Index
E1E;Norm
12010E267 AEUV Art267;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: Ra 2016/18/0366 E 6. November 2018 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62016CJ0201Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016, Zl. W192 2137597- 1/2E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: H S in P), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-201/16 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2016, EU 2016/0001 (Ra 2015/20/0231), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. September 2016, mit dem der Antrag der mitbeteiligten Partei auf internationalen Schutz vom 29. November 2015 in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen, Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, die Außerlandesbringung der mitbeteiligten Partei angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt worden war, und erklärte die Revision für nicht zulässig. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. September 2016, mit dem der Antrag der mitbeteiligten Partei auf internationalen Schutz vom 29. November 2015 in Österreich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen, Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit , Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, die Außerlandesbringung der mitbeteiligten Partei angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt worden war, und erklärte die Revision für nicht zulässig.
2 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort der kroatischen Behörden auf ein österreichisches Aufnahmeersuchen vom 11. Jänner 2016 Kroatien mit 13. März 2016 gemäß Art. 25 Abs. 2 (gemeint wohl: Art. 22 Abs. 7) Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der mitbeteiligten Partei zuständig geworden sei. Die Überstellung der mitbeteiligten Partei sei nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten erfolgt. Das Verfahren sei nicht ausgesetzt worden und es habe keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO stattgefunden, sodass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO mit 13. September 2016 auf Österreich übergegangen sei. 2 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort der kroatischen Behörden auf ein österreichisches Aufnahmeersuchen vom 11. Jänner 2016 Kroatien mit 13. März 2016 gemäß Artikel 25, Absatz 2, (gemeint wohl: Artikel 22, Absatz 7,) Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der mitbeteiligten Partei zuständig geworden sei. Die Überstellung der mitbeteiligten Partei sei nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten erfolgt. Das Verfahren sei nicht ausgesetzt worden und es habe keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO stattgefunden, sodass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO mit 13. September 2016 auf Österreich übergegangen sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Der Beantwortung der gemäß Art. 267 AEUV mit Beschluss vom 31. März 2016, EU 2016/0001 (Ra 2015/20/0231), dem Gerichtshof der Europäischen Union, dort protokolliert zur Zl. C-201/16, zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen, zu deren Inhalt gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf den genannten Beschluss verwiesen wird, kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Da ein Verfahren zur Klärung ebendieser Fragen beim Gerichtshof der Europäischen Union bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen des nach § 62 Abs. 1 VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war (vgl. zur Aussetzung im Fall von beim Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Unionsrechts anhängigen Verfahren, Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38 AVG Rz 16 ff, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes). 4 Der Beantwortung der gemäß Artikel 267, AEUV mit Beschluss vom 31. März 2016, EU 2016/0001 (Ra 2015/20/0231), dem Gerichtshof der Europäischen Union, dort protokolliert zur Zl. C-201/16, zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen, zu deren Inhalt gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf den genannten Beschluss verwiesen wird, kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Da ein Verfahren zur Klärung ebendieser Fragen beim Gerichtshof der Europäischen Union bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen des nach Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war vergleiche , zur Aussetzung im Fall von beim Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Unionsrechts anhängigen Verfahren, Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38, AVG Rz 16 ff, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes).
Wien, am 21. Februar 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180366.L00Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019