Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §20 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juli 2016, W215 2009183-1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (mitbeteiligte Partei: J O, vertreten durch Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Begründung
1 Die Mitbeteiligte, eine Staatangehörige von Ghana, stellte am 26. Mai 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sie homosexuell sei, weshalb ihr Vater sie verprügelt und mit dem Umbringen bedroht habe. Homosexualität sei in Ghana verpönt, ihr drohe dort eine umfassende Diskriminierung.
2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag der Mitbeteiligten auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei. Die Verwaltungsbehörde erachtete die Angaben der Mitbeteiligten als vage und widersprüchlich und ging daher von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus. 2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag der Mitbeteiligten auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei. Die Verwaltungsbehörde erachtete die Angaben der Mitbeteiligten als vage und widersprüchlich und ging daher von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus.
3 In der dagegen erhobenen Beschwerde verwies die Mitbeteiligte unter anderem darauf, dass sie homosexuell und daher im Herkunftsland gefährdet sei. Sie sei entgegen § 20 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht von der Möglichkeit, die Einvernahme durch einen männlichen Organwalter begehren zu können, informiert worden. Die einvernehmende Referentin habe nicht darauf hingewiesen, ein spezielles Training im Umgang mit homosexuellen Asylwerberinnen erhalten zu haben und die Einvernahme sei auch nicht "non offensive" gestaltet gewesen. Die Mitbeteiligte habe Hemmungen vor Frauen über ihre Sexualität zu sprechen und ersuche daher im Beschwerdeverfahren bzw. im weiteren Verfahren um Einvernahme durch männliche Richter unter Beiziehung männlicher Dolmetscher. Ihr sei es nur schwer möglich, sofort offen über sexuelle Verfolgung zu sprechen. Sie habe sich geschämt, was zu der "mageren" Erzählung geführt habe. 3 In der dagegen erhobenen Beschwerde verwies die Mitbeteiligte unter anderem darauf, dass sie homosexuell und daher im Herkunftsland gefährdet sei. Sie sei entgegen Paragraph 20, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht von der Möglichkeit, die Einvernahme durch einen männlichen Organwalter begehren zu können, informiert worden. Die einvernehmende Referentin habe nicht darauf hingewiesen, ein spezielles Training im Umgang mit homosexuellen Asylwerberinnen erhalten zu haben und die Einvernahme sei auch nicht "non offensive" gestaltet gewesen. Die Mitbeteiligte habe Hemmungen vor Frauen über ihre Sexualität zu sprechen und ersuche daher im Beschwerdeverfahren bzw. im weiteren Verfahren um Einvernahme durch männliche Richter unter Beiziehung männlicher Dolmetscher. Ihr sei es nur schwer möglich, sofort offen über sexuelle Verfolgung zu sprechen. Sie habe sich geschämt, was zu der "mageren" Erzählung geführt habe.
4 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht den verwaltungsbehördlichen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt. 4 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht den verwaltungsbehördlichen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend aus, es lasse sich dem Verfahrensakt nicht entnehmen, dass die damals minderjährige Mitbeteiligte bei der Ersteinvernahme am 27. Mai 2014 vom Organwalter davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Möglichkeit bestünde, künftig von einer Organwalterin befragt zu werden. Ebensowenig sei die Mitbeteiligte bei der niederschriftlichen Einvernahme am 6. Juni 2014 von der Organwalterin gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 darüber informiert worden, dass sie die Einvernahme durch einen männlichen Organwalter verlangen könne. Die Nichtbeachtung von § 20 Abs. 1 AsylG 2005 mache eine ergänzende niederschriftliche Befragung unentbehrlich, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde fuße auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren. Außerdem basierten die Feststellungen zur Homosexualität in Ghana auf Quellen vom Dezember 2011 und Jänner 2013 und seien daher im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr hinreichend aktuell. Der vorliegende Sachverhalt sei so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen unerlässlich erscheinen würden.Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend aus, es lasse sich dem Verfahrensakt nicht entnehmen, dass die damals minderjährige Mitbeteiligte bei der Ersteinvernahme am 27. Mai 2014 vom Organwalter davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Möglichkeit bestünde, künftig von einer Organwalterin befragt zu werden. Ebensowenig sei die Mitbeteiligte bei der niederschriftlichen Einvernahme am 6. Juni 2014 von der Organwalterin gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 darüber informiert worden, dass sie die Einvernahme durch einen männlichen Organwalter verlangen könne. Die Nichtbeachtung von Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 mache eine ergänzende niederschriftliche Befragung unentbehrlich, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde fuße auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren. Außerdem basierten die Feststellungen zur Homosexualität in Ghana auf Quellen vom Dezember 2011 und Jänner 2013 und seien daher im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr hinreichend aktuell. Der vorliegende Sachverhalt sei so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen unerlässlich erscheinen würden.
