TE Vwgh Beschluss 2017/4/25 Ra 2017/16/0026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2017
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §2 Z1 lita;
GGG 1984 §2 Z1 litb;
ZPO §41 Abs1;
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, in der Revisionssache der R OG in W, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Oktober 2016, Zl. W176 2131900-1/3E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis schrieb das Bundesverwaltungsgericht der revisionswerbenden Gesellschaft (Revisionswerberin) im Instanzenzug Gerichtsgebühren nach TP 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) sowie einen Mehrbetrag gemäß § 31 GGG vor und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis schrieb das Bundesverwaltungsgericht der revisionswerbenden Gesellschaft (Revisionswerberin) im Instanzenzug Gerichtsgebühren nach TP 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) sowie einen Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG vor und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2 Die Revisionswerberin habe am 29. Mai 2013 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eine Klage wegen Einräumung und Einverleibung des Eigentums mit einem Streitwert von 600.000 EUR eingebracht. Mit Zahlungsauftrag vom 7. Juni 2013 sei der Revisionswerberin dafür die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG, die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG und ein Mehrbetrag nach § 31 GGG in näher angeführten Beträgen zur Zahlung vorgeschrieben worden. In der im auf Grund der Klage durchgeführten Verfahren abgehaltenen Tagsatzung am 21. Jänner 2016 habe die Revisionswerberin den Streitwert auf 1,873.712,94 EUR ausgedehnt. 2 Die Revisionswerberin habe am 29. Mai 2013 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eine Klage wegen Einräumung und Einverleibung des Eigentums mit einem Streitwert von 600.000 EUR eingebracht. Mit Zahlungsauftrag vom 7. Juni 2013 sei der Revisionswerberin dafür die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG, die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG und ein Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG in näher angeführten Beträgen zur Zahlung vorgeschrieben worden. In der im auf Grund der Klage durchgeführten Verfahren abgehaltenen Tagsatzung am 21. Jänner 2016 habe die Revisionswerberin den Streitwert auf 1,873.712,94 EUR ausgedehnt.

3 Nach einem Mandatsbescheid der Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28. April 2016 und einer dagegen erhobenen Vorstellung der Revisionswerberin, habe der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz der Revisionswerberin mit Bescheid vom 14. Juni 2016 die restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG mit einem näher angeführten Betrag zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG zur Zahlung vorgeschrieben. In der Zustellverfügung dieses Bescheides sei der nunmehrige Vertreter der Revisionswerberin unter Nennung der Kanzleiadresse genannt gewesen. 3 Nach einem Mandatsbescheid der Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28. April 2016 und einer dagegen erhobenen Vorstellung der Revisionswerberin, habe der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz der Revisionswerberin mit Bescheid vom 14. Juni 2016 die restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG mit einem näher angeführten Betrag zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zur Zahlung vorgeschrieben. In der Zustellverfügung dieses Bescheides sei der nunmehrige Vertreter der Revisionswerberin unter Nennung der Kanzleiadresse genannt gewesen.

4 Dagegen habe die Revisionswerberin Beschwerde erhoben, welche sie damit begründet habe, die Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühren nur auf Grund des Streitwertes sei sachlich nicht gerechtfertigt, weil der Schwierigkeitsgrad einer Rechtssache nicht mit dem Streitwert steige.

5 Die Abweisung der Beschwerde begründete das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Bestimmung des § 2 Z 1 lit. a und b GGG sowie des § 7 Abs. 1 Z 1 leg. cit. sowie des § 6a Abs. 1 GEG. Das System der Gerichtsgebühren mit dem vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage erwecke keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Gerichtsgebühren seien Abgaben, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich sei. 5 Die Abweisung der Beschwerde begründete das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, und b GGG sowie des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. sowie des Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG. Das System der Gerichtsgebühren mit dem vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage erwecke keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Gerichtsgebühren seien Abgaben, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich sei.

6 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 die Behandlung der vor ihm gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. 6 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 die Behandlung der vor ihm gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

7 Die gegen sein Erkenntnis sodann erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

8 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 8 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10 Gemäß § 1 Abs. 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit u.a. der Gerichte einschließlich der an diese gerichteten Eingaben den Gerichtsgebühren nach Maßgabe u.a. des einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs. 10 Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit u.a. der Gerichte einschließlich der an diese gerichteten Eingaben den Gerichtsgebühren nach Maßgabe u.a. des einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.

11 Die Gebühren sind gemäß § 1 Abs. 2 GGG entweder feste Gebühren oder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als feste Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren. 11 Die Gebühren sind gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GGG entweder feste Gebühren oder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als feste Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren.

12 Tarifpost 1 (TP 1) GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz fest und bestimmt dabei in Stufen nach dem Wert des Streitgegenstandes gestaffelte feste Sätze, bei einem Wert des Streitgegenstandes über 350.000 Euro eine Gebühr 1,2 % vom jeweiligen Streitwert zuzüglich - vor der im Revisionsfall noch unbeachtlichen Neufestsetzung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 280/2013 - 2.525 EUR. 12 Tarifpost 1 (TP 1) GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz fest und bestimmt dabei in Stufen nach dem Wert des Streitgegenstandes gestaffelte feste Sätze, bei einem Wert des Streitgegenstandes über 350.000 Euro eine Gebühr 1,2 % vom jeweiligen Streitwert zuzüglich - vor der im Revisionsfall noch unbeachtlichen Neufestsetzung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2013, - 2.525 EUR.

