TE Vwgh Beschluss 2017/2/23 Ra 2016/20/0229

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/02 Gerichtsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
GOG §89d Abs2;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §61;
ZustG §37;
ZustG §7;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GOG § 89d heute
  2. GOG § 89d gültig ab 01.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2012
  3. GOG § 89d gültig von 01.01.1997 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 757/1996
  4. GOG § 89d gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. ZustG § 37 heute
  2. ZustG § 37 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 37 gültig von 01.12.2018 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 37 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  5. ZustG § 37 gültig von 01.01.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 37 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 37 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/20/0230

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, in den Rechtssachen 1. der S S (prot. zur hg. Zl. Ra 2016/20/0229) und 2. des T S (prot. zur hg. Zl. Ra 2016/20/0230), beide in W, beide vertreten durch Mag. Sabine Straka, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Reisnerstraße 27/6, betreffend Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. August 2016, Zl. W233 2130627-1/5E (zu 1.) und Zl. W233 2130631- 1/5E (zu 2.), in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), und die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Juni 2016 wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien (nach Frankreich) angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt II.). 1 Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Juni 2016 wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien (nach Frankreich) angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

2 Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2 Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3 Mit hg. Beschluss vom 13. Oktober 2016 wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision bewilligt und unter anderem die Beigebung eines Rechtsanwaltes gewährt. Mit Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 19. Oktober 2016 wurde die einschreitende Rechtsanwältin zur Verfahrenshelferin bestellt. Dieser Beschluss wurde der Rechtsvertreterin am 20. Oktober 2016 um 14.23 Uhr mittels "Teilnehmer-Direktzustellung" übermittelt.

4 Gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht erhoben die revisionswerbenden Parteien, vertreten durch die Verfahrenshelferin, am 2. Dezember 2016 unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) die außerordentliche Revision. Weiters brachten sie die außerordentliche Revision im Weg des ERV am 2. Dezember 2016 um

15.14 Uhr auch beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 legte das Bundesverwaltungsgericht die ihm übermittelte außerordentliche Revision dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Verfahrensakten vor.

6 Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 stellten die revisionswerbenden Parteien den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision. Unter einem wiederholten sie die bereits erhobene Revision.

