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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15. September 2016, Zl. LVwG 30.12-2338/2016-6, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bürgermeister der Stadt Graz; mitbeteiligte Partei: A Z in G, vertreten durch die Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Parkstraße 1), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15. September 2016, Zl. LVwG 30.12-2338/2016-6, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bürgermeister der Stadt Graz; mitbeteiligte Partei: A Z in G, vertreten durch die Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Parkstraße 1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Mit hg. Erkenntnis vom 7. April 2017, Ra 2016/02/0245 bis 0246, hat der Verwaltungsgerichtshof das mit der vorliegenden Revision angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15. September 2016 aufgehoben.
2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. VwGH vom 30. Oktober 2015, Ra 2015/03/0054, mwH). 2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht vergleiche , VwGH vom 30. Oktober 2015, Ra 2015/03/0054, mwH).
3 Der zitierten Rechtsprechung folgend war das Verfahren daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. 3 Der zitierten Rechtsprechung folgend war das Verfahren daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 7. April 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020248.L00Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018