5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die gegenständliche, vom Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit den Verfahrensakten vorgelegte außerordentliche Revision des BFA.
Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Revision wird zur Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 20 AsylG 2005 abgewichen. Tatbestandsvoraussetzung dieser Bestimmung sei, dass die Furcht vor Verfolgung auf einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung gründe. Die Mitbeteiligte habe aber schwerwiegende Eingriffe nichtsexueller Natur befürchtet. Sollte die Anwendbarkeit des § 20 AsylG 2005 gegeben sein, so sei zu beachten, dass die Mitbeteiligte in ihrer Beschwerde um die Einvernahme durch einen männlichen Richter ersucht habe. Durch eine "Unzuständigkeitseinrede" des Richters, dem ursprünglich die Beschwerde der Mitbeteiligten zugeteilt worden sei, und die anschließende Neuzuteilung an eine weibliche Richterin sei das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20 Abs. 2 AsylG 2005 abgewichen. Gehe man von der Nichtanwendbarkeit des § 20 AsylG 2005 aus, sei ebenfalls zu Unrecht neu zugeteilt worden.In der Revision wird zur Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 20, AsylG 2005 abgewichen. Tatbestandsvoraussetzung dieser Bestimmung sei, dass die Furcht vor Verfolgung auf einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung gründe. Die Mitbeteiligte habe aber schwerwiegende Eingriffe nichtsexueller Natur befürchtet. Sollte die Anwendbarkeit des Paragraph 20, AsylG 2005 gegeben sein, so sei zu beachten, dass die Mitbeteiligte in ihrer Beschwerde um die Einvernahme durch einen männlichen Richter ersucht habe. Durch eine "Unzuständigkeitseinrede" des Richters, dem ursprünglich die Beschwerde der Mitbeteiligten zugeteilt worden sei, und die anschließende Neuzuteilung an eine weibliche Richterin sei das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 abgewichen. Gehe man von der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 20, AsylG 2005 aus, sei ebenfalls zu Unrecht neu zugeteilt worden.
7 Die vorliegende Revision ist zulässig und auch begründet. 8 Art. 135 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 lautet 7 Die vorliegende Revision ist zulässig und auch begründet. 8 Artikel 135, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, lautet
auszugsweise wie folgt:
"Artikel 135. (1) (...)
9 § 17 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, hat folgenden Wortlaut: 9 Paragraph 17, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, hat folgenden Wortlaut:
"Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen
§ 17. (1) Jede im Bundesverwaltungsgericht anfallende Rechtssache wird dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Paragraph 17, (1) Jede im Bundesverwaltungsgericht anfallende Rechtssache wird dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
10 § 6 der Geschäftsverteilung 2014 des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG-GV 2014) hat auszugsweise folgenden Wortlaut: 10 Paragraph 6, der Geschäftsverteilung 2014 des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG-GV 2014) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§ 6. Unzuständigkeit
(1) Eine Richterin oder ein Richter ist im Sinne dieser
Geschäftsverteilung unzuständig, wenn
1. bis 3. (...)
4. sie oder er wegen eines behaupteten Eingriffs in die
sexuelle Selbstbestimmung gemäß § 20 AsylG 2005 für die
betreffende Rechtssache nicht zuständig ist;
5. (...)
11 § 17 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (GO-BVwG) lautet: 11 Paragraph 17, der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (GO-BVwG) lautet:
"§ 17. Wahrnehmung der Unzuständigkeit
12 § 20 AsylG 2005 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. I 68/2013 lautet: 12 Paragraph 20, AsylG 2005 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Nr. I 68 aus 2013, lautet:
"Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung
§ 20. (1) Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.Paragraph 20, (1) Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012) Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
13 Die Mitbeteiligte begründete ihren Antrag auf internationalen Schutz damit, dass ihr Vater sie verprügelt und mit dem Umbringen bedroht habe, weil sie homosexuell sei. In der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht rügte die Mitbeteiligte unter anderem, nicht hinsichtlich § 20 Abs. 1 AsylG belehrt worden zu sein. Sie habe Hemmungen, vor Frauen über ihre Sexualität zu sprechen, weshalb sie die Einvernahme durch einen männlichen Richter und die Beiziehung eines männlichen Dolmetschers beantrage. 13 Die Mitbeteiligte begründete ihren Antrag auf internationalen Schutz damit, dass ihr Vater sie verprügelt und mit dem Umbringen bedroht habe, weil sie homosexuell sei. In der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht rügte die Mitbeteiligte unter anderem, nicht hinsichtlich Paragraph 20, Absatz eins, AsylG belehrt worden zu sein. Sie habe Hemmungen, vor Frauen über ihre Sexualität zu sprechen, weshalb sie die Einvernahme durch einen männlichen Richter und die Beiziehung eines männlichen Dolmetschers beantrage.
