriedungen an Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasserabflussgebietes und eines daran unmittelbar anschließenden 20 m breiten Geländestreifens einen das Landschaftsbild störenden Eingriff darstellt. Das Verwaltungsgericht vertritt im angefochtenen Erkenntnis die Auffassung, der damit geregelte Schutzbereich umfasse - neben Hochwasserabflussgebieten - einen an Flüsse und Bächer angrenzenden Geländebereich von 20 m. Demgegenüber steht die - keine sonstige grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufwerfende - Revision auf dem Standpunkt, die Norm verbiete die Errichtung von Bauwerken und Einfriedungen ausschließlich in Hochwasserabflussgebieten inklusive eines daran anschließenden 20 m breiten Geländestreifens; die verfahrensgegenständliche Hütte liege nicht in einem derartigen Bereich. 8 Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage bezieht sich erkennbar auf die Auslegung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a,) der Oö. Naturschutzverordnung 1965, Landesgesetzblatt , Nr. 19, wonach die Errichtung von Bauwerken und Einfriedungen an Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasserabflussgebietes und eines daran unmittelbar anschließenden 20 m breiten Geländestreifens einen das Landschaftsbild störenden Eingriff darstellt. Das Verwaltungsgericht vertritt im angefochtenen Erkenntnis die Auffassung, der damit geregelte Schutzbereich umfasse - neben Hochwasserabflussgebieten - einen an Flüsse und Bächer angrenzenden Geländebereich von 20 m. Demgegenüber steht die - keine sonstige grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufwerfende - Revision auf dem Standpunkt, die Norm verbiete die Errichtung von Bauwerken und Einfriedungen ausschließlich in Hochwasserabflussgebieten inklusive eines daran anschließenden 20 m breiten Geländestreifens; die verfahrensgegenständliche Hütte liege nicht in einem derartigen Bereich.

9 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die aufgeworfene Rechtsfrage durch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Zl. 2012/10/0069, dem ein dem gegenständlichen Revisionsfall vergleichbarer Sachverhalt (Errichtung einer Holzhütte Ende der 1970er Jahre "im unmittelbaren Nahbereich" des ursprünglichen Bachverlaufs, keine Hinweise auf ein Hochwasserabflussgebiet) zu Grunde lag, geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Auffassung der belangten Behörde, wonach in diesem Fall im Lichte des § 1 Abs. 2 Oö. Naturschutzverordnung 1965 "nicht von einem rechtmäßigen Altbestand auszugehen" und der Entfernungsauftrag daher rechtmäßig war. 9 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die aufgeworfene Rechtsfrage durch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Zl. 2012/10/0069, dem ein dem gegenständlichen Revisionsfall vergleichbarer Sachverhalt (Errichtung einer Holzhütte Ende der 1970er Jahre "im unmittelbaren Nahbereich" des ursprünglichen Bachverlaufs, keine Hinweise auf ein Hochwasserabflussgebiet) zu Grunde lag, geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Auffassung der belangten Behörde, wonach in diesem Fall im Lichte des Paragraph eins, Absatz 2, Oö. Naturschutzverordnung 1965 "nicht von einem rechtmäßigen Altbestand auszugehen" und der Entfernungsauftrag daher rechtmäßig war.

10 Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Erkenntnis von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.

11 Im vorliegenden Revisionsfall werden sohin schon aus diesem Grund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 11 Im vorliegenden Revisionsfall werden sohin schon aus diesem Grund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

12 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 12 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. Dezember 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016100027.J00

Im RIS seit

13.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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