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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger, als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des MMag. DDr. L M in I, vertreten durch Dr. Christian Fuchshuber, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Adamgasse 9a, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 7. September 2015, Zl. RV/3100298/2013, betreffend Einkommensteuer 2010 und 2011, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger, als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des MMag. DDr. L M in römisch eins, vertreten durch Dr. Christian Fuchshuber, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Adamgasse 9a, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 7. September 2015, Zl. RV/3100298/2013, betreffend Einkommensteuer 2010 und 2011, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber erwarb mit Kaufvertrag vom 21. Juli 2010 eine im selben Gebäude unmittelbar über seiner Wohnung gelegene Kleinwohnung mit einer Nutzfläche von rund 42 m2 zuzüglich Terrasse. Die Kosten dieser Wohnung machte er als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Erzielung selbständiger Einkünfte als Schriftsteller und Gutachter geltend. Mit den im Instanzenzug ergangenen Einkommensteuerbescheiden 2010 und 2011 wurden die diesbezüglichen Aufwendungen nicht als betrieblich veranlasst anerkannt.
2 Das Bundesfinanzgericht stellte fest, es sei unstrittig, dass die Zweitwohnung in den Streitjahren lediglich mit einem klappbaren Tisch mit zwei Stühlen, drei kleinen Teppichen, einem am Boden stehenden Gemälde, einem kleinen Schreibtisch, einer Schreibtischlampe, einem kleinen Kästchen, einem Standcomputer und einem Stuhl mit gepolsteter Sitzfläche ausgestattet war. Eine typische büromäßige Einrichtung, wie Bücherregale, gefüllt mit entsprechender Fachliteratur und Arbeitsunterlagen, Schreibtisch mit Ablageflächen sowie Bürosessel fehlten. Ein voll eingerichtetes Arbeitszimmer sei dem (alleinstehenden) Revisionswerber hingegen im Wohnungsverband zur Verfügung gestanden. Zur vorgehaltenen anonymen Anzeige, die Zweitwohnung sei niemals als Büro benutzt, sondern als Fotostudio vermietet worden, habe sich der Revisionswerber dahingehend geäußert, dass die Wohnung nur 2012 vermietet worden sei. Die Tatsache, dass die Kleinwohnung zum Fotografieren benutzt worden sei, erkläre - so das Bundesfinanzgericht weiter - dessen spartanische Einrichtung. Die aus den Fotos ersichtlichen Einrichtungsgegenstände ließen sich schnell verstellen oder wegräumen. Ob die Wohnung nur 2012 zur Aufnahme von Fotos überlassen worden sei oder schon in den Streitjahren 2010 und 2011, habe sich nicht feststellen lassen, könne aber auf Grund der Wohnungsausstattung auch nicht ausgeschlossen werden. Als Nachweis der betrieblichen Verwendung der Wohnung in den Streitjahren habe der Revisionswerber auf die in dieser Zeit erschienenen Bücher sowie auf seine Tätigkeit als gerichtlich beeideter Gutachter verwiesen. Diese in den Streitjahren stattgefundene intensive schriftstellerische Auseinandersetzung des Revisionswerbers mit der Epoche von 1880 bis 1980 verbunden mit den in der Folge zahlreich publizierten Büchern und Beiträgen habe in der Zweitwohnung keine Spuren in Form von aufbewahrten Arbeitsunterlagen und Fachbüchern hinterlassen. Solche hätten hingegen im (im Wohnungsverband gelegenen) Arbeitszimmer vorgefunden werden können. Es sei unglaubwürdig, dass der Revisionswerber in der spartanisch ausgestatteten Zweitwohnung tatsächlich publizistisch tätig geworden sei. Der Nachweis einer betrieblichen Nutzung der Zweitwohnung sei dem Revisionswerber nicht gelungen. Die mit der Anschaffung und der Nutzung der Zweitwohnung erwachsenen Aufwendungen seien daher nicht gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 steuerlich abzugsfähig. Da es sich im vorliegenden Fall im Wesentlichen um die Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung handle, seien die Voraussetzungen