Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Dr. J M in W, vertreten durch Mag. Jürgen Krauskopf, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. September 2016, Zl. W122 2014657-1/12E, betreffend Ruhestandsversetzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der am 12. September 1954 geborene Revisionswerber stand als Ministerialrat im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit auf § 15c Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) gestützter Erklärung bewirkte er seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2016. 1 Der am 12. September 1954 geborene Revisionswerber stand als Ministerialrat im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit auf Paragraph 15 c, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) gestützter Erklärung bewirkte er seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2016.
2 Bereits mit Eingabe vom 28. März 2014 hatte er erklärt, gemäß § 15 iVm § 236d BDG 1979 mit Ablauf des Monats September 2014, in dem er sein 60. Lebensjahr vollende, "durch Versetzung in den Ruhestand aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen". Es sei ihm bewusst, so führte der Revisionswerber in seinem Antrag aus, dass er "die erforderliche Alters-Voraussetzung der Vollendung des 62. Lebensjahres nicht erfülle", er sehe die zu Grunde liegende Bestimmung, die ihn gegenüber vor dem Jahr 1954 geborenen Beamten massiv schlechter stelle und ihn "im Vertrauensschutz verletze", aber als nicht verfassungskonform an. 2 Bereits mit Eingabe vom 28. März 2014 hatte er erklärt, gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit , Paragraph 236 d, BDG 1979 mit Ablauf des Monats September 2014, in dem er sein 60. Lebensjahr vollende, "durch Versetzung in den Ruhestand aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen". Es sei ihm bewusst, so führte der Revisionswerber in seinem Antrag aus, dass er "die erforderliche Alters-Voraussetzung der Vollendung des 62. Lebensjahres nicht erfülle", er sehe die zu Grunde liegende Bestimmung, die ihn gegenüber vor dem Jahr 1954 geborenen Beamten massiv schlechter stelle und ihn "im Vertrauensschutz verletze", aber als nicht verfassungskonform an.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. September 2016 billigte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG - soweit im vorliegenden Revisionsverfahren noch gegenständlich - die vom Bundesminister für Finanzen als Dienstbehörde mit Bescheid vom 26. September 2014 vorgenommene, auf die §§ 15 iVm 236d BDG 1979 gestützte Abweisung des erwähnten Antrages vom 28. März 2014. Das BVwG erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. September 2016 billigte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG - soweit im vorliegenden Revisionsverfahren noch gegenständlich - die vom Bundesminister für Finanzen als Dienstbehörde mit Bescheid vom 26. September 2014 vorgenommene, auf die Paragraphen 15, in Verbindung mit 236, d BDG 1979 gestützte Abweisung des erwähnten Antrages vom 28. März 2014. Das BVwG erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
4 Begründend legte das BVwG dar, dass die Anwendungsvoraussetzungen des § 236d BDG 1979 auf Grund des Fehlens ausreichender "Beitragsjahre" beim Revisionswerber nicht vorgelegen seien. Dieses Ergebnis stehe mit den Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden kurz: RL) im Einklang. Die Regelung des Pensionsantrittsalters sei objektiv und angemessen sowie durch ein legitimes Ziel, unter anderem aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, nämlich das tatsächliche Pensionsantrittsalter rascher an das reguläre von 65 Jahren heranzuführen, gerechtfertigt und erforderlich. 4 Begründend legte das BVwG dar, dass die Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 236 d, BDG 1979 auf Grund des Fehlens ausreichender "Beitragsjahre" beim Revisionswerber nicht vorgelegen seien. Dieses Ergebnis stehe mit den Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden kurz: RL) im Einklang. Die Regelung des Pensionsantrittsalters sei objektiv und angemessen sowie durch ein legitimes Ziel, unter anderem aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, nämlich das tatsächliche Pensionsantrittsalter rascher an das reguläre von 65 Jahren heranzuführen, gerechtfertigt und erforderlich.
Die gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochene Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG begründete das BVwG mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob aus der Versagung der beantragten Ruhestandsversetzung für Angehörige des Geburtsjahrganges 1954 eine der RL widersprechende Diskriminierung abzuleiten sei.Die gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ausgesprochene Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründete das BVwG mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob aus der Versagung der beantragten Ruhestandsversetzung für Angehörige des Geburtsjahrganges 1954 eine der RL widersprechende Diskriminierung abzuleiten sei.