7 In ihrem Wiedereinsetzungsantrag brachten beide revisionswerbenden Parteien im Wesentlichen vor, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. August 2016 sei der Verfahrenshelferin per ERV am 20. Oktober 2016 um 14.24 Uhr übermittelt worden. Gemäß § 89d Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) sei es somit am 21. Oktober 2016 zugestellt worden. Die Verspätung sei zum ersten Mal mit elektronischer Zustellbestätigung der außerordentlichen Revision am 2. Dezember 2016 nach 15.00 Uhr bemerkt worden. Es läge eine Verkettung mehrerer unvorhergesehener Entwicklungen an diesem Arbeitstag (gemeint: am 2. Dezember 2016) vor, die zu der verspäteten Eingabe geführt hätte. Aufgrund des Zuwartens auf die Kontaktaufnahme mit den revisionswerbenden Parteien, des unvorhergesehenen und kurzfristigen Ausfalls der einzigen Kanzleikraft wegen eines Sturzes und ihren Schmerzen im Knöchel am letzten Tag der Frist und das dadurch ausgelöste Übernehmen der Sekretariatsaufgabe des Versendens durch die Rechtsvertreterin selbst, die in diesen Dingen weniger versiert sei als die sonst mit dieser Aufgabe betraute Kanzleikraft, habe das Einbringen deutlich mehr Zeit in Anspruch genommen als es üblicherweise der Fall gewesen wäre. Weiters habe es am 2. Dezember 2016 drei Versuche gegeben, die Revision per Fax an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Eine positive Faxbestätigung sei ausgeblieben und es sei zu befürchten, dass diese Faxe beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingelangt seien. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Revisionsfrist schlussendlich nur um zwölf Minuten versäumt worden sei. Auf den minderen Grad des Versehens werde ausdrücklich hingewiesen. 7 In ihrem Wiedereinsetzungsantrag brachten beide revisionswerbenden Parteien im Wesentlichen vor, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. August 2016 sei der Verfahrenshelferin per ERV am 20. Oktober 2016 um 14.24 Uhr übermittelt worden. Gemäß Paragraph 89 d, Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) sei es somit am 21. Oktober 2016 zugestellt worden. Die Verspätung sei zum ersten Mal mit elektronischer Zustellbestätigung der außerordentlichen Revision am 2. Dezember 2016 nach 15.00 Uhr bemerkt worden. Es läge eine Verkettung mehrerer unvorhergesehener Entwicklungen an diesem Arbeitstag (gemeint: am 2. Dezember 2016) vor, die zu der verspäteten Eingabe geführt hätte. Aufgrund des Zuwartens auf die Kontaktaufnahme mit den revisionswerbenden Parteien, des unvorhergesehenen und kurzfristigen Ausfalls der einzigen Kanzleikraft wegen eines Sturzes und ihren Schmerzen im Knöchel am letzten Tag der Frist und das dadurch ausgelöste Übernehmen der Sekretariatsaufgabe des Versendens durch die Rechtsvertreterin selbst, die in diesen Dingen weniger versiert sei als die sonst mit dieser Aufgabe betraute Kanzleikraft, habe das Einbringen deutlich mehr Zeit in Anspruch genommen als es üblicherweise der Fall gewesen wäre. Weiters habe es am 2. Dezember 2016 drei Versuche gegeben, die Revision per Fax an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Eine positive Faxbestätigung sei ausgeblieben und es sei zu befürchten, dass diese Faxe beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingelangt seien. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Revisionsfrist schlussendlich nur um zwölf Minuten versäumt worden sei. Auf den minderen Grad des Versehens werde ausdrücklich hingewiesen.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Zur Rechtzeitigkeit der Revision:

10 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen (§ 25a Abs. 5 VwGG). 10 Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61, VwGG), so beginnt für sie gemäß Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen (Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG).

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit hg. Beschluss vom 14. Dezember 2016, Ra 2016/19/0131, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, festgehalten, dass eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung eines Bescheides im Weg der "Teilnehmer-Direktzustellung" im (auch hier vorliegenden) Fall der Bestellung einer Verfahrenshelferin durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nicht ersichtlich ist und insbesondere der von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführte § 89d Abs. 2 GOG keine solche Rechtsgrundlage darstellt. Vielmehr liegt ein Zustellmangel vor, der gemäß § 7 ZustG geheilt werden kann, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt, und es kommt im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver bereitgehaltene Dokument an. 11 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit hg. Beschluss vom 14. Dezember 2016, Ra 2016/19/0131, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und Absatz 9, VwGG verwiesen wird, festgehalten, dass eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung eines Bescheides im Weg der "Teilnehmer-Direktzustellung" im (auch hier vorliegenden) Fall der Bestellung einer Verfahrenshelferin durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nicht ersichtlich ist und insbesondere der von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführte Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG keine solche Rechtsgrundlage darstellt. Vielmehr liegt ein Zustellmangel vor, der gemäß Paragraph 7, ZustG geheilt werden kann, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt, und es kommt im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver bereitgehaltene Dokument an.

12 Im vorliegenden Fall wurde der Bestellungsbescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien der Verfahrenshelferin am 20. Oktober 2016 um 14.23 Uhr elektronisch übermittelt. Dass die als Verfahrenshelferin bestellte Rechtsanwältin den ab dieser Zeit am Server bereitgehaltenen Bestellungsbescheid nicht sogleich an diesem Tag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen hätte, haben die revisionswerbenden Parteien zu keiner Zeit behauptet.