14 Aus dem angefochtenen Beschluss sowie aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass der gegenständliche Fall zuerst einem männlichen Richter zugeteilt war, dieser jedoch - gestützt auf § 20 AsylG 2005 - gemäß § 17 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts seine Unzuständigkeit anzeigte. Daraufhin wurde der Fall einer weiblichen Richterin zugeteilt, die sich nicht als unzuständig erachtete und das Verfahren führte. 14 Aus dem angefochtenen Beschluss sowie aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass der gegenständliche Fall zuerst einem männlichen Richter zugeteilt war, dieser jedoch - gestützt auf Paragraph 20, AsylG 2005 - gemäß Paragraph 17, der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts seine Unzuständigkeit anzeigte. Daraufhin wurde der Fall einer weiblichen Richterin zugeteilt, die sich nicht als unzuständig erachtete und das Verfahren führte.
15 Ausgehend davon kommt es auf die Frage, ob § 20 AsylG 2005 auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, nicht an. Der nach der Geschäftsverteilung zuständige und mit der Rechtssache betraute männliche Richter hat sich angesichts der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nämlich in jedem Fall, also unabhängig davon, ob es sich gegenständlich um einen Fall eines "Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung" handelt oder nicht, zu Unrecht für unzuständig erklärt. Wäre § 20 AsylG 2005 anwendbar, hätte die Erstzuteilung an den männlichen Richter dem in der Beschwerde der Revisionswerberin gestellten Verlangen entsprochen. Im Fall der Nichtanwendbarkeit des § 20 AsylG 2005 wäre gleichfalls kein Grund für eine Neuzuteilung vorgelegen. Die Neuzuteilung erweist sich somit unabhängig von der Beantwortung dieser Frage als rechtswidrig. 15 Ausgehend davon kommt es auf die Frage, ob Paragraph 20, AsylG 2005 auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, nicht an. Der nach der Geschäftsverteilung zuständige und mit der Rechtssache betraute männliche Richter hat sich angesichts der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nämlich in jedem Fall, also unabhängig davon, ob es sich gegenständlich um einen Fall eines "Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung" handelt oder nicht, zu Unrecht für unzuständig erklärt. Wäre Paragraph 20, AsylG 2005 anwendbar, hätte die Erstzuteilung an den männlichen Richter dem in der Beschwerde der Revisionswerberin gestellten Verlangen entsprochen. Im Fall der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 20, AsylG 2005 wäre gleichfalls kein Grund für eine Neuzuteilung vorgelegen. Die Neuzuteilung erweist sich somit unabhängig von der Beantwortung dieser Frage als rechtswidrig.
16 Für die Aufteilung der von den Verwaltungsgerichten zu besorgenden Geschäfte "auf die Einzelrichter und Senate" gilt der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art. 135 Abs. 2 B-VG). Die feste Geschäftsverteilung hat für jene Fälle, in denen eine Zuständigkeit der Einzelrichter besteht, genau zu bestimmen, welche Einzelrichter zuständig sind, darüber hinaus aber auch die Vertreter im Fall einer Verhinderung und die Reihenfolge, in der diese eintreten (vgl. Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) 20). Art. 135 Abs. 3 B-VG und § 17 Abs. 3 BVwGG sehen vor, dass einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache abgenommen werden kann, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist (vgl. zur "Überlastung" eines Richters zB den hg. Beschluss vom 9. März 2016, Ra 2015/20/0275). § 17 Abs. 2 BVwGG ermöglicht zudem eine Neuzuteilung wegen Befangenheit. Die Abnahme von Sachen stellt eine ausnahmsweise Durchbrechung der von der Geschäftsverteilung für einen bestimmten Zeitraum geschaffenen festen Zuständigkeitsstruktur dar, was eine restriktive Auslegung des Art. 135 Abs. 3 B-VG gebietet (vgl. Piska, Art. 87/3 B-VG in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht Rz 29 (1999)). Keine Abnahme im Sinn des Art. 135 Abs. 3 B-VG liegt hingegen vor, wenn eine irrtümliche Zuteilung zu einem für den konkreten Fall nicht zuständigen Einzelrichter oder Senat korrigiert und die Sache dem zuständigen Richter (Senat) zugewiesen wird (vgl. Thienel, aaO, 22). 