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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, betreffend den als "Anzeige gemäß § 71 VwGG iVm § 43 Absatz 3 VfGG" bezeichneten, mit 16. März 2017 datierten Schriftsatz des Mag. A L in D, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, betreffend den als "Anzeige gemäß Paragraph 71, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 43, Absatz 3 VfGG" bezeichneten, mit 16. März 2017 datierten Schriftsatz des Mag. A L in D, den Beschluss gefasst:
Spruch
Aus Anlass der oben bezeichneten Anzeige wird kein Verfahren zur Entscheidung eines Kompetenzkonflikts eingeleitet.
Begründung
1 Der Einschreiter brachte beim Verwaltungsgerichtshof einen als "Anzeige gemäß § 71 VwGG iVm § 43 Absatz 3 VfGG" bezeichneten Schriftsatz, datiert mit 16. März 2017, ein. Darin brachte er vor, dass er sowohl beim Bundesverwaltungsgericht als auch beim Bundesfinanzgericht mit am selben Tag zur Post gegebene Schriftsätzen Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gegen einen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Feldkirch nach § 7 GEG erhoben habe, "sodass, auch angesichts des brisanten Gegenstandes dieser Beschwerden, zu erwarten steht, dass die beiden Verwaltungsgerichte sich um deren Zuständigkeit streiten werden." 1 Der Einschreiter brachte beim Verwaltungsgerichtshof einen als "Anzeige gemäß Paragraph 71, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 43, Absatz 3 VfGG" bezeichneten Schriftsatz, datiert mit 16. März 2017, ein. Darin brachte er vor, dass er sowohl beim Bundesverwaltungsgericht als auch beim Bundesfinanzgericht mit am selben Tag zur Post gegebene Schriftsätzen Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen einen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Feldkirch nach Paragraph 7, GEG erhoben habe, "sodass, auch angesichts des brisanten Gegenstandes dieser Beschwerden, zu erwarten steht, dass die beiden Verwaltungsgerichte sich um deren Zuständigkeit streiten werden."
2 Gemäß Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (unter anderem) über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten. Gemäß § 71 VwGG sind im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten die §§ 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG) sinngemäß anzuwenden. 2 Gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (unter anderem) über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten. Gemäß Paragraph 71, VwGG sind im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten die Paragraphen 43, bis 46, 48, 49, 51 und 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG) sinngemäß anzuwenden.
3 § 43 VfGG, der im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten vom Verwaltungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden ist, lautet: 3 Paragraph 43, VfGG, der im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten vom Verwaltungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden ist, lautet:
"§ 43. (1) Ist ein Kompetenzkonflikt dadurch entstanden, dass ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht (Art. 138 Abs. 1 Z 2 B-VG) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen haben (bejahender Kompetenzkonflikt), so hat der Verfassungsgerichtshof nur dann ein Erkenntnis zu fällen, wenn von einem der genannten Gerichte ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht gefällt ist."§ 43. (1) Ist ein Kompetenzkonflikt dadurch entstanden, dass ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht (Artikel 138, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen haben (bejahender Kompetenzkonflikt), so hat der Verfassungsgerichtshof nur dann ein Erkenntnis zu fällen, wenn von einem der genannten Gerichte ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht gefällt ist.
4 Der Einschreiter hat seinen Schriftsatz als "Anzeige gemäß § 71 VwGG iVm § 43 Absatz 3 VfGG" bezeichnet und keinen - nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 43 VfGG (VfGH 14. März 1956, B 191/55, VfSlg 2956; VfGH 27. September 2002, G 330/01, VfSlg 16.631) ohnehin unzulässigen - Antrag gestellt. 5 Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund der Anzeige einer 4 Der Einschreiter hat seinen Schriftsatz als "Anzeige gemäß Paragraph 71, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 43, Absatz 3 VfGG" bezeichnet und keinen - nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Paragraph 43, VfGG (VfGH 14. März 1956, B 191/55, VfSlg 2956; VfGH 27. September 2002, G 330/01, VfSlg 16.631) ohnehin unzulässigen - Antrag gestellt. 5 Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund der Anzeige einer
an der Sache beteiligten Partei von Amts wegen ein Verfahren zur Entscheidung des (positiven) Kompetenzkonfliktes dann einzuleiten, wenn er durch diese Anzeige "von dem Entstehen des Konfliktes" Kenntnis erlangt. Eine bloße Mitteilung der Partei eines Verwaltungsverfahrens darüber, dass sie Beschwerden gegen eine behördliche Entscheidung an zwei verschiedene Verwaltungsgerichte gerichtet habe, reicht dazu nicht aus, wenn kein weiterer Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass tatsächlich beide angerufenen Verwaltungsgerichte die Entscheidung in derselben Sachen in Anspruch nehmen würden.
6 Ein Verfahren zur Entscheidung eines Kompetenzkonflikts war daher nicht einzuleiten.
Wien, am 30. März 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:KO2017030002.K00Im RIS seit
20.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.05.2017