TE Vwgh Beschluss 2017/2/23 Ra 2015/15/0015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2017
beobachten
merken

Index

21/01 Handelsrecht;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision der F C und des Dipl.Vw. F G in R, vertreten durch die Mader - Steskal Rechtsanwälte Partnerschaft in 6600 Reutte, Claudiastraße 8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 7. Jänner 2015, Zl. RV/3100009/2013, betreffend Feststellung von Einkünften für 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Strittig ist, ob Zahlungen, die die Revisionswerber im Zuge der Beendigung ihrer - in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeübten - Handelsvertretertätigkeit erhalten haben, dem laufenden Gewinn oder dem Veräußerungsbzw. Aufgabegewinn zuzurechnen sind.

5 Die Revisionswerber führen zur Zulässigkeit aus, das Bundesfinanzgericht habe die im angefochtenen Erkenntnis vertretene Auffassung, wonach die streitgegenständlichen Zahlungen dem laufenden Gewinn zuzurechnen und daher nicht mit dem begünstigten Steuersatz nach § 37 EStG 1988 zu besteuern seien, auf zu § 24 HVertrG 1993 ergangene Judikate des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, die auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar seien. Das Bundesfinanzgericht verweise auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1994, 91/14/0165, vom 18. Dezember 1997, 96/15/0140, vom 4. Juni 2003, 97/13/0195, und vom 25. April 2013, 2010/15/0207. Bei all diesen Judikaten sei nie auf die "Konkurrenzklausel" gemäß § 25 HVertrG 1993 eingegangen worden. Es fehle sohin jegliche Rechtsprechung zur Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 HVertrG 1993 unter Berücksichtigung der Konkurrenzklausel im § 25 HVertrG 1993. 5 Die Revisionswerber führen zur Zulässigkeit aus, das Bundesfinanzgericht habe die im angefochtenen Erkenntnis vertretene Auffassung, wonach die streitgegenständlichen Zahlungen dem laufenden Gewinn zuzurechnen und daher nicht mit dem begünstigten Steuersatz nach Paragraph 37, EStG 1988 zu besteuern seien, auf zu Paragraph 24, HVertrG 1993 ergangene Judikate des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, die auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar seien. Das Bundesfinanzgericht verweise auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1994, 91/14/0165, vom 18. Dezember 1997, 96/15/0140, vom 4. Juni 2003, 97/13/0195, und vom 25. April 2013, 2010/15/0207. Bei all diesen Judikaten sei nie auf die "Konkurrenzklausel" gemäß Paragraph 25, HVertrG 1993 eingegangen worden. Es fehle sohin jegliche Rechtsprechung zur Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs gemäß Paragraph 24, HVertrG 1993 unter Berücksichtigung der Konkurrenzklausel im Paragraph 25, HVertrG 1993.

6 Das Bundesfinanzgericht hat die streitgegenständlichen Zahlungen als Abgeltung eines Anspruches im Sinne des § 24 HVertrG 1993 beurteilt, was auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken stößt. 6 Das Bundesfinanzgericht hat die streitgegenständlichen Zahlungen als Abgeltung eines Anspruches im Sinne des Paragraph 24, HVertrG 1993 beurteilt, was auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken stößt.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat - ungeachtet der in § 25 HVertrG 1993 normierten Konkurrenzklausel - wiederholt ausgesprochen, dass der Erlös aus dem Ausgleichsanspruch im Sinne des § 24 HVertrG 1993 nicht dem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn des Handelsvertreters zuzurechnen ist, weil er nicht für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes (Kundenstock) geleistet wird und daher kein Entgelt für die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes anlässlich einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe darstellt (vgl. z.B. VwGH vom 4. Juni 2003, 97/13/0195, vom 29. März 2007, 2006/15/0297, und vom 25. April 2013, 2010/15/0207). Der Regelung des § 25 HVertrG 1993 kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. 7 Der Verwaltungsgerichtshof hat - ungeachtet der in Paragraph 25, HVertrG 1993 normierten Konkurrenzklausel - wiederholt ausgesprochen, dass der Erlös aus dem Ausgleichsanspruch im Sinne des Paragraph 24, HVertrG 1993 nicht dem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn des Handelsvertreters zuzurechnen ist, weil er nicht für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes (Kundenstock) geleistet wird und daher kein Entgelt für die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes anlässlich einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe darstellt vergleiche , z.B. VwGH vom 4. Juni 2003, 97/13/0195, vom 29. März 2007, 2006/15/0297, und vom 25. April 2013, 2010/15/0207). Der Regelung des Paragraph 25, HVertrG 1993 kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Februar 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150015.L00

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten