Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in den Revisionssachen 1. des S A, 2. der S T, 3. der S A, 4. der S A, 5. der L A, 6. der E A, alle in G, alle vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 17. November 2016, 1) W147 1425096-2/9E, 2) W147 1425092-2/10E, 3) W147 1425095-2/6E, 4) W147 1425094-2/6E, 5) W147 1425093-2/6E und 6) W147 2118962-1/6E, betreffend Anträge auf internationalen Schutz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Eine Abweichung von der Rechtsprechung liege darüber hinaus vor, weil das Bundesverwaltungsgericht den revisionswerbenden Parteien keine Möglichkeit gewährt habe, Vorbringen zum Grad der Integration der minderjährigen Kinder zu erstatten, und somit von einem nicht ausreichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei. Außerdem könne nicht nachvollzogen werden, ob die vorgelegten Dokumente betreffend die Integration der Revisionswerber in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch keine Feststellungen zu den Bindungen der minderjährigen Revisionswerberinnen an den Herkunftsstaat und zu deren schulischen Leistungen getroffen und daher keine gesetzeskonforme Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl vornehmen können. Schließlich sei den minderjährigen Revisionswerberinnen in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihr unsicherer Aufenthalt genauso nachteilig ausgelegt worden wie ihren Eltern.
Soweit die revisionswerbenden Parteien darauf verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht hätte bestätigen dürfen, so trifft dies zwar zu. In Anbetracht dessen, dass die Rechtskraftwirkungen dieses Abspruches nicht über jene der erlassenen Rückkehrentscheidung hinausgehen, ist aber nicht zu sehen, inwieweit die revisionswerbenden Parteien in Rechten verletzt wurden (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0255).Soweit die revisionswerbenden Parteien darauf verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht hätte bestätigen dürfen, so trifft dies zwar zu. In Anbetracht dessen, dass die Rechtskraftwirkungen dieses Abspruches nicht über jene der erlassenen Rückkehrentscheidung hinausgehen, ist aber nicht zu sehen, inwieweit die revisionswerbenden Parteien in Rechten verletzt wurden vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0255).
Bezüglich des übrigen Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und somit schon deshalb ausreichend Gelegenheit für die Erstattung eines Vorbringens gegeben hat. Es hat sich in seiner Interessenabwägung auch mit der Situation der minderjährigen Revisionswerberinnen auseinandergesetzt und dabei unter anderem Sprachkenntnisse, Schul- und Kindergartenbesuch, Anpassungsfähigkeit und familiäres Umfeld berücksichtigt. Auch ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht entgegenzutreten, dass die Eltern von einem unsicheren Aufenthaltsstatus ausgehen mussten und dies auch auf die Kinder durchschlagen muss, wenngleich diesen ihr fremdenrechtliches Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2013, 2011/23/0360-0363).Bezüglich des übrigen Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und somit schon deshalb ausreichend Gelegenheit für die Erstattung eines Vorbringens gegeben hat. Es hat sich in seiner Interessenabwägung auch mit der Situation der minderjährigen Revisionswerberinnen auseinandergesetzt und dabei unter anderem Sprachkenntnisse, Schul- und Kindergartenbesuch, Anpassungsfähigkeit und familiäres Umfeld berücksichtigt. Auch ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht entgegenzutreten, dass die Eltern von einem unsicheren Aufenthaltsstatus ausgehen mussten und dies auch auf die Kinder durchschlagen muss, wenngleich diesen ihr fremdenrechtliches Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. März 2013, 2011/23/0360-0363).
Bei der Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK handelt es sich im Allgemeinen - wenn sie, wie hier der Fall, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt ist und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - um eine Einzelfallentscheidung, welche grundsätzlich nicht revisibel ist (vgl. den hg. Beschluss vom 15. März 2016, Ra 2016/19/0031).Bei der Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK handelt es sich im Allgemeinen - wenn sie, wie hier der Fall, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt ist und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - um eine Einzelfallentscheidung, welche grundsätzlich nicht revisibel ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 15. März 2016, Ra 2016/19/0031).
Wien, am 22. Februar 2017
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190001.L00Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026