RS Vwgh 2008/2/28 2005/18/0096

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/09 Internationales Privatrecht

Norm

IPRG §2;
IPRG §4 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/18/0098 E 28. Februar 2008 2005/18/0097 E 28. Februar 2008

Rechtssatz

Staatsangehörigkeitsfragen - wie etwa die Frage, ob ein Fremder die Staatsangehörigkeit eines Staates verloren hat - sind nach dem Recht des Staates zu entscheiden, um dessen Staatsangehörigkeit es sich handelt. Von der Behörde ist das zur Beurteilung dieser Frage erforderliche Recht - analog § 4 Abs. 1 IPRG - von Amts wegen zu ermitteln (Hinweis E 3. Oktober 1996, 95/19/1084). Konstitutive Staatsangehörigkeitsentscheidungen (wie Einbürgerungs- oder Ausbürgerungsbescheide) des zuständigen Staates sind, soweit diese nicht völkerrechtswidrig sind - diese sind etwa völkerrechtswidrig, wenn sie die Souveränität eines fremden Staates verletzen - hiefür bindend.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Begründung BegründungsmangelVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005180096.X01

Im RIS seit

20.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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