Index
L26001 Lehrer/innen Burgenland;Norm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/12/0006 Ro 2016/12/0005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revisionen 1. des Ing. N S in O, vertreten durch die Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7540 Güssing, Badstraße 12 (protokolliert zu Ro 2016/12/0004), 2. der B B in B, vertreten durch die Beck & Dörnhöfer Rechtsanwälte OG in 7000 Eisenstadt, Colmarplatz 1 (protokolliert zu Ro 2016/12/0005),
3. des Landesschulrats für Burgenland, vertreten durch die Partnerschaft Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte in 1010 Wien, Falkestraße 6 (protokolliert zu Ro 2016/12/0006), gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 18. Dezember 2015, E HG2/01/2015.001/023, betreffend Aufhebung der Bestellung zum Leiter der Berufsschule O (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesschulrat für Burgenland), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Erstrevisionswerber und der Zweitrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.
Begründung
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin stehen als Landesvertragslehrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland; ihre Dienststelle ist die Berufsschule O.
2 Mit Kundmachung im Verordnungsblatt des Landeschulrates für Burgenland vom 15. April 2014, Stück 4/2014, wurde die Leiterstelle an der Berufsschule O mit folgendem Profil ausgeschrieben: 2 Mit Kundmachung im Verordnungsblatt des Landeschulrates für Burgenland vom 15. April 2014, Stück 4 aus 2014,, wurde die Leiterstelle an der Berufsschule O mit folgendem Profil ausgeschrieben:
"Die Bewerber/innen haben die zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Führung der Leitergeschäfte an der Berufsschule O insbesondere hinsichtlich der
fachlichen Anforderungen
Punkte
erreichte
maximale
(Erstrevisionswerber)
240,2
285
(Zweitrevisionswerberin)
217,2
285
Nach Prüfung durch den Kontrollrat hat der Landesschulrat für Burgenland somit folgenden Vorschlag erstattet:
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, rechtlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Revisionen erwogen:
Zur Rechtslage:
15 § 26 Landeslehrer-Dienstrechtgesetz BGBl. Nr. 302/1984 (LDG 1984) in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2012 lautet: 15 Paragraph 26, Landeslehrer-Dienstrechtgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, (LDG 1984) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, lautet:
"Schulleiter
§ 26. (1) Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.Paragraph 26, (1) Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (Paragraph 20,) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.
16 § 26 Abs. 3 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172/1966 (LVG) in der durch die Dienstrechts-Novelle 2013 - Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr. 211/2013, geänderten Fassung (zuvor § 2 Abs. 3 LVG) lautet: 16 Paragraph 26, Absatz 3, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966, (LVG) in der durch die Dienstrechts-Novelle 2013 - Pädagogischer Dienst, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, geänderten Fassung (zuvor Paragraph 2, Absatz 3, LVG) lautet:
"§ 26. (3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums ‚Leistungsfeststellung' tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen." "§ 26. (3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den Paragraphen 26, und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums ‚Leistungsfeststellung' tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen."
17 Das Burgenländische Landeslehrerinnen- und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995, LGBl. Nr. 62/1995 (Bgld. LDHG) in der Fassung LGBl. Nr. 32/2014 lautet (auszugsweise): 17 Das Burgenländische Landeslehrerinnen- und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1995, (Bgld. LDHG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2014, lautet (auszugsweise):
"§ 3
Kollegium des Landesschulrates
Dem Kollegium des Landesschulrates obliegt
...
c) die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die
Verleihung von Leiterinnen- und Leiterstellen gemäß § 26 Abs. 5 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 mit den damit verbundenen Ernennungen auf eine andere Planstelle gemäß § 8 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;Verleihung von Leiterinnen- und Leiterstellen gemäß Paragraph 26, Absatz 5, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 mit den damit verbundenen Ernennungen auf eine andere Planstelle gemäß Paragraph 8, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984;
...
