TE Vwgh Beschluss 2017/3/13 Ra 2016/19/0292

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2017
beobachten
merken

Index

E1E;
E3R E19104000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
59/04 EU - EWR;

Norm

12010E267 AEUV Art267;
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
AVG §38;
VwGG §62 Abs1;
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/19/0293 Ra 2016/19/0295 Ra 2016/19/0294

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache 1. des M A, 2. der M alias M S alias S, 3. der S A, 4. der S A, alle in P, alle vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Rechtsanwalt in 3390 Melk, Bahnhofplatz 4, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. September 2016, 1) W 212 2133448-1/3E, 2) W 212 2133451-1/3E,

3) W 212 2133456-1/3E und 4) W 212 2133891-1/3E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-646/16 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. Juli 2016, mit welchen der jeweilige Antrag der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurückgewiesen, die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ausgesprochen, die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) angeordnet und die Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt wurde, als unbegründet ab. 1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. Juli 2016, mit welchen der jeweilige Antrag der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurückgewiesen, die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) ausgesprochen, die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) angeordnet und die Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt wurde, als unbegründet ab.

2 In der dagegen erhobenen Revision wird (unter anderem und zusammengefasst) die Zuständigkeit Österreichs nach der Dublin III-Verordnung geltend gemacht, weil die Revisionswerber nicht illegal nach Kroatien gereist seien, zumal sie im Zuge der großen Flüchtlingsbewegung nach Österreich gereist seien und die Weiterreise von Griechenland bis Österreich von den Behörden geduldet bzw. teilweise sogar organisiert worden sei.

3 Der Beantwortung der gemäß Art. 267 AEUV mit Beschluss vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), dem Gerichtshof der Europäischen Union, dort protokolliert zur Zl. C-646/16, zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen, zu deren Inhalt gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf den genannten Beschluss verwiesen wird, kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Da ein Verfahren zur Klärung ebendieser Fragen beim Gerichtshof der Europäischen Union bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen des nach § 62 Abs. 1 VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0268, mwN). 3 Der Beantwortung der gemäß Artikel 267, AEUV mit Beschluss vom 14. Dezember 2016, EU 2016/0007 und 0008 (Ra 2016/19/0303 und 0304), dem Gerichtshof der Europäischen Union, dort protokolliert zur Zl. C-646/16, zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen, zu deren Inhalt gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG auf den genannten Beschluss verwiesen wird, kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Da ein Verfahren zur Klärung ebendieser Fragen beim Gerichtshof der Europäischen Union bereits anhängig und noch nicht abgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen des nach Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch für den Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0268, mwN).

Wien, am 13. März 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190292.L00

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten