TE Vwgh Beschluss 2017/1/18 Ra 2016/18/0241

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Veröffentlicht am 18.01.2017
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Index

E3R E19104000;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/18/0243 Ra 2016/18/0242

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Ortner, über die Revision der revisionswerbenden Partei 1. H J, 2. M M, und 3. M M, alle in W und vertreten durch Mag. Wolfgang Mayrhofer, Rechtsanwalt in 3830 Waidhofen/Thaya, Raiffeisenpromenade 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. August 2016, Zlen. W105 2127480-2/3E (ad 1.), W105 2127481-2/3E (ad 2.) und W105 2128518-1/3E (ad 3.), betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittrevisionswerber; alle sind Staatsangehörige von Afghanistan. Sie gelangten (u.a.) über Kroatien nach Österreich und stellten am 12. November 2015 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) gestütztes Aufnahmeersuchen an die zuständige kroatische Behörde, welches unbeantwortet blieb. 1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittrevisionswerber; alle sind Staatsangehörige von Afghanistan. Sie gelangten (u.a.) über Kroatien nach Österreich und stellten am 12. November 2015 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) gestütztes Aufnahmeersuchen an die zuständige kroatische Behörde, welches unbeantwortet blieb.

2 Mit Bescheiden jeweils vom 17. Mai 2016 wies das BFA die Anträge der revisionswerbenden Parteien gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück. Es sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass deren Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. 2 Mit Bescheiden jeweils vom 17. Mai 2016 wies das BFA die Anträge der revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück. Es sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung zuständig sei, ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass deren Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

3 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien eine gemeinsame Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in der unter Hinweis auf einen beigelegten ärztlichen Befundbericht geltend gemacht wurde, dass die Erstrevisionswerberin an Depressionen leide. Eine Überstellung nach Kroatien würde eine zusätzliche schwere psychische Belastung für sie darstellen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab und es erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab und es erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

5 Begründend führte das BVwG - unter Bezugnahme auf einschlägige Länderberichte - u.a. aus, das in Kroatien die Versorgung der Asylwerber (auch in medizinischer Hinsicht) gewährleistet sei. Die revisionswerbenden Parteien litten im Übrigen - auch unter Zugrundelegung ihres Beschwerdevorbringens - an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Es könne vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der revisionswerbenden Parteien nach Kroatien eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK darstellen würde. 5 Begründend führte das BVwG - unter Bezugnahme auf einschlägige Länderberichte - u.a. aus, das in Kroatien die Versorgung der Asylwerber (auch in medizinischer Hinsicht) gewährleistet sei. Die revisionswerbenden Parteien litten im Übrigen - auch unter Zugrundelegung ihres Beschwerdevorbringens - an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Es könne vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der revisionswerbenden Parteien nach Kroatien eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK darstellen würde.

6 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, dass die festgestellten gesundheitlichen Probleme der Erstrevisionswerberin und die Tatsache, dass ihr und ihren minderjährigen Kindern die Abschiebung nach Kroatien drohe, unter Berücksichtigung der damit verbundenen erheblichen psychischen und physischen Belastung eine Verletzung der Rechte nach Art. 3 EMRK bedeuten würde. 6 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, dass die festgestellten gesundheitlichen Probleme der Erstrevisionswerberin und die Tatsache, dass ihr und ihren minderjährigen Kindern die Abschiebung nach Kroatien drohe, unter Berücksichtigung der damit verbundenen erheblichen psychischen und physischen Belastung eine Verletzung der Rechte nach Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 8 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

9 Im vorliegenden Fall macht die Revision geltend, dass eine Überstellung der revisionswerbenden Parteien nach Kroatien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte. 9 Im vorliegenden Fall macht die Revision geltend, dass eine Überstellung der revisionswerbenden Parteien nach Kroatien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.

10 In diesem Zusammenhang ist zwar richtig, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich im Verfassungsrang stehenden -

Bestimmungen der EMRK notwendig macht. Die Asylbehörden müssen daher bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch Art. 3 EMRK berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschriften das im "Dublin-System" vorgesehene Selbsteintrittsrecht ausüben (vgl. etwa aus jüngerer Zeit VwGH vom 23. Juni 2016, Ra 2016/20/0051). Bestimmungen der EMRK notwendig macht. Die Asylbehörden müssen daher bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 auch Artikel 3, EMRK berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschriften das im "Dublin-System" vorgesehene Selbsteintrittsrecht ausüben vergleiche , etwa aus jüngerer Zeit VwGH vom 23. Juni 2016, Ra 2016/20/0051).

11 Dass das BVwG mit der gegenständlichen Entscheidung von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, vermag die Revision aber nicht aufzuzeigen. Selbst unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme der Erstrevisionswerberin und der besonderen Vulnerabilität ihrer minderjährigen Kinder vermag die Revision nicht darzulegen, dass die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte der revisionswerbenden Parteien im Lichte der Rechtsprechung des EGMR (vgl. etwa jüngst Urteil vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gg. Belgien) bei einer Überstellung nach Kroatien verletzt würden. 11 Dass das BVwG mit der gegenständlichen Entscheidung von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, vermag die Revision aber nicht aufzuzeigen. Selbst unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme der Erstrevisionswerberin und der besonderen Vulnerabilität ihrer minderjährigen Kinder vermag die Revision nicht darzulegen, dass die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte der revisionswerbenden Parteien im Lichte der Rechtsprechung des EGMR vergleiche , etwa jüngst Urteil vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gg. Belgien) bei einer Überstellung nach Kroatien verletzt würden.

12 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen. 12 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 18. Jänner 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180241.L00

Im RIS seit

09.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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