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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
AVG §8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision 1. der A B, 2. des K G, 3. des R R, 4. der M W und 5. des R W, alle in N, alle vertreten durch Dr. Alois Karan, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. April 2015, Zl. LVwG 150393/2/MK/EG - 150406/2, betreffend Einwendungen in einem Bauverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde Niederneukirchen; mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. P H und 2. M H, beide in A; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung in 4020 Linz, Bahnhofsplatz 1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerber haben der Gemeinde Niederneukirchen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Verwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Immissionen nicht in die Prüfungskompetenz der Baubehörde fielen. Für die in § 30 Abs. 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (ROG) vorgesehenen weiteren zulässigen Nutzungsarten im Grünland, mit denen insbesondere bauliche Maßnahmen verbunden sein können, sei die Sonderausweisung im Grünland im Sinne dieser Bestimmung für die Errichtung derartiger Sonderbauten erforderlich. Solche Sonderausweisungen fänden im Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung Deckung. Für die Nutzung im Rahmen des Abs. 6 leg. cit. sei nicht ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb Voraussetzung, sondern „bloß“ das Bestehen eines Gebäudes, das seinem Wesen nach der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sei. Im Ergebnis sei daher der Einbau eines Lagers und eines Büros in ein bestehendes land- und forstwirtschaftliches Gebäude zulässig und die bestehende Sonderwidmung „Reitsportanlage“ hindere dieses Vorhaben nicht.Das Verwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Immissionen nicht in die Prüfungskompetenz der Baubehörde fielen. Für die in Paragraph 30, Absatz 3, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (ROG) vorgesehenen weiteren zulässigen Nutzungsarten im Grünland, mit denen insbesondere bauliche Maßnahmen verbunden sein können, sei die Sonderausweisung im Grünland im Sinne dieser Bestimmung für die Errichtung derartiger Sonderbauten erforderlich. Solche Sonderausweisungen fänden im Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung Deckung. Für die Nutzung im Rahmen des Absatz 6, leg. cit. sei nicht ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb Voraussetzung, sondern „bloß“ das Bestehen eines Gebäudes, das seinem Wesen nach der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sei. Im Ergebnis sei daher der Einbau eines Lagers und eines Büros in ein bestehendes land- und forstwirtschaftliches Gebäude zulässig und die bestehende Sonderwidmung „Reitsportanlage“ hindere dieses Vorhaben nicht.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Auch wenn das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 letzter Satz VwGG seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kurz - und in der Regel fallbezogen - zu begründen hat, ist der Verwaltungsgerichtshof entsprechend § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an diesen Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert, weshalb dieses Vorbringen keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigt (vgl. dazu u.a. den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/09/0022).Auch wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, letzter Satz VwGG seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG kurz - und in der Regel fallbezogen - zu begründen hat, ist der Verwaltungsgerichtshof entsprechend Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an diesen Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. An der gesonderten Darlegung von in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert, weshalb dieses Vorbringen keine Rechtsfrage von der Qualität des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzeigt vergleiche , dazu u.a. den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/09/0022).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Widmung von Baugrundstücken und den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Sinne des § 31 Oö. Bauordnung 1994 bereits mehrfach festgehalten, dass aus der Anordnung der Widmungskategorien in Flächenwidmungsplänen grundsätzlich insoweit Nachbarrechte auf Beachtung derselben erfließen, als die in diesen generellen Normen enthaltenen Regelungen unter Gesichtspunkten getroffen worden sind, die nicht nur öffentliche Interessen, sondern auch Interessen der Nachbarn in sich schließen (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2003/05/0091). Widmungskategorien kommen als eine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gewährleistende Norm somit insoweit in Betracht, als durch die bestimmte Widmungskategorie ein Immissionsschutz gewährt wird (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 98/05/0075). Die BO gewährt dem Nachbarn somit nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0210); sie enthält nämlich keine Bestimmung, die ausdrücklich ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung einräumt (vgl. hierzu die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1998, Zl. 97/05/0132 und vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0007).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Widmung von Baugrundstücken und den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Sinne des Paragraph 31, Oö. Bauordnung 1994 bereits mehrfach festgehalten, dass aus der Anordnung der Widmungskategorien in Flächenwidmungsplänen grundsätzlich insoweit Nachbarrechte auf Beachtung derselben erfließen, als die in diesen generellen Normen enthaltenen Regelungen unter Gesichtspunkten getroffen worden sind, die nicht nur öffentliche Interessen, sondern auch Interessen der Nachbarn in sich schließen vergleiche , hierzu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2003/05/0091). Widmungskategorien kommen als eine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gewährleistende Norm somit insoweit in Betracht, als durch die bestimmte Widmungskategorie ein Immissionsschutz gewährt wird vergleiche , hierzu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 98/05/0075). Die BO gewährt dem Nachbarn somit nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes vergleiche , hierzu das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0210); sie enthält nämlich keine Bestimmung, die ausdrücklich ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung einräumt vergleiche , hierzu die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1998, Zl. 97/05/0132 und vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0007).
Die Revisionswerber bringen in der Revision nicht vor, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben um einen gemäß dem § 30 Abs. 6 ROG unzulässigen Betrieb handelt. In Bezug auf das Kriterium in § 30 Abs. 6 leg. cit., dass ein bestehendes land- und forstwirtschaftliches Gebäude vorliegen muss, kommt den Revisionswerbern kein Mitspracherecht zu.Die Revisionswerber bringen in der Revision nicht vor, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben um einen gemäß dem Paragraph 30, Absatz 6, ROG unzulässigen Betrieb handelt. In Bezug auf das Kriterium in Paragraph 30, Absatz 6, leg. cit., dass ein bestehendes land- und forstwirtschaftliches Gebäude vorliegen muss, kommt den Revisionswerbern kein Mitspracherecht zu.
Wien, am 29. März 2017
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050057.L00Im RIS seit
27.08.2021Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021