§ 6 Paragraph 6
Landesschulrat
Dem Landesschulrat obliegt die Durchführung der nicht in den §§ 2 und 3 angeführten Maßnahmen, insbesondereDem Landesschulrat obliegt die Durchführung der nicht in den Paragraphen 2, und 3 angeführten Maßnahmen, insbesondere
...
f) die Verleihung von Leiterinnen- und Leiterstellen gemäß
§ 26 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 mit den damit verbundenen Ernennungen auf eine andere Planstelle gemäß § 8 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984. Der Landesschulrat kann eine Leiterinnen- und Leiterstelle nur an eine Bewerberin oder einen Bewerber verleihen, die oder der im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates aufscheint;Paragraph 26, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 mit den damit verbundenen Ernennungen auf eine andere Planstelle gemäß Paragraph 8, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984. Der Landesschulrat kann eine Leiterinnen- und Leiterstelle nur an eine Bewerberin oder einen Bewerber verleihen, die oder der im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates aufscheint;
..."
18 Die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Burgenland, Nr. 18/2013, kundgemachten Richtlinien für die Erstattung von Dreiervorschlägen für leitende Funktionen an allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen durch das Kollegium des Landesschulrates für Burgenland ("Objektivierungsverfahren 2013") lauten (auszugsweise): 18 Die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Burgenland, Nr. 18 aus 2013,, kundgemachten Richtlinien für die Erstattung von Dreiervorschlägen für leitende Funktionen an allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen durch das Kollegium des Landesschulrates für Burgenland ("Objektivierungsverfahren 2013") lauten (auszugsweise):
"§ 1
Zweck
Die Richtlinien für die Besetzung der im § 2 genannten Planstellen soll ein hohes Maß an Objektivität und Transparenz bei der Erstattung von Dreiervorschlägen durch das Kollegium des Landesschulrates für Burgenland gewährleisten. Die Ergebnisse der diesbezüglichen Verfahren dienen der Informationsgewinnung und als Entscheidungsgrundlage. Sie können auch anderen Entscheidungsträgern im Wege der Amtshilfe zur Verfügung gestellt werden.Die Richtlinien für die Besetzung der im Paragraph 2, genannten Planstellen soll ein hohes Maß an Objektivität und Transparenz bei der Erstattung von Dreiervorschlägen durch das Kollegium des Landesschulrates für Burgenland gewährleisten. Die Ergebnisse der diesbezüglichen Verfahren dienen der Informationsgewinnung und als Entscheidungsgrundlage. Sie können auch anderen Entscheidungsträgern im Wege der Amtshilfe zur Verfügung gestellt werden.
§ 2 Paragraph 2
Geltungsbereich
Die Richtlinien gelten für alle Planstellen, für die gemäß § 3 lit. c, g und h des Burgenländischen Landeslehrerinnen und - lehrer Diensthoheitsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 62, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2006, vom Kollegium des Landesschulrates für Burgenland Dreiervorschläge zu erstatten sind.Die Richtlinien gelten für alle Planstellen, für die gemäß Paragraph 3, Litera c, g, und h des Burgenländischen Landeslehrerinnen und - lehrer Diensthoheitsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 62, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2006,, vom Kollegium des Landesschulrates für Burgenland Dreiervorschläge zu erstatten sind.
Dabei handelt es sich um folgende Planstellen:
a) Schulleiter/Schulleiterinnen an allgemein bildenden
Pflichtschulen gemäß § 26 LDG 1984
und
b) Schulleiter/Schulleiterinnen sowie
Stellvertreter/Stellvertreterinnen des Leiters/der Leiterin an berufsbildenden Pflichtschulen."
19 § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 lautet (auszugsweise): 19 Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet (auszugsweise):
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
..."
20 Das Verwaltungsgericht hat mit seiner ersten Zulässigkeitsfrage nach der Anwendung des § 28 VwGVG eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil es - wie in den Revisionen auch geltend gemacht wird - insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen ist. 20 Das Verwaltungsgericht hat mit seiner ersten Zulässigkeitsfrage nach der Anwendung des Paragraph 28, VwGVG eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil es - wie in den Revisionen auch geltend gemacht wird - insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen ist.
