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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §19Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Dezember 2016, I413 2139937-1/2E, betreffend § 46 Abs. 2a FPG (mitbeteiligte Partei: R R, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Dezember 2016, I413 2139937-1/2E, betreffend Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG (mitbeteiligte Partei: R R, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
„Gemäß § 46 Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, idgF (FPG) wird Ihnen aufgetragen, mit Ihrer zuständigen ausländischen Behörde Ihres Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und dieses dem Bundesamt vorzulegen.„Gemäß Paragraph 46, Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF (FPG) wird Ihnen aufgetragen, mit Ihrer zuständigen ausländischen Behörde Ihres Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und dieses dem Bundesamt vorzulegen.
Diesem Auftrag haben Sie innerhalb 3 Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides nachzukommen und dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen.
Wenn sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird.“
Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde sodann noch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde sodann noch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
„§ 46. (1) ...
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat die Behörde bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat die Behörde bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt.
(2a) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und für die die Behörde ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. Die Amtshandlung kann auch außerhalb des Amtsbereiches der zuständigen Behörde stattfinden. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.“(2a) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und für die die Behörde ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. Die Amtshandlung kann auch außerhalb des Amtsbereiches der zuständigen Behörde stattfinden. Paragraph 19, Absatz 2, bis 4 AVG gilt.“
„§ 46. (1) ...
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).“(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2, bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).“
„In der Verwaltungspraxis sind die häufigsten faktischen Abschiebehindernisse Probleme bei der Erlangung von Ersatzreisedokumenten. Zudem ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Mitwirkungspflicht nicht durchwegs einheitlich. Daher soll die Regelung des Abs. 2 nun konkretisiert werden: Der Fremde ist verpflichtet, an der Erlangung des Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Hierzu zählen insbesondere die Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde (Botschaft, Konsulat). Dies gilt selbstverständlich nur, wenn diese Handlungen nicht dem zwingenden österreichischen Recht, insbesondere den Grundrechten, widersprechen.„In der Verwaltungspraxis sind die häufigsten faktischen Abschiebehindernisse Probleme bei der Erlangung von Ersatzreisedokumenten. Zudem ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Mitwirkungspflicht nicht durchwegs einheitlich. Daher soll die Regelung des Absatz 2, nun konkretisiert werden: Der Fremde ist verpflichtet, an der Erlangung des Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Hierzu zählen insbesondere die Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde (Botschaft, Konsulat). Dies gilt selbstverständlich nur, wenn diese Handlungen nicht dem zwingenden österreichischen Recht, insbesondere den Grundrechten, widersprechen.
Die Mitwirkungspflicht bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments ergibt sich bereits aus dem geltenden Gesetz. Um die Mitwirkung jedoch sicherzustellen, kann gegebenenfalls eine Vollziehungsverfügung als Titelbescheid notwendig sein, damit diese einer Vollstreckung im Sinne des VVG zugänglich ist (vergleiche etwa Albin Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht, Rz 202). Gerade da das Bundesamt nunmehr auch Vollstreckungsbehörde wird, ist die Änderung des Abs. 2a geboten. Um Probleme zu vermeiden, wenn der Fremde aus anzuerkennenden Gründen nicht mitwirken kann, sollen die bewährten Bestimmungen und Entschuldigungsgründe der Ladung (§ 19 AVG) sinngemäß anwendbar sein, etwa wenn aufgrund einer Krankheit die Mitwirkung nicht möglich ist. Zusätzlich wird im Regelfall die Mitwirkung nach dem bewährten Vorbild des § 25 Abs. 3 BFA-VG mit einer Ladung zu verbinden sein, da die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig ist. Die Ladung kann wie bisher auch bei einer ausländischen Behörde erfolgen, wobei stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig ist.