TE Vwgh Beschluss 2017/5/4 Ra 2017/18/0122

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Veröffentlicht am 04.05.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0123

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. M D, und 2. Z D, beide in B und vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Februar 2017, Zlen. L518 2113136-2/2E (zu 1.) und L518 2113139-2/2E (zu 2.), betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien sind Ehegatten und armenische Staatsangehörige. Sie beantragten im Dezember 2014 erstmals internationalen Schutz in Österreich, der ihnen jedoch mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 18. November 2015 nicht gewährt wurde.

2 Am 27. Juli 2016 stellten die revisionswerbenden Parteien die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden jeweils vom 22. Oktober 2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückwies. Gleichzeitig erteilte es den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei. 2 Am 27. Juli 2016 stellten die revisionswerbenden Parteien die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden jeweils vom 22. Oktober 2016 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückwies. Gleichzeitig erteilte es den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend gemacht wird, entgegen den Behauptungen der Behörden liege keine rechtskräftig entschiedene Sache vor. Im vorliegenden Fall habe sich die Situation im Herkunftsstaat deutlich verschlechtert und die revisionswerbenden Parteien hätten im Folgeverfahren neues Vorbringen dahingehend erstattet, dass eine ärztliche Behandlung im Herkunftsstaat nicht erfolgversprechend und ihr in Österreich aufhältiges Enkelkind an Krebs erkrankt sei. Im Übrigen habe "die belangte Behörde" Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. dort formulierte Ziele missachtet. Diese Abweichungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründeten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, weil ihnen über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme: Das gesamte Wirtschaftsleben basiere auf der Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen wirtschaftlich Tätigen. Auch hänge die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung dieser Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ab. 4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend gemacht wird, entgegen den Behauptungen der Behörden liege keine rechtskräftig entschiedene Sache vor. Im vorliegenden Fall habe sich die Situation im Herkunftsstaat deutlich verschlechtert und die revisionswerbenden Parteien hätten im Folgeverfahren neues Vorbringen dahingehend erstattet, dass eine ärztliche Behandlung im Herkunftsstaat nicht erfolgversprechend und ihr in Österreich aufhältiges Enkelkind an Krebs erkrankt sei. Im Übrigen habe "die belangte Behörde" Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. dort formulierte Ziele missachtet. Diese Abweichungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründeten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, weil ihnen über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme: Das gesamte Wirtschaftsleben basiere auf der Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen wirtschaftlich Tätigen. Auch hänge die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG von der Lösung dieser Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ab.

5 Als Revisionspunkt führt die Revision an, die revisionswerbenden Parteien erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiven Rechten auf Nichtbestrafung mangels Erfüllung des gesetzlichen Tatbildes bzw. Nichtinanspruchnahme einer Haftung mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

6 Zum einen wird mit den geltend gemachten Revisionspunkten kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angesprochen, in dem die revisionswerbenden Parteien durch die gegenständliche Entscheidung, in der es um kein Verwaltungsstrafverfahren mit Haftungsausspruch ging, verletzt sein könnten. 6 Zum einen wird mit den geltend gemachten Revisionspunkten kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG angesprochen, in dem die revisionswerbenden Parteien durch die gegenständliche Entscheidung, in der es um kein Verwaltungsstrafverfahren mit Haftungsausspruch ging, verletzt sein könnten.

7 Zum anderen ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 7 Zum anderen ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

8 Die vorliegende Revision enthält in ihrer Zulassungsbegründung Textbausteine, die keinen Bezug zum gegenständlichen Asylfall haben. Das betrifft insbesondere die zusammenfassende Bemerkung der Revision, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege vor, weil das gesamte Wirtschaftsleben auf der Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen wirtschaftlich Tätigen basiere.

9 Unabhängig davon zeigt die Revision nicht auf, dass das BVwG in der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Prozesshindernis der res iudicata (vgl. etwa VwGH vom 3. Mai 2016, Ra 2016/18/0056 bis 0060, mwN) abgewichen wäre, zumal das Verwaltungsgericht nachvollziehbar begründet hat, dass - im Vergleich zu den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren - keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist, aufgrund derer den Anträgen der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz Berechtigung zukommen könnte. 9 Unabhängig davon zeigt die Revision nicht auf, dass das BVwG in der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Prozesshindernis der res iudicata vergleiche , etwa VwGH vom 3. Mai 2016, Ra 2016/18/0056 bis 0060, mwN) abgewichen wäre, zumal das Verwaltungsgericht nachvollziehbar begründet hat, dass - im Vergleich zu den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren - keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist, aufgrund derer den Anträgen der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz Berechtigung zukommen könnte.

10 Soweit die Revision offenbar im Zusammenhang mit den Rückkehrentscheidungen eine "Missachtung" der in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Ziele zu erkennen vermeint, ist ihr zu entgegnen, dass das BVwG eine vertretbare Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK vorgenommen hat, die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht revisibel ist (vgl. VwGH vom 2. Jänner 2017, Ra 2016/18/0235, 0239, mwN). 10 Soweit die Revision offenbar im Zusammenhang mit den Rückkehrentscheidungen eine "Missachtung" der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Ziele zu erkennen vermeint, ist ihr zu entgegnen, dass das BVwG eine vertretbare Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK vorgenommen hat, die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht revisibel ist vergleiche , VwGH vom 2. Jänner 2017, Ra 2016/18/0235, 0239, mwN).

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

12 Die Revision war aus allen diesen Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 12 Die Revision war aus allen diesen Gründen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 4. Mai 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180122.L00

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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