21 Das Landesverwaltungsgericht begründete seine aufhebende Entscheidung tragend damit, dass es nur zu prüfen habe, ob die Behörde von dem ihr zustehenden "freien" Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht habe, im Falle einer rechtswidrigen Ermessensentscheidung aber nicht anstelle der Verwaltungsbehörde entscheiden dürfe, sondern den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen müsse.
22 Damit verkannte das Verwaltungsgericht die Rechtslage und die dazu bereits ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs:
23 Vorweg ist festzuhalten, dass dem Landesverwaltungsgericht Burgenland nicht entgegengetreten werden kann, wenn es eine mangelhafte Begründung des Ernennungsbescheids der belangten Behörde konstatierte. Der Verwaltungsgerichtshof hat - zu Fällen in denen mehreren Bewerbern Parteistellung zukommt - auch bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Auswahl zwischen den vorgeschlagenen Bewerbern um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. dazu und zu den Anforderungen an die Begründung einer solchen Auswahlentscheidung etwa das Erkenntnis vom 13. März 2009, 2007/12/0164, mwN). Diese Umstände für sich bieten jedoch keine hinreichende Begründung für eine Aufhebung des Bescheids durch das Verwaltungsgericht. 23 Vorweg ist festzuhalten, dass dem Landesverwaltungsgericht Burgenland nicht entgegengetreten werden kann, wenn es eine mangelhafte Begründung des Ernennungsbescheids der belangten Behörde konstatierte. Der Verwaltungsgerichtshof hat - zu Fällen in denen mehreren Bewerbern Parteistellung zukommt - auch bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Auswahl zwischen den vorgeschlagenen Bewerbern um eine Ermessensentscheidung handelt vergleiche , dazu und zu den Anforderungen an die Begründung einer solchen Auswahlentscheidung etwa das Erkenntnis vom 13. März 2009, 2007/12/0164, mwN). Diese Umstände für sich bieten jedoch keine hinreichende Begründung für eine Aufhebung des Bescheids durch das Verwaltungsgericht.
24 Was die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung in der Sache anlangt, unterscheiden Art. 130 B-VG und § 28 VwGVG insoweit nicht zwischen Ermessens- und sonstigen Entscheidungen: Hier wie dort hängt die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG gegeben sind; liegen sie vor, hat das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. das Erkenntnis vom 14. September 2016, Ro 2015/08/0023, 0024). § 28 Abs. 4 VwGVG normiert für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, dass das Verwaltungsgericht dann den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen hat, wenn es nicht "gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat" und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Schon der unmissverständliche Wortlaut dieser Bestimmung legt also insoweit - ausdrücklich - den Primat der meritorischen Entscheidung fest; der Sachentscheidung kommt in Fällen des § 28 Abs. 2 VwGVG der Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu. Nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen, der maßgebliche Sachverhalt also nicht feststeht und dessen Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit oder der Kostenersparnis gelegen ist, ist im Fall der Überprüfung einer Ermessensentscheidung nach § 28 Abs. 4 VwGVG vom Verwaltungsgericht keine Sachentscheidung zu treffen; diesfalls trifft es vielmehr die Verpflichtung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt hat, ergibt auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung, dass eine Aufhebung des Bescheids der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichts zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen (siehe zum Ganzen das Erkenntnis vom 6. Juli 2016, Ro 2015/01/0013, mwN). 24 Was die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung in der Sache anlangt, unterscheiden Artikel 130, B-VG und Paragraph 28, VwGVG insoweit nicht zwischen Ermessens- und sonstigen Entscheidungen: Hier wie dort hängt die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ausschließlich davon ab, ob die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG gegeben sind; liegen sie vor, hat das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung zu treffen vergleiche , das Erkenntnis vom 14. September 2016, Ro 2015/08/0023, 0024). Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG normiert für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, dass das Verwaltungsgericht dann den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen hat, wenn es nicht "gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat" und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Schon der unmissverständliche Wortlaut dieser Bestimmung legt also insoweit - ausdrücklich - den Primat der meritorischen Entscheidung fest; der Sachentscheidung kommt in Fällen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG der Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu. Nur dann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen, der maßgebliche Sachverhalt also nicht feststeht und dessen Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit oder der Kostenersparnis gelegen ist, ist im Fall der Überprüfung einer Ermessensentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG vom Verwaltungsgericht keine Sachentscheidung zu treffen; diesfalls trifft es vielmehr die Verpflichtung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt hat, ergibt auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130, Absatz 4, B-VG orientierte Auslegung, dass eine Aufhebung des Bescheids der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichts zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen (siehe zum Ganzen das Erkenntnis vom 6. Juli 2016, Ro 2015/01/0013, mwN).