einer Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben. 2 Das Bundesfinanzgericht stellte fest, es sei unstrittig, dass die Zweitwohnung in den Streitjahren lediglich mit einem klappbaren Tisch mit zwei Stühlen, drei kleinen Teppichen, einem am Boden stehenden Gemälde, einem kleinen Schreibtisch, einer Schreibtischlampe, einem kleinen Kästchen, einem Standcomputer und einem Stuhl mit gepolsteter Sitzfläche ausgestattet war. Eine typische büromäßige Einrichtung, wie Bücherregale, gefüllt mit entsprechender Fachliteratur und Arbeitsunterlagen, Schreibtisch mit Ablageflächen sowie Bürosessel fehlten. Ein voll eingerichtetes Arbeitszimmer sei dem (alleinstehenden) Revisionswerber hingegen im Wohnungsverband zur Verfügung gestanden. Zur vorgehaltenen anonymen Anzeige, die Zweitwohnung sei niemals als Büro benutzt, sondern als Fotostudio vermietet worden, habe sich der Revisionswerber dahingehend geäußert, dass die Wohnung nur 2012 vermietet worden sei. Die Tatsache, dass die Kleinwohnung zum Fotografieren benutzt worden sei, erkläre - so das Bundesfinanzgericht weiter - dessen spartanische Einrichtung. Die aus den Fotos ersichtlichen Einrichtungsgegenstände ließen sich schnell verstellen oder wegräumen. Ob die Wohnung nur 2012 zur Aufnahme von Fotos überlassen worden sei oder schon in den Streitjahren 2010 und 2011, habe sich nicht feststellen lassen, könne aber auf Grund der Wohnungsausstattung auch nicht ausgeschlossen werden. Als Nachweis der betrieblichen Verwendung der Wohnung in den Streitjahren habe der Revisionswerber auf die in dieser Zeit erschienenen Bücher sowie auf seine Tätigkeit als gerichtlich beeideter Gutachter verwiesen. Diese in den Streitjahren stattgefundene intensive schriftstellerische Auseinandersetzung des Revisionswerbers mit der Epoche von 1880 bis 1980 verbunden mit den in der Folge zahlreich publizierten Büchern und Beiträgen habe in der Zweitwohnung keine Spuren in Form von aufbewahrten Arbeitsunterlagen und Fachbüchern hinterlassen. Solche hätten hingegen im (im Wohnungsverband gelegenen) Arbeitszimmer vorgefunden werden können. Es sei unglaubwürdig, dass der Revisionswerber in der spartanisch ausgestatteten Zweitwohnung tatsächlich publizistisch tätig geworden sei. Der Nachweis einer betrieblichen Nutzung der Zweitwohnung sei dem Revisionswerber nicht gelungen. Die mit der Anschaffung und der Nutzung der Zweitwohnung erwachsenen Aufwendungen seien daher nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 steuerlich abzugsfähig. Da es sich im vorliegenden Fall im Wesentlichen um die Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung handle, seien die Voraussetzungen einer Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgebracht, das Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Danach sei die Notwendigkeit der Anschaffung der streitgegenständlichen Zweitwohnung nicht dahingehend zu verstehen, dass die berufliche Tätigkeit ohne die strittigen Aufwendungen unter keinen Umständen denkbar wäre. Die entsprechenden Aufwendungen seien vielmehr bereits dann als erforderlich anzuerkennen, wenn sie nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll seien. Lasse ein Aufwand hingegen seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen, komme dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit überhaupt keine entscheidende Bedeutung zu (Hinweis auf VwGH vom 30. Mai 2001, 95/13/0288).
7 Dieses Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision übersieht, dass das Bundesfinanzgericht die Aufwendungen für die Zweitwohnung schon deshalb nicht als Betriebsausgaben anerkannt hat, weil es die behauptete betriebliche Nutzung der Zweitwohnung nicht als erwiesen ansah.
8 Dass das Bundesfinanzgericht die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen zu Unrecht verneint habe, wird nicht als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht.
9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150078.L00Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017