13 Da nach den oben stehenden Ausführungen den rechtlichen Überlegungen der revisionswerbenden Parteien, dass die Zustellung gemäß § 89d GOG am 21. Oktober 2016 erfolgt sei, nicht zu folgen war, steht für die weitere Beurteilung fest, dass der hier in Rede stehende Bestellungsbescheid der zur Verfahrenshelferin bestellten Rechtsanwältin am 20. Oktober 2016 infolge tatsächlichen Zukommens durch Abruf vom Bereithaltungsserver zugestellt wurde. 13 Da nach den oben stehenden Ausführungen den rechtlichen Überlegungen der revisionswerbenden Parteien, dass die Zustellung gemäß Paragraph 89 d, GOG am 21. Oktober 2016 erfolgt sei, nicht zu folgen war, steht für die weitere Beurteilung fest, dass der hier in Rede stehende Bestellungsbescheid der zur Verfahrenshelferin bestellten Rechtsanwältin am 20. Oktober 2016 infolge tatsächlichen Zukommens durch Abruf vom Bereithaltungsserver zugestellt wurde.

14 Ausgehend davon endete die sechswöchige Frist zur Einbringung der Revision somit am 1. Dezember 2016 und es erweist sich die Revision wegen Versäumung der nach § 26 Abs. 1 iVm Abs. 3 erster Satz VwGG einzuhaltenden Revisionsfrist als verspätet. 14 Ausgehend davon endete die sechswöchige Frist zur Einbringung der Revision somit am 1. Dezember 2016 und es erweist sich die Revision wegen Versäumung der nach Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, erster Satz VwGG einzuhaltenden Revisionsfrist als verspätet.

15 Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

16 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eines Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht. 16 Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eines Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht.

17 Nach ständiger Judikatur (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0001, mwN) trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. 17 Nach ständiger Judikatur vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0001, mwN) trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt.

18 Die revisionswerbenden Parteien sehen das die Einhaltung der Revisionsfrist hindernde Ereignis in einer "Verkettung mehrerer unvorhergesehener Entwicklungen an diesem Arbeitstag", wobei sie vom 2. Dezember 2016 sprechen. Dieses Vorbringen vermag jedoch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszulösen.

19 Ein zur Wiedereinsetzung führendes "Ereignis" im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG liegt nämlich nur dann vor, wenn es sich um ein Geschehen handelt, das für das Versäumen der Frist kausal war (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0061, mwN). 19 Ein zur Wiedereinsetzung führendes "Ereignis" im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG liegt nämlich nur dann vor, wenn es sich um ein Geschehen handelt, das für das Versäumen der Frist kausal war vergleiche , den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0061, mwN).

20 Kausal in diesem Sinn waren jedoch nicht die von den revisionswerbenden Parteien behaupteten Ereignisse am 2. Dezember 2016, sondern die rechtsirrige Annahme der Verfahrenshelferin, dass der Bestellungsbescheid der Rechtsanwaltskammer erst mit dem auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereichs des Empfängers folgenden Tag als zugestellt gelte und die Revisionsfrist somit erst am 2. Dezember 2016 ablaufen würde.

21 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden vorliegen. Die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient (vgl. erneut den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2016, Ra 2016/19/0131, mwN). Wie sich die Rechtslage hinsichtlich der Übermittlung eines Bescheides über die Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer im Wege der sog. "Teilnehmer-Direktzustellung" darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zudem vor geraumer Zeit klargestellt (vgl. insbes. den auch im bereits erwähnten Beschluss vom 14. Dezember 2016 zitierten hg. Beschluss vom 3. Mai 2016, Ra 2015/18/0236). 21 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden vorliegen. Die Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient vergleiche , erneut den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2016, Ra 2016/19/0131, mwN). Wie sich die Rechtslage hinsichtlich der Übermittlung eines Bescheides über die Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer im Wege der sog. "Teilnehmer-Direktzustellung" darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zudem vor geraumer Zeit klargestellt vergleiche , insbes. den auch im bereits erwähnten Beschluss vom 14. Dezember 2016 zitierten hg. Beschluss vom 3. Mai 2016, Ra 2015/18/0236).

22 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 und 4 VwGG abzuweisen und die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 22 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins, und 4 VwGG abzuweisen und die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 23. Februar 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200229.L00

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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