25 Im vorliegenden Fall hätte das Verwaltungsgericht daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen gehabt, weshalb es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint (siehe auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis Ro 2014/03/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt hervorgehoben, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. April 2016, Ra 2015/08/0071). 25 Im vorliegenden Fall hätte das Verwaltungsgericht daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen gehabt, weshalb es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint (siehe auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis Ro 2014/03/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt hervorgehoben, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) zu vervollständigen sind vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 6. April 2016, Ra 2015/08/0071).
26 Indem das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer Ermessensentscheidung generell die Verpflichtung zu einer meritorischen Entscheidung verneinte, belastete es seinen Beschluss daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Von der vom Verwaltungsgericht ebenfalls als grundsätzlich angesehenen weiteren Rechtsfrage hängt das Schicksal der Revision somit nicht ab.
27 In der Sache selbst ist jedoch überdies auf Folgendes hinzuweisen:
28 Wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem insoweit vergleichbaren Fall der Anfechtung einer Schulleiterernennung nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 2014, 2013/12/0089, dargelegt hat, können sich die subjektiven Rechte oder rechtlichen Interessen, welche die Bewerberin verfolgen könnte, ausschließlich aus der von der Behörde (und dem Verwaltungsgericht) - und in der Folge auch vom Verwaltungsgerichtshof bei Überprüfung des angefochtenen Bescheids bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses - zu respektierenden, aus § 87 Abs. 2 VfGG abgeleiteten Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs (hier: vom 19. Februar 2015, E 60/2015-9), mit dem die Zurückweisung der Beschwerde mangels Parteistellung aufgehoben wurde, ergeben. Die Parteistellung der Bewerberin wurde damit begründet, dass die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren begründe. Die Überbindung der Parteistellung bewirkt somit auch, dass der Bewerberin - ihr sonst nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zukommende - subjektive Rechte oder zumindest rechtlich geschützte Interessen erwachsen sind, deren Umfang sich ausschließlich aus den Entscheidungsgründen des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses ergibt. 28 Wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem insoweit vergleichbaren Fall der Anfechtung einer Schulleiterernennung nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 2014, 2013/12/0089, dargelegt hat, können sich die subjektiven Rechte oder rechtlichen Interessen, welche die Bewerberin verfolgen könnte, ausschließlich aus der von der Behörde (und dem Verwaltungsgericht) - und in der Folge auch vom Verwaltungsgerichtshof bei Überprüfung des angefochtenen Bescheids bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses - zu respektierenden, aus Paragraph 87, Absatz 2, VfGG abgeleiteten Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs (hier: vom 19. Februar 2015, E 60/2015-9), mit dem die Zurückweisung der Beschwerde mangels Parteistellung aufgehoben wurde, ergeben. Die Parteistellung der Bewerberin wurde damit begründet, dass die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verwaltungsverfahren begründe. Die Überbindung der Parteistellung bewirkt somit auch, dass der Bewerberin - ihr sonst nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zukommende - subjektive Rechte oder zumindest rechtlich geschützte Interessen erwachsen sind, deren Umfang sich ausschließlich aus den Entscheidungsgründen des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses ergibt.
