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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über den Fristsetzungsantrag der E D in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Dem von der Antragstellerin eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 7. März 2017 (beim Bundesverwaltungsgericht per ERV eingebracht) wegen des Ablaufs der Entscheidungsfrist über ihre Beschwerde 19. Juni 2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen, indem es den Beschluss vom 30. März 2017, Zlen. W227 2128662-1/8E und W227 2128660-1/4E, erließ (Zustellung an die Antragstellerin am 31. März 2017).
2 Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht, aber vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde die Antragstellerin klaglos gestellt (vgl. den hg. Beschluss vom 30. März 2016, Fr 2016/09/0002, mwN). 2 Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht, aber vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde die Antragstellerin klaglos gestellt vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. März 2016, Fr 2016/09/0002, mwN).
3 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. 3 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Demgemäß war vorliegend der in § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Betrag zuzusprechen; das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen. 4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Demgemäß war vorliegend der in Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Betrag zuzusprechen; das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.
Wien, am 25. April 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017010012.F00Im RIS seit
06.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017