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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GO VwGH 1965 Art14 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über den Berichtigungsantrag 1. der A S und
2. des Dipl.-HTL-Ing. H S, beide in L, in der durch den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/06/0139-3, abgeschlossenen Revisionssache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Berichtigung des hg. Beschlusses vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/06/0139-3, wird zurückgewiesen. Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/06/0139-3, hat der Verwaltungsgerichtshof die von den antragstellenden Parteien gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 29. September 2016 betreffend Feststellung gemäß § 16 Abs. 2 Burgenländisches Baugesetz 1997 erhobene außerordentliche Revision wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen. 1 Mit Beschluss vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/06/0139-3, hat der Verwaltungsgerichtshof die von den antragstellenden Parteien gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 29. September 2016 betreffend Feststellung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Burgenländisches Baugesetz 1997 erhobene außerordentliche Revision wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückgewiesen.
2 Mit ihrem am 5. Jänner 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schreiben beantragten die antragstellenden Parteien die "Berichtigung" dieses Zurückweisungsbeschlusses dahingehend, dass die Revision nicht zurückgewiesen, sondern zurückgestellt werde. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass eine Zurückweisung der außerordentlichen Revision nur dann gemäß § 34 Abs. 1 VwGG vorzunehmen sei, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG bei objektiver Beurteilung nicht vorlägen, und nicht bereits dann, wenn diese Voraussetzungen zweifelsfrei vorlägen, aber formal nicht in einem abgesonderten Teil der Revision bezeichnet und beschrieben würden. In diesem Fall handle es sich um einen Formfehler oder Inhaltsfehler, der mit einer Zurückstellung der Revision zu "behandeln" sei. Eine trotzdem vorgenommene Zurückweisung der Revision allein aus diesem formalen Grund einer unzureichenden Begründung der außerordentlichen Revision im gesonderten Teil der Revision anstatt der gesetzlich vorgesehenen Zurückstellung der Revision wäre als ein ausdrücklicher Willkürakt des entscheidenden Senates zu werten. Zudem hätte der Beschluss vom 15. Dezember 2016 nicht in einem Dreiersenat, sondern in einem Fünfersenat gefasst werden müssen. Weiters beantragten die antragstellenden Parteien die Zuerkennung von Aufwandersatz "im Falle einer mutwilligen Nichtberichtigung ... und damit Beendigung des Verfahrens entweder durch den Revisionsgegner oder den belangten VwGH-Senat". 2 Mit ihrem am 5. Jänner 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schreiben beantragten die antragstellenden Parteien die "Berichtigung" dieses Zurückweisungsbeschlusses dahingehend, dass die Revision nicht zurückgewiesen, sondern zurückgestellt werde. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass eine Zurückweisung der außerordentlichen Revision nur dann gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG vorzunehmen sei, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG bei objektiver Beurteilung nicht vorlägen, und nicht bereits dann, wenn diese Voraussetzungen zweifelsfrei vorlägen, aber formal nicht in einem abgesonderten Teil der Revision bezeichnet und beschrieben würden. In diesem Fall handle es sich um einen Formfehler oder Inhaltsfehler, der mit einer Zurückstellung der Revision zu "behandeln" sei. Eine trotzdem vorgenommene Zurückweisung der Revision allein aus diesem formalen Grund einer unzureichenden Begründung der außerordentlichen Revision im gesonderten Teil der Revision anstatt der gesetzlich vorgesehenen Zurückstellung der Revision wäre als ein ausdrücklicher Willkürakt des entscheidenden Senates zu werten. Zudem hätte der Beschluss vom 15. Dezember 2016 nicht in einem Dreiersenat, sondern in einem Fünfersenat gefasst werden müssen. Weiters beantragten die antragstellenden Parteien die Zuerkennung von Aufwandersatz "im Falle einer mutwilligen Nichtberichtigung ... und damit Beendigung des Verfahrens entweder durch den Revisionsgegner oder den belangten VwGH-Senat".
3 Unter einem lehnten die antragstellenden Parteien die Mitglieder des Senates, die den Beschluss vom 15. Dezember 2016 gefasst hatten, als befangen gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 VwGG ab. Diesem Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 31. Jänner 2017, 2017/03/0001- 4, nicht stattgegeben. 3 Unter einem lehnten die antragstellenden Parteien die Mitglieder des Senates, die den Beschluss vom 15. Dezember 2016 gefasst hatten, als befangen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG ab. Diesem Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 31. Jänner 2017, 2017/03/0001- 4, nicht stattgegeben.
4 Gemäß § 43 Abs. 7 VwGG können Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Gleiches gilt gemäß § 43 Abs. 9 VwGG für einen das Verfahren beendenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes. 4 Gemäß Paragraph 43, Absatz 7, VwGG können Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Gleiches gilt gemäß Paragraph 43, Absatz 9, VwGG für einen das Verfahren beendenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes.