29 Die dadurch kreierten subjektiven Rechte bzw. rechtlichen Interessen können somit ausschließlich solche sein, die auf ihre Ernennung zur Schulleiterin im Wege einer gesetzeskonformen Auswahlentscheidung aus dem der Ernennungsbehörde vorgelegten Reihungsvorschlag gerichtet sind. Das Recht auf Parteistellung resultiert diesfalls aus dem der Ernennungsbehörde vorliegenden Besetzungsvorschlag und ist somit auf die Teilnahme an dem durch diesen konkretisierten Verwaltungsverfahren gerichtet. Vorgänge, die nicht mehr die Frage der Auswahl unter den die aktuelle Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildenden (weil in den aktuell vorliegenden Besetzungsvorschlag aufgenommenen) Bewerbern betreffen, sind davon nicht umfasst.
30 Der Zweitrevisionswerberin kommt demnach im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof überbundene Rechtsansicht wegen ihrer Aufnahme in den Besetzungsvorschlag zwar Parteistellung im Ernennungsverfahren, also im Verfahren der - mit der Ernennung abschließenden - Auswahl eines Bewerbers oder einer Bewerberin aus dem vom Kollegium des Landesschulrats erstatteten Vorschlag zu, die Zurückweisung des Reihungsvorschlags im Verständnis des Einwirkens der Ernennungsbehörde auf die Vorschlagsbehörde zur Erstattung eines abweichenden Reihungsvorschlags ist von diesem Kreis an Rechten und rechtlich geschützten Interessen jedoch nicht erfasst (siehe auch dazu das Erkenntnis vom 27. Februar 2014, 2013/12/0089). Die vom Verwaltungsgericht aufgetragene Einholung eines neuen Besetzungsvorschlags kommt daher nicht in Betracht.
31 Vielmehr obliegt es der Ernennungsbehörde - oder bei überbundener Parteistellung dem im Ernennungsverfahren angerufenen Verwaltungsgericht - entsprechend dem in Ernennungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 DVG 1984 (in Verbindung mit § 17 VwGVG) zu beachtenden Grundsatz der Amtswegigkeit (§§ 37, 39 Abs. 2 AVG und § 8 Abs. 1 DVG; vgl. auch die Erkenntnisse vom 28. März 2008, 2007/12/0072, und vom 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0022), den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen. Die Ernennungsbehörde ist dabei weder durch die Regeln noch durch den Umfang eines - der Erstattung von Besetzungsvorschlägen dienenden (siehe § 1 der Richtlinien für die Erstattung von Dreiervorschlägen für leitende Funktionen an allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen durch das Kollegium des Landesschulrates für Burgenland) - "Objektivierungsverfahrens" beschränkt. 31 Vielmehr obliegt es der Ernennungsbehörde - oder bei überbundener Parteistellung dem im Ernennungsverfahren angerufenen Verwaltungsgericht - entsprechend dem in Ernennungsverfahren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 (in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) zu beachtenden Grundsatz der Amtswegigkeit (Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG und Paragraph 8, Absatz eins, DVG; vergleiche , auch die Erkenntnisse vom 28. März 2008, 2007/12/0072, und vom 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0022), den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen. Die Ernennungsbehörde ist dabei weder durch die Regeln noch durch den Umfang eines - der Erstattung von Besetzungsvorschlägen dienenden (siehe Paragraph eins, der Richtlinien für die Erstattung von Dreiervorschlägen für leitende Funktionen an allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen durch das Kollegium des Landesschulrates für Burgenland) - "Objektivierungsverfahrens" beschränkt.
32 Auch die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang für eine Auswahlentscheidung des Weiteren für erforderlich erachteten Verfahrensschritte der Einholung einer (ergänzenden) Bewertung der Bewerber, (der Berücksichtigung) einer Begründung des Besetzungsvorschlags und der Einvernahme eines weiteren Zeugen sowie die anschließend zu begründende Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse in einer zu treffenden Auswahlentscheidung rechtfertigen die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde nicht ohne Weiteres.
33 Der Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 33 Der Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
34 Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden. 34 Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
35 Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG. 35 Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 47, ff VwGG.
Wien, am 21. Februar 2017
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13 Begründung von Ermessensentscheidungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016120004.J00Im RIS seit
16.03.2017Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018