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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 2005 §55;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Dezember 2016, W191 1424088- 4/7E, betreffend "Aufenthaltsberechtigung plus" (mitbeteiligte Partei: S S D in W, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8), zu Recht erkannt:
Spruch
Das bekämpfte Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung (soweit damit festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen; Spruchpunkt A II.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Das bekämpfte Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung (soweit damit festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen; Spruchpunkt A römisch zwei.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte, ein indischer Staatsangehöriger, reiste im November 2011 nach Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag vollinhaltlich ab und erließ gegen den Mitbeteiligten eine Ausweisung nach Indien.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 19. März 2015, Asyl und subsidiären Schutz betreffend, als unbegründet ab; die verfügte Ausweisung des Mitbeteiligten hob es indes auf und wies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück. 2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 19. März 2015, Asyl und subsidiären Schutz betreffend, als unbegründet ab; die verfügte Ausweisung des Mitbeteiligten hob es indes auf und wies das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.
3 Mit Bescheid vom 15. Juni 2015 sprach das BFA sodann aus, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG werde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei; die Frist für die freiwillige Ausreise setzte das BFA unter einem gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. 3 Mit Bescheid vom 15. Juni 2015 sprach das BFA sodann aus, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG werde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei; die Frist für die freiwillige Ausreise setzte das BFA unter einem gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
4 Der Mitbeteiligte erhob Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 28. Dezember 2016 gab das BVwG dieser Beschwerde statt und stellte fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei (Spruchpunkt A I.). "Gleichzeitig" wurde "festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung plus' gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegen." (Spruchpunkt A II.). Außerdem sprach das BVwG dazu gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Der Mitbeteiligte erhob Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 28. Dezember 2016 gab das BVwG dieser Beschwerde statt und stellte fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei (Spruchpunkt A römisch eins.). "Gleichzeitig" wurde "festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung plus' gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 vorliegen." (Spruchpunkt A römisch zwei.). Außerdem sprach das BVwG dazu gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5 Ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt A II. richtet sich die (außerordentliche) Amtsrevision des BFA. Schon in deren Zulassungsausführungen wird geltend gemacht, das BVwG hätte sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 lägen vor, sondern es hätte nach der - insoweit nicht beachteten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Spruch seines Erkenntnisses zum Ausdruck bringen müssen, dass es den Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise erteilt. 5 Ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt A römisch zwei. richtet sich die (außerordentliche) Amtsrevision des BFA. Schon in deren Zulassungsausführungen wird geltend gemacht, das BVwG hätte sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 lägen vor, sondern es hätte nach der - insoweit nicht beachteten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Spruch seines Erkenntnisses zum Ausdruck bringen müssen, dass es den Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise erteilt.
6 Dieses Vorbringen ist zutreffend (vgl. das zu einer identen Spruchfassung ergangene hg. Erkenntnis vom 4. August 2016, Ra 2016/21/0203 bis 0205, auf dessen Entscheidungsgründe - insbesondere Rz 8 - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird; siehe daran anschließend auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2016/21/0240, Rz 12). Die Revision ist daher - entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG - unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig und auch berechtigt, weshalb das angefochtene Erkenntnis im bekämpften Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. 6 Dieses Vorbringen ist zutreffend vergleiche , das zu einer identen Spruchfassung ergangene hg. Erkenntnis vom 4. August 2016, Ra 2016/21/0203 bis 0205, auf dessen Entscheidungsgründe - insbesondere Rz 8 - gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird; siehe daran anschließend auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2016/21/0240, Rz 12). Die Revision ist daher - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG - unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig und auch berechtigt, weshalb das angefochtene Erkenntnis im bekämpften Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Wien, am 23. März 2017
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210029.L00Im RIS seit
28.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.05.2017