16 Für die Aufteilung der von den Verwaltungsgerichten zu besorgenden Geschäfte "auf die Einzelrichter und Senate" gilt der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Artikel 135, Absatz 2, B-VG). Die feste Geschäftsverteilung hat für jene Fälle, in denen eine Zuständigkeit der Einzelrichter besteht, genau zu bestimmen, welche Einzelrichter zuständig sind, darüber hinaus aber auch die Vertreter im Fall einer Verhinderung und die Reihenfolge, in der diese eintreten vergleiche , Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) 20). Artikel 135, Absatz 3, B-VG und Paragraph 17, Absatz 3, BVwGG sehen vor, dass einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache abgenommen werden kann, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist vergleiche , zur "Überlastung" eines Richters zB den hg. Beschluss vom 9. März 2016, Ra 2015/20/0275). Paragraph 17, Absatz 2, BVwGG ermöglicht zudem eine Neuzuteilung wegen Befangenheit. Die Abnahme von Sachen stellt eine ausnahmsweise Durchbrechung der von der Geschäftsverteilung für einen bestimmten Zeitraum geschaffenen festen Zuständigkeitsstruktur dar, was eine restriktive Auslegung des Artikel 135, Absatz 3, B-VG gebietet vergleiche , Piska, Artikel 87 /, 3, B-VG in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht Rz 29 (1999)). Keine Abnahme im Sinn des Artikel 135, Absatz 3, B-VG liegt hingegen vor, wenn eine irrtümliche Zuteilung zu einem für den konkreten Fall nicht zuständigen Einzelrichter oder Senat korrigiert und die Sache dem zuständigen Richter (Senat) zugewiesen wird vergleiche , Thienel, aaO, 22).
17 Da die im vorliegenden Fall erfolgte Neuzuteilung auf keinen der genannten Gründe gestützt werden kann und auch keine andere Vorschrift ersichtlich ist, welche die Neuzuteilung rechtfertigen würde, verstößt sie gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung und bewirkt somit eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts (vgl. Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 (2015) Rz. 1023 und Mayer, Muzak, B-VG5 (2015) § 42 VwGG III.4). 17 Da die im vorliegenden Fall erfolgte Neuzuteilung auf keinen der genannten Gründe gestützt werden kann und auch keine andere Vorschrift ersichtlich ist, welche die Neuzuteilung rechtfertigen würde, verstößt sie gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung und bewirkt somit eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts vergleiche , Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 (2015) Rz. 1023 und Mayer, Muzak, B-VG5 (2015) Paragraph 42, VwGG römisch drei.4).
Daran ändert auch § 6 Abs. 2 BVwG-GV 2014 nichts. Dieser sieht zwar vor, dass der Richter oder die Richterin, deren Gerichtsabteilung die Rechtssache zugewiesen worden ist, (von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen) zuständig wird, wenn sie einen außenwirksamen Akt setzt oder nicht rechtzeitig eine Unzuständigkeitanzeige erhebt. In der Zusammenschau mit § 17 GO-BVwG ergibt sich jedoch, dass § 6 Abs. 2 BVwG-GV 2014 an die Richterinnen und Richter adressiert ist und keine nach außen wirkende und somit den Parteien gegenüber bindende Zuständigkeit begründet. Eine andere Sichtweise verbietet sich aber schon deshalb, weil ansonsten nicht zu sehen ist, in welcher gesetzlichen Vorschrift dies Deckung fände (vgl. etwa für das zivilgerichtliche Verfahren den § 260 Abs. 2 ZPO).Daran ändert auch Paragraph 6, Absatz 2, BVwG-GV 2014 nichts. Dieser sieht zwar vor, dass der Richter oder die Richterin, deren Gerichtsabteilung die Rechtssache zugewiesen worden ist, (von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen) zuständig wird, wenn sie einen außenwirksamen Akt setzt oder nicht rechtzeitig eine Unzuständigkeitanzeige erhebt. In der Zusammenschau mit Paragraph 17, GO-BVwG ergibt sich jedoch, dass Paragraph 6, Absatz 2, BVwG-GV 2014 an die Richterinnen und Richter adressiert ist und keine nach außen wirkende und somit den Parteien gegenüber bindende Zuständigkeit begründet. Eine andere Sichtweise verbietet sich aber schon deshalb, weil ansonsten nicht zu sehen ist, in welcher gesetzlichen Vorschrift dies Deckung fände vergleiche , etwa für das zivilgerichtliche Verfahren den Paragraph 260, Absatz 2, ZPO).
18 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben. 18 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
Wien, am 26. April 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190221.L00Im RIS seit
09.06.2017Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018