TE Vwgh Beschluss 2017/4/27 Ra 2015/07/0038

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Veröffentlicht am 27.04.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4 impl;
VwGVG 2014 §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. Ing. JE und 2. FE, beide in S, beide vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte, in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17. Dezember 2014, Zl. LVwG 46.34-4046/2014-22, betreffend Feststellung gemäß § 10 ALSAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. Ing. JE und 2. FE, beide in S, beide vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte, in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17. Dezember 2014, Zl. LVwG 46.34-4046/2014-22, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 10, ALSAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung; mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Die Revisionswerber begründen die Zulässigkeit ihrer Revision damit, dass "es keine Judikatur des VwGH zu der gegenständlichen Konstellation des § 3 Abs 1 Z 2 ALSAG idF BGBl. I Nr. 97/2013 mit § 4 Z 12 Stmk BauG idF des LGBl. Nr. 33/2002" gebe bzw. sei "das LVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis von bestehender Rechtsprechung des VwGH abgewichen". 4 Die Revisionswerber begründen die Zulässigkeit ihrer Revision damit, dass "es keine Judikatur des VwGH zu der gegenständlichen Konstellation des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, mit Paragraph 4, Ziffer 12, Stmk BauG in der Fassung des LGBl. Nr. 33/2002" gebe bzw. sei "das LVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis von bestehender Rechtsprechung des VwGH abgewichen".

5 An drei weiteren Stellen der Zulässigkeitsbegründung lautet es "§ 3 Abs 1 Z 2 ALSAG idF BGBl. I Nr. 97/2013". An einer Stelle ist von "§ 3 Abs 1 Z 2 ALSAG idF vom BGBl. Nr. I 97/2013" die Rede. An einer Stelle findet sich "ALSAG iFv BGBl I Nr. 97/2013". 5 An drei weiteren Stellen der Zulässigkeitsbegründung lautet es "§ 3 Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013". An einer Stelle ist von "§ 3 Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG in der Fassung vom BGBl. Nr. römisch eins 97/2013" die Rede. An einer Stelle findet sich "ALSAG iFv BGBl I Nr. 97/2013".

6 Die von den Revisionswerbern damit angesprochene Rechtslage des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG idF BGBl. I Nr. 97/2013 erweist sich jedoch für die Lösung des vorliegenden Revisionsfalles als nicht relevant. In seinem den vorliegenden Revisionsfall betreffenden Vorerkenntnis vom 28. Mai 2014, 2011/07/0007, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf Vorjudikatur nämlich fest, dass bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 ALSAG jene Rechtslage anzuwenden ist, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war. Auch die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das Verwaltungsgericht) trifft die Obliegenheit zur Anwendung dieser Rechtslage. 6 Die von den Revisionswerbern damit angesprochene Rechtslage des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, erweist sich jedoch für die Lösung des vorliegenden Revisionsfalles als nicht relevant. In seinem den vorliegenden Revisionsfall betreffenden Vorerkenntnis vom 28. Mai 2014, 2011/07/0007, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf Vorjudikatur nämlich fest, dass bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG jene Rechtslage anzuwenden ist, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war. Auch die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das Verwaltungsgericht) trifft die Obliegenheit zur Anwendung dieser Rechtslage.

7 Unbestritten ist, dass die Wegerrichtung durch die Aufbringung (Schüttung) von Baurestmassen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück in der KG M. im Zeitraum zwischen Oktober 2003 und Ende 2005 erfolgt ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof somit bereits in seinem Vorerkenntnis vom 28. Mai 2014, 2011/07/0007, ausführte, ist auf den vorliegenden Revisionsfall § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 anzuwenden. 7 Unbestritten ist, dass die Wegerrichtung durch die Aufbringung (Schüttung) von Baurestmassen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück in der KG M. im Zeitraum zwischen Oktober 2003 und Ende 2005 erfolgt ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof somit bereits in seinem Vorerkenntnis vom 28. Mai 2014, 2011/07/0007, ausführte, ist auf den vorliegenden Revisionsfall Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, anzuwenden.

8 Die Revisionswerber begründen schließlich die Zulässigkeit der vorliegenden Revision mit einer behaupteten Abweichung vom Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2014, 2011/07/0007. So sei vom Landesverwaltungsgericht weder den Ermittlungsaufträgen im Hinblick auf die baurechtlichen Bewilligungserfordernisse noch im Hinblick auf den "Zusatzantrag" vom 4. Februar 2008 (Feststellung, dass "das verwendete aufbereitete Baurestmassenmaterial zum Zeitpunkt des Aufbringens auf die bestehende Straße keinen Abfall mehr dargestellt" habe; Abfallende nach § 5 Abs. 1 AWG 2002) nachgekommen worden. 8 Die Revisionswerber begründen schließlich die Zulässigkeit der vorliegenden Revision mit einer behaupteten Abweichung vom Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2014, 2011/07/0007. So sei vom Landesverwaltungsgericht weder den Ermittlungsaufträgen im Hinblick auf die baurechtlichen Bewilligungserfordernisse noch im Hinblick auf den "Zusatzantrag" vom 4. Februar 2008 (Feststellung, dass "das verwendete aufbereitete Baurestmassenmaterial zum Zeitpunkt des Aufbringens auf die bestehende Straße keinen Abfall mehr dargestellt" habe; Abfallende nach Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002) nachgekommen worden.

9 Das Landesverwaltungsgericht befasste sich in seinen Entscheidungsgründen mit der baurechtlichen Bewilligungspflicht (Seite 23 des angefochtenen Erkenntnisses). Zur Frage der Abfalleigenschaft und eines allfälligen Abfallendes nach § 5 Abs. 1 AWG 2002 ist auf die Ausführungen auf den Seiten 17 ff des angefochtenen Erkenntnisses zu verweisen. 9 Das Landesverwaltungsgericht befasste sich in seinen Entscheidungsgründen mit der baurechtlichen Bewilligungspflicht (Seite 23 des angefochtenen Erkenntnisses). Zur Frage der Abfalleigenschaft und eines allfälligen Abfallendes nach Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 ist auf die Ausführungen auf den Seiten 17 ff des angefochtenen Erkenntnisses zu verweisen.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. April 2017

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070038.L00

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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