5 Daraus ergibt sich zunächst, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung der in dieser Bestimmung genannten Fehler und Unrichtigkeiten nicht zusteht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2008, 2005/05/0159, mwN). Ein förmlicher Berichtigungsantrag ist daher unzulässig. Schon deshalb war der gegenständliche Antrag - gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a zweiter Fall VwGG in einem Dreiersenat - zurückzuweisen. 5 Daraus ergibt sich zunächst, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung der in dieser Bestimmung genannten Fehler und Unrichtigkeiten nicht zusteht vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2008, 2005/05/0159, mwN). Ein förmlicher Berichtigungsantrag ist daher unzulässig. Schon deshalb war der gegenständliche Antrag - gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall VwGG in einem Dreiersenat - zurückzuweisen.
6 Die Unzulässigkeit eines Berichtigungsbegehrens steht aber einer amtswegigen Berichtigung nicht im Wege. Die antragstellenden Parteien streben jedoch der Sache nach nicht die Richtigstellung eines Schreib- oder Rechenfehlers an; es wird auch nicht eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit behauptet, von der nämlich nur dann gesprochen werden könnte, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den der Gerichtshof offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtshofes offensichtlich nicht entsprochen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 6. März 2008, 2005/09/0130 und 2006/09/0082, mwN, sowie weiters 6 Die Unzulässigkeit eines Berichtigungsbegehrens steht aber einer amtswegigen Berichtigung nicht im Wege. Die antragstellenden Parteien streben jedoch der Sache nach nicht die Richtigstellung eines Schreib- oder Rechenfehlers an; es wird auch nicht eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit behauptet, von der nämlich nur dann gesprochen werden könnte, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den der Gerichtshof offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtshofes offensichtlich nicht entsprochen hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 6. März 2008, 2005/09/0130 und 2006/09/0082, mwN, sowie weiters
Artikel 14 Abs. 6 Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes). Die antragstellenden Parteien bekämpfen vielmehr die durch die sofortige (ohne Zurückstellung zur Verbesserung) Zurückweisung der außerordentlichen Revision zum Ausdruck kommende Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Revisionsfall eine Zurückstellung der Revision nach § 34 Abs. 2 VwGG nicht zu erfolgen hatte. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist aber ein weiterer Rechtsbehelf nicht eingeräumt.Artikel 14 Absatz 6, Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes). Die antragstellenden Parteien bekämpfen vielmehr die durch die sofortige (ohne Zurückstellung zur Verbesserung) Zurückweisung der außerordentlichen Revision zum Ausdruck kommende Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Revisionsfall eine Zurückstellung der Revision nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG nicht zu erfolgen hatte. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist aber ein weiterer Rechtsbehelf nicht eingeräumt.
7 Im Übrigen wird zu der von den antragstellenden Parteien vertretenen Auffassung betreffend die Erforderlichkeit einer Zurückstellung einer außerordentlichen Revision nach § 34 Abs. 2 VwGG gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die Begründung des oben zitierten hg. Beschlusses vom 31. Jänner 2017 (insbesondere Rz 13 ff.) verwiesen. 7 Im Übrigen wird zu der von den antragstellenden Parteien vertretenen Auffassung betreffend die Erforderlichkeit einer Zurückstellung einer außerordentlichen Revision nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG auf die Begründung des oben zitierten hg. Beschlusses vom 31. Jänner 2017 (insbesondere Rz 13 ff.) verwiesen.
8 Soweit die antragstellenden Parteien vorbringen, der in Rede stehende hg. Beschluss vom 15. Dezember 2016 hätte in einem Fünfersenat des Verwaltungsgerichtshofes gefasst werden müssen, übersehen sie die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Fall VwGG, wonach Dreiersenate über die Zurückweisung von Revisionen zu entscheiden haben. 8 Soweit die antragstellenden Parteien vorbringen, der in Rede stehende hg. Beschluss vom 15. Dezember 2016 hätte in einem Fünfersenat des Verwaltungsgerichtshofes gefasst werden müssen, übersehen sie die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, erster Fall VwGG, wonach Dreiersenate über die Zurückweisung von Revisionen zu entscheiden haben.
9 Ein Kostenersatz findet nicht statt, weil die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 47 ff. VwGG über den Aufwandersatz der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Grundlage für das von den antragstellenden Parteien gestellte Begehren bieten. 9 Ein Kostenersatz findet nicht statt, weil die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 47, ff. VwGG über den Aufwandersatz der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Grundlage für das von den antragstellenden Parteien gestellte Begehren bieten.
Wien, am 27. Februar 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060139.L00Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
28.04.2017