13 Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage. 13 Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage.

14 Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert, so ist die Pauschalgebühr gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. 14 Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert, so ist die Pauschalgebühr gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

15 Gemäß § 2 Z 1 lit. b GGG entsteht die Pauschalgebühr für das gerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung. 15 Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, GGG entsteht die Pauschalgebühr für das gerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung.

16 Die Revisionswerberin trägt zur Zulässigkeit ihrer Revision in ihrem über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2017 die Revision ergänzenden Schriftsatz vom 29. März 2017 vor, der Verwaltungsgerichtshof habe noch nicht darüber entschieden, "wer effektiv anzuschreiben ist, bzw. wem die Gebühren direkt vorzuschreiben sind", wenn die Klage den Zusatz trägt:

"Kein Gebühreneinzug. Gerichtsgebühr wird von der Klägerin direkt bei Gericht einbezahlt."

17 Adressat des Zahlungsauftrages könne nur derjenige sein, der als Partei im Verfahren auftrete und nicht der Parteienvertreter. Eine Zustellung an den Parteienvertreter könne diesfalls nicht erfolgen, sondern müsste der Zahlungsauftrag direkt dem Zahlungsadressaten zugestellt werden.

18 Soweit die Revisionswerberin damit das Fehlen der Vertretungsmacht ihres Vertreters hinsichtlich der Zustellung des zweifellos an sie gerichteten Zahlungsauftrages des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz anspricht, ist sie auf § 6b Abs. 3 GEG hinzuweisen, wonach die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für die Einbringungsverfahren gilt, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt. 18 Soweit die Revisionswerberin damit das Fehlen der Vertretungsmacht ihres Vertreters hinsichtlich der Zustellung des zweifellos an sie gerichteten Zahlungsauftrages des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz anspricht, ist sie auf Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG hinzuweisen, wonach die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für die Einbringungsverfahren gilt, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.

19 Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt die Revisionswerberin damit nicht auf. 19 Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt die Revisionswerberin damit nicht auf.

20 Die Revisionswerberin trägt zur Zulässigkeit ihrer Revision weiters vor, die Gerichtsgebühren seien "exorbitant zu hoch und stehen in keiner Relation zum effektiven Streitwert".

21 Mit diesem allgemeinen Vorbringen wird keine konkrete Rechtsfrage formuliert; im Übrigen ist auf den erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2016 betreffend die Ablehnung der Behandlung der vor ihm erhobenen Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis zu verweisen.

22 Schließlich trägt die Revisionswerberin zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit der Frage des Zeitpunktes des Entstehens der Gebührenschuld nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt, warum eine Gebührenschuld "nicht erst mit Abschluss sohin Rechtskraft des Verfahrens entsteht, wenn auch der endgültige Gebührenschuldner, nämlich die Partei, die unterliegt und tatsächlich die Gebührenschuld zu tragen hat, feststeht."

23 Nach der insoweit eindeutigen und zweifelsfreien Regelung des § 2 Z 1 lit. a und b GGG kommt es auf den von der Revisionswerberin angesprochenen "Abschluss" des Verfahrens für den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nicht an. 23 Nach der insoweit eindeutigen und zweifelsfreien Regelung des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, und b GGG kommt es auf den von der Revisionswerberin angesprochenen "Abschluss" des Verfahrens für den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nicht an.

24 Soweit die Revisionswerberin ein späteres Obsiegen im Grundverfahren anspricht, betrifft dies nicht die Entrichtung der vom Kläger geschuldeten Pauschalgebühr an den Bund als Gebührengläubiger, sondern den Ersatz der Aufwendungen des Klägers durch den unterlegenen Beklagten auf Grund einer in einem Urteil ausgesprochenen Verpflichtung (§ 41 Abs. 1 ZPO). Die Entstehung der Gerichtsgebührenschuld einerseits und der Prozesskostenersatz der angefallenen Pauschalgebühren andererseits sind auseinanderzuhalten (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, 2010/16/0088). 24 Soweit die Revisionswerberin ein späteres Obsiegen im Grundverfahren anspricht, betrifft dies nicht die Entrichtung der vom Kläger geschuldeten Pauschalgebühr an den Bund als Gebührengläubiger, sondern den Ersatz der Aufwendungen des Klägers durch den unterlegenen Beklagten auf Grund einer in einem Urteil ausgesprochenen Verpflichtung (Paragraph 41, Absatz eins, ZPO). Die Entstehung der Gerichtsgebührenschuld einerseits und der Prozesskostenersatz der angefallenen Pauschalgebühren andererseits sind auseinanderzuhalten vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, 2010/16/0088).

25 Mit Rücksicht auf die klare und zweifelsfreie Regelung des § 2 Abs. 1 lit. a und b GGG zeigt die Revisionswerberin auch diesbezüglich keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. 25 Mit Rücksicht auf die klare und zweifelsfreie Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, und b GGG zeigt die Revisionswerberin auch diesbezüglich keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.

26 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 26 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160026.L00

Im RIS seit

31.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten