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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BAO §295 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des Dr. K E in H, vertreten durch Dr. Peter Beisteiner, Wirtschaftstreuhänder in 5201 Seekirchen am Wallersee, Mathias-Bayrhamerstraße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. April 2015, Zl. RV/6100456/2013, betreffend die Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 gemäß § 295 Abs. 4 BAO und von Anträgen auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1999 und 2000 gemäß § 303 BAO, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des Dr. K E in H, vertreten durch Dr. Peter Beisteiner, Wirtschaftstreuhänder in 5201 Seekirchen am Wallersee, Mathias-Bayrhamerstraße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. April 2015, Zl. RV/6100456/2013, betreffend die Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 gemäß Paragraph 295, Absatz 4, BAO und von Anträgen auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1999 und 2000 gemäß Paragraph 303, BAO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Strittig ist, ob Anträge des Revisionswerbers auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 gemäß § 295 Abs. 4 BAO und (alternativ) Anträge auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1999 und 2000 gemäß § 303 BAO fristgerecht eingebracht worden sind oder nicht. 1 Strittig ist, ob Anträge des Revisionswerbers auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 gemäß Paragraph 295, Absatz 4, BAO und (alternativ) Anträge auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1999 und 2000 gemäß Paragraph 303, BAO fristgerecht eingebracht worden sind oder nicht.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit u.a. aus, zu hier streitigen Aspekten existiere noch keine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. "Ungeklärt ist die Wechselbeziehung zwischen Feststellungs- und Abgabenverfahren und Auswirkung auf die Zulässigkeit von Anträgen nach § 295 Abs. 4 BAO sowie Anträgen von § 303 BAO im Hinblick auf mögliche Verjährung." 5 Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit u.a. aus, zu hier streitigen Aspekten existiere noch keine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. "Ungeklärt ist die Wechselbeziehung zwischen Feststellungs- und Abgabenverfahren und Auswirkung auf die Zulässigkeit von Anträgen nach Paragraph 295, Absatz 4, BAO sowie Anträgen von Paragraph 303, BAO im Hinblick auf mögliche Verjährung."
6 Bezüglich der Anträge auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 gemäß § 295 Abs. 4 BAO gleicht der Revisionsfall hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Dezember 2016, Ro 2015/13/0005, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, entschieden hat. Auch im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber abgeänderte Einkommensteuerbescheide rechtskräftig werden lassen und ihre Aufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO erst zu einem Zeitpunkt beantragt, in dem auch ein Wiederaufnahmeantrag sowohl nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2013 (wegen Antragstellung mehr als fünf Jahre nach Rechtskraft) als auch nach nunmehriger Rechtslage (wegen Antragstellung nach Eintritt der Verjährung) gemäß § 304 BAO nicht mehr zum Erfolg geführt hätte. Durch die Zurückweisung der Anträge aus diesem Grund wurde der Revisionswerber - infolge der Verweisung des § 295 Abs. 4 auf § 304 BAO - somit nicht in Rechten verletzt. 6 Bezüglich der Anträge auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 gemäß Paragraph 295, Absatz 4, BAO gleicht der Revisionsfall hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Dezember 2016, Ro 2015/13/0005, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, entschieden hat. Auch im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber abgeänderte Einkommensteuerbescheide rechtskräftig werden lassen und ihre Aufhebung gemäß Paragraph 295, Absatz 4, BAO erst zu einem Zeitpunkt beantragt, in dem auch ein Wiederaufnahmeantrag sowohl nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2013 (wegen Antragstellung mehr als fünf Jahre nach Rechtskraft) als auch nach nunmehriger Rechtslage (wegen Antragstellung nach Eintritt der Verjährung) gemäß Paragraph 304, BAO nicht mehr zum Erfolg geführt hätte. Durch die Zurückweisung der Anträge aus diesem Grund wurde der Revisionswerber - infolge der Verweisung des Paragraph 295, Absatz 4, auf Paragraph 304, BAO - somit nicht in Rechten verletzt.
7 Da die Anträge auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1999 und 2000 gemäß § 303 BAO gleichzeitig mit den Anträgen auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 gemäß § 295 Abs. 4 BAO eingebracht worden sind, wurde der Revisionswerber durch die Zurückweisung auch dieser Anträge nicht in Rechten verletzt. 7 Da die Anträge auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1999 und 2000 gemäß Paragraph 303, BAO gleichzeitig mit den Anträgen auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 gemäß Paragraph 295, Absatz 4, BAO eingebracht worden sind, wurde der Revisionswerber durch die Zurückweisung auch dieser Anträge nicht in Rechten verletzt.
8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. März 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150047.L00Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018