5 Gegen das in Rz 3 genannte Erkenntnis des BVwG vom 14. September 2016 erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. November 2016, E 2724/2016-5, ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 3. Jänner 2017 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 In der daraufhin ausgeführten ordentlichen Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Revisionswerber Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und stellt einen Aufhebungsantrag. Als Revisionspunkt führt er eine Verletzung in seinem Recht ins Treffen, bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Erklärung gemäß § 15 iVm § 236b BDG 1979 sein Ausscheiden aus dem Dienststand und damit seine Versetzung in den Ruhestand "zu einem bestimmten Zeitpunkt bewirken zu können". Diesen Zeitpunkt konkretisiert er im weiteren Vorbringen der Revision mit dem 30. September 2014. 6 In der daraufhin ausgeführten ordentlichen Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Revisionswerber Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und stellt einen Aufhebungsantrag. Als Revisionspunkt führt er eine Verletzung in seinem Recht ins Treffen, bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Erklärung gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit , Paragraph 236 b, BDG 1979 sein Ausscheiden aus dem Dienststand und damit seine Versetzung in den Ruhestand "zu einem bestimmten Zeitpunkt bewirken zu können". Diesen Zeitpunkt konkretisiert er im weiteren Vorbringen der Revision mit dem 30. September 2014.
7 Der Bundesminister für Finanzen erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu sie als unbegründet abzuweisen.
Die Revision ist unzulässig:
8 Infolge des Vorliegens der im Abs. 1 des § 15c BDG 1979 dafür normierten Voraussetzungen hatte der Revisionswerber durch die in Rz 1 erwähnte Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand auf Grundlage dieser Gesetzesstelle jedenfalls mit Ablauf des 30. November 2016 bewirkt. 8 Infolge des Vorliegens der im Absatz eins, des Paragraph 15 c, BDG 1979 dafür normierten Voraussetzungen hatte der Revisionswerber durch die in Rz 1 erwähnte Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand auf Grundlage dieser Gesetzesstelle jedenfalls mit Ablauf des 30. November 2016 bewirkt.
9 Für die Frage, ob diese Erklärung des Revisionswerbers seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermines maßgeblich (siehe dazu etwa den zu § 236b BDG 1979 ergangenen hg. Beschluss vom 22. April 2015, Ra 2014/12/0023). Eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedurfte es für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht. 9 Für die Frage, ob diese Erklärung des Revisionswerbers seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermines maßgeblich (siehe dazu etwa den zu Paragraph 236 b, BDG 1979 ergangenen hg. Beschluss vom 22. April 2015, Ra 2014/12/0023). Eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedurfte es für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht.
10 Die in Rz 3 erwähnte Abweisung des Antrages des Revisionswerbers (die als Versagung der Feststellung, seine Erklärung vom 28. März 2014 habe die Ruhestandsversetzung zu dem dort genannten Termin bewirkt, zu verstehen ist) entfaltet hinsichtlich der Qualifikation der später erfolgten Ruhestandsversetzung keine Bindungswirkung (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. Oktober 2016, Ro 2016/12/0015 und Ro 2016/12/0023). Ebenso geht der Revisionspunkt ins Leere, weil der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis lediglich in einem Recht auf Feststellung, schon seit 1. Oktober 2014 im Ruhestand befindlich zu sein, verletzt sein könnte. Dieses Recht wurde aber nicht hinreichend präzise umschrieben. Worin das rechtliche Interesse an einer derartigen Feststellung gelegen sein sollte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. 10 Die in Rz 3 erwähnte Abweisung des Antrages des Revisionswerbers (die als Versagung der Feststellung, seine Erklärung vom 28. März 2014 habe die Ruhestandsversetzung zu dem dort genannten Termin bewirkt, zu verstehen ist) entfaltet hinsichtlich der Qualifikation der später erfolgten Ruhestandsversetzung keine Bindungswirkung vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 25. Oktober 2016, Ro 2016/12/0015 und Ro 2016/12/0023). Ebenso geht der Revisionspunkt ins Leere, weil der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis lediglich in einem Recht auf Feststellung, schon seit 1. Oktober 2014 im Ruhestand befindlich zu sein, verletzt sein könnte. Dieses Recht wurde aber nicht hinreichend präzise umschrieben. Worin das rechtliche Interesse an einer derartigen Feststellung gelegen sein sollte, ist im Übrigen nicht ersichtlich.
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. 11 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
12 Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. 12 Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.
Wien, am 27. April 2017
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017120005.J00Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
03.07.2017