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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0017 Ra 2017/18/0016Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. D T, 2. A A T, 3. D M T, alle in I und vertreten durch Mag. Salih Sunar, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 14/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. November 2016, Zlen. W233 2140634-1/2E (zu 1.), W233 2140632-1/2E (zu 2.) und W233 2140633-1/2E (zu 3.), betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. D T, 2. A A T, 3. D M T, alle in römisch eins und vertreten durch Mag. Salih Sunar, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 14/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. November 2016, Zlen. W233 2140634-1/2E (zu 1.), W233 2140632-1/2E (zu 2.) und W233 2140633-1/2E (zu 3.), betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittrevisionswerber; alle sind Staatsangehörige der Türkei und stellten nach Einreise in das Bundesgebiet mit einem französischen Visum am 28. August 2016 Anträge auf internationalen Schutz.
2 Diese Anträge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden jeweils vom 8. November 2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, erklärte Frankreich für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-Verordnung für zuständig, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. 2 Diese Anträge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden jeweils vom 8. November 2016 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, erklärte Frankreich für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-Verordnung für zuständig, ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Frankreich gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
3 Die gegen diese Bescheide erhobene gemeinsame Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und es erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 3 Die gegen diese Bescheide erhobene gemeinsame Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und es erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4 Begründend stellte das BVwG unter anderem fest, dass zwar die Eltern der Erstrevisionswerberin sowie (volljährige) Geschwister, Tanten und Onkeln im österreichischen Bundesgebiet aufhältig seien. Eine Abhängigkeit der revisionswerbenden Parteien von diesen Verwandten, die über übliche Bindungen hinausgehe, bestehe jedoch nicht. Die Erstrevisionswerberin habe sich in der Zeit von 2001 bis 2007 bereits im Bundesgebiet aufgehalten, sei aber dann in die Türkei zurückgekehrt und nach wie vor mit ihrem in der Türkei aufhältigen Ehemann verheiratet. Bei dieser Sachlage stelle die Überstellung der revisionswerbenden Parteien nach Frankreich keinen unzulässigen Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. 4 Begründend stellte das BVwG unter anderem fest, dass zwar die Eltern der Erstrevisionswerberin sowie (volljährige) Geschwister, Tanten und Onkeln im österreichischen Bundesgebiet aufhältig seien. Eine Abhängigkeit der revisionswerbenden Parteien von diesen Verwandten, die über übliche Bindungen hinausgehe, bestehe jedoch nicht. Die Erstrevisionswerberin habe sich in der Zeit von 2001 bis 2007 bereits im Bundesgebiet aufgehalten, sei aber dann in die Türkei zurückgekehrt und nach wie vor mit ihrem in der Türkei aufhältigen Ehemann verheiratet. Bei dieser Sachlage stelle die Überstellung der revisionswerbenden Parteien nach Frankreich keinen unzulässigen Eingriff in ihre durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit geltend macht wird, das BVwG habe zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Eine solche hätte ergeben, dass die revisionswerbenden Parteien seit ihrer (Wieder)Einreise nach Österreich im Haushalt der Schwester bzw. der Eltern der Erstrevisionswerberin gelebt hätten. Sie seien daher in Österreich integriert, hätten zu den Verwandten einen engen und intensiven Kontakt und würden von diesen erhalten. Hinzu komme, dass sich nunmehr auch der Ehegatte/Vater der revisionswerbenden Parteien in Österreich befinde und hier einen Asylantrag gestellt habe.
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
7 Im vorliegenden Fall hat das BVwG - entgegen dem Revisionsvorbringen - von einer mündlichen Verhandlung am Maßstab der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht in Dublin-Verfahren (vgl. etwa VwGH vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072) zu Recht abgesehen und es hat in Bezug auf die in Österreich aufhältigen Verwandten (Eltern/Großeltern, Geschwister, Tanten und Onkeln) der revisionswerbenden Parteien einen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte in einer vertretbaren Interessenabwägung verneint. Soweit die Revision geltend macht, dass sich nunmehr auch der Ehemann/Vater der revisionswerbenden Parteien als Asylwerber im Bundesgebiet aufhält, handelt es sich dabei um einen neu vorgebrachten Sachverhalt, der aufgrund des aus § 41 VwGG abzuleitenden Neuerungsverbotes im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Beachtung finden kann. 7 Im vorliegenden Fall hat das BVwG - entgegen dem Revisionsvorbringen - von einer mündlichen Verhandlung am Maßstab der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht in Dublin-Verfahren vergleiche , etwa VwGH vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072) zu Recht abgesehen und es hat in Bezug auf die in Österreich aufhältigen Verwandten (Eltern/Großeltern, Geschwister, Tanten und Onkeln) der revisionswerbenden Parteien einen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte in einer vertretbaren Interessenabwägung verneint. Soweit die Revision geltend macht, dass sich nunmehr auch der Ehemann/Vater der revisionswerbenden Parteien als Asylwerber im Bundesgebiet aufhält, handelt es sich dabei um einen neu vorgebrachten Sachverhalt, der aufgrund des aus Paragraph 41, VwGG abzuleitenden Neuerungsverbotes im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Beachtung finden kann.
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen. 8 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.
Wien, am 1. Februar 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180015.L00Im RIS seit
16.03.2017Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017