“Die Mitwirkungspflicht bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments ergibt sich bereits aus dem geltenden Gesetz. Um die Mitwirkung jedoch sicherzustellen, kann gegebenenfalls eine Vollziehungsverfügung als Titelbescheid notwendig sein, damit diese einer Vollstreckung im Sinne des VVG zugänglich ist (vergleiche etwa Albin Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht, Rz 202). Gerade da das Bundesamt nunmehr auch Vollstreckungsbehörde wird, ist die Änderung des Absatz 2 a, geboten. Um Probleme zu vermeiden, wenn der Fremde aus anzuerkennenden Gründen nicht mitwirken kann, sollen die bewährten Bestimmungen und Entschuldigungsgründe der Ladung (Paragraph 19, AVG) sinngemäß anwendbar sein, etwa wenn aufgrund einer Krankheit die Mitwirkung nicht möglich ist. Zusätzlich wird im Regelfall die Mitwirkung nach dem bewährten Vorbild des Paragraph 25, Absatz 3, BFA-VG mit einer Ladung zu verbinden sein, da die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig ist. Die Ladung kann wie bisher auch bei einer ausländischen Behörde erfolgen, wobei stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig ist.“
„Damit sind die Aufgaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde klar umrissen. Die belangte Behörde muss bei der für den Beschwerdeführer zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument einholen oder ein Reisedokument für dessen Rückführung ausstellen. Der Beschwerdeführer hat im erforderlichen Umfang an den notwendigen Handlungen zur Erlangung des Ersatzreisedokuments mitzuwirken.
Im vorliegenden Fall ordnet die belangte Behörde die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der Botschaft Marokkos an. Damit wälzt sie ihre Verpflichtung, ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen, zur Gänze auf den Beschwerdeführer ab.
Den Beschwerdeführer trifft aber nach dem Gesetz lediglich eine Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang. Diese Mitwirkungspflicht ist weitreichend und umfasst jedenfalls die Herausgabe aller Dokumente und die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft (Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 46 FPG, K 14). Sie kann auch bescheidmäßig auferlegt und kann mit einer Ladung nach § 19 AVG vor eine zuständige ausländische Behörde verbunden werden (Filzwieser et al, aaO, § 46 FPG, K 15, sowie E 4 und E 5). Die Mitwirkungspflicht wird auch die Mitwirkung an der Ausstellung eines solchen Reisedokuments, zB die Leistung einer Unterschrift oder die Abgabe von Fingerabdrücken udgl sowie eines Passfotos zur Ausstellung eines rechtsgültigen Reisedokuments umfassen. Andererseits darf die, wenn auch weitreichende Mitwirkungspflicht nicht überspannt werden. Eine Mitwirkungspflicht entbindet die belangte Behörde grundsätzlich nicht von ihrer Verpflichtung, die ihr vom Gesetz auferlegten Aufgaben zu erfüllen.Den Beschwerdeführer trifft aber nach dem Gesetz lediglich eine Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang. Diese Mitwirkungspflicht ist weitreichend und umfasst jedenfalls die Herausgabe aller Dokumente und die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft (Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 46, FPG, K 14). Sie kann auch bescheidmäßig auferlegt und kann mit einer Ladung nach Paragraph 19, AVG vor eine zuständige ausländische Behörde verbunden werden (Filzwieser et al, aaO, Paragraph 46, FPG, K 15, sowie E 4 und E 5). Die Mitwirkungspflicht wird auch die Mitwirkung an der Ausstellung eines solchen Reisedokuments, zB die Leistung einer Unterschrift oder die Abgabe von Fingerabdrücken udgl sowie eines Passfotos zur Ausstellung eines rechtsgültigen Reisedokuments umfassen. Andererseits darf die, wenn auch weitreichende Mitwirkungspflicht nicht überspannt werden. Eine Mitwirkungspflicht entbindet die belangte Behörde grundsätzlich nicht von ihrer Verpflichtung, die ihr vom Gesetz auferlegten Aufgaben zu erfüllen.
Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde nach § 46 Abs. 2 FPG das für den Beschwerdeführer erforderliche Reisedokument bei der Botschaft Marokkos einholen müssen, wobei sie dem Beschwerdeführer - etwa nach erfolgten[m] Schreiben an die Botschaft oder nach erfolgter Vereinbarung eines Termins zur Ausstellung des Reisedokuments - mit Bescheid die Mitwirkung an der Ausstellung eines gültigen Reisedokument[s] in der Botschaft vorschreiben hätte können. Hierbei hätte sie diesen auch vor die Botschaft iSd § 19 Abs. 2 AVG laden können.Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG das für den Beschwerdeführer erforderliche Reisedokument bei der Botschaft Marokkos einholen müssen, wobei sie dem Beschwerdeführer - etwa nach erfolgten[m] Schreiben an die Botschaft oder nach erfolgter Vereinbarung eines Termins zur Ausstellung des Reisedokuments - mit Bescheid die Mitwirkung an der Ausstellung eines gültigen Reisedokument[s] in der Botschaft vorschreiben hätte können. Hierbei hätte sie diesen auch vor die Botschaft iSd Paragraph 19, Absatz 2, AVG laden können.
Im vorliegenden Fall kam aber die belangte Behörde ihrer Pflicht nach § 46 Abs. 2 FPG, das Reisedokument bei der für den Beschwerdeführer zuständigen ausländischen Behörde einzuholen, nicht nach. Diese Pflicht kann nicht im Wege der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nach § 46 Abs. 2a FPG auf diesen abgewälzt werden. Der bekämpfte Bescheid überspannt die nach § 46 Abs. 2a FPG normierte, weitreichende Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, sodass der Bescheid ersatzlos zu beheben war.“Im vorliegenden Fall kam aber die belangte Behörde ihrer Pflicht nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG, das Reisedokument bei der für den Beschwerdeführer zuständigen ausländischen Behörde einzuholen, nicht nach. Diese Pflicht kann nicht im Wege der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG auf diesen abgewälzt werden. Der bekämpfte Bescheid überspannt die nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG normierte, weitreichende Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, sodass der Bescheid ersatzlos zu beheben war.“
Der mit dem FrÄG 2015 dem § 46 Abs. 2 FPG angefügte letzte Satz normiert die - nach den ErläutRV: schon bisher bestehende - Verpflichtung des Fremden, „an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im erforderlichen Umfang mitzuwirken“, nunmehr ausdrücklich. Diese Mitwirkungsverpflichtung bezieht sich evidenterweise auf die Regelung im ersten Satz dieser Bestimmung betreffend die Einholung eines für die Abschiebung erforderlichen Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch das BFA. Die mit dem FrÄG 2015 neu geschaffene Möglichkeit, die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen, knüpft nun ausdrücklich an diese „gemäß Abs. 2“ bestehende Verpflichtung zur Mitwirkung an. Demnach kommt die bescheidmäßige Auferlegung einer Verpflichtung zur Mitwirkung nur in Bezug auf die „zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes“ notwendigen Handlungen in Betracht.Der mit dem FrÄG 2015 dem Paragraph 46, Absatz 2, FPG angefügte letzte Satz normiert die - nach den ErläutRV: schon bisher bestehende - Verpflichtung des Fremden, „an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im erforderlichen Umfang mitzuwirken“, nunmehr ausdrücklich. Diese Mitwirkungsverpflichtung bezieht sich evidenterweise auf die Regelung im ersten Satz dieser Bestimmung betreffend die Einholung eines für die Abschiebung erforderlichen Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch das BFA. Die mit dem FrÄG 2015 neu geschaffene Möglichkeit, die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen, knüpft nun ausdrücklich an diese „gemäß Absatz 2, bestehende Verpflichtung zur Mitwirkung an. Demnach kommt die bescheidmäßige Auferlegung einer Verpflichtung zur Mitwirkung nur in Bezug auf die „zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes“ notwendigen Handlungen in Betracht.
Wien, am 23. März 2017
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017210005.J00Im RIS seit
18.05.2017Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026