TE Vwgh Beschluss 2017/5/4 Ra 2017/16/0061

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Veröffentlicht am 04.05.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/01 Insolvenzordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §80;
BAO §9;
IO §2;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. IO § 2 heute
  2. IO § 2 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 2 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 2 gültig von 13.09.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 2 gültig von 01.01.1983 bis 12.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision des WM in W, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Februar 2017, Zl. RV/7100507/2017, betreffend Versagung von Wiedereinsetzung, Wiederaufnahme et al. bezüglich eines rechtskräftig abgeschlossenen Haftungsverfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Den - unbestrittenen - Feststellungen des anzufechtenden Beschlusses zufolge eröffnete das Bezirksgericht Liesing mit seinem Beschluss vom 5. Jänner 2017 über das Vermögen des Antragstellers das Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung des Schuldners und bestellte eine Rechtsanwältin zur Masseverwalterin.

2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht Anträge der Masseverwalterin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme bezüglich eines Haftungsverfahrens des Verfahrenshilfewerbers sowie auf Fristverlängerung und Verfahrenshilfe ab.

3 Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 1 der Insolvenzordnung). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung - soweit die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind - 3 Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (Paragraph 2, Absatz eins, der Insolvenzordnung). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung - soweit die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind -

gesetzlicher Vertreter im Sinn des § 80 BAO (vgl. etwa den Beschluss vom 24. März 2009, 2009/13/0013). gesetzlicher Vertreter im Sinn des Paragraph 80, BAO vergleiche , etwa den Beschluss vom 24. März 2009, 2009/13/0013).

4 Ein auf die §§ 9 und 80 BAO gegründeter Haftungsanspruch richtet sich - ebenso wie Ansprüche auf Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verfahrenshilfe oder Fristverlängerung bezüglich eines solchen Haftungsverfahrens - gegen das vom Insolvenzverfahren erfasste Vermögen des Haftungspflichtigen, sodass nur die Insolvenzverwalterin Revision gegen den an sie ergangenen Beschluss erheben könnte (vgl. etwa die Beschlüsse vom 10. November 1987, 87/14/0141, und vom 21. Mai 1990, 89/15/0058). 4 Ein auf die Paragraphen 9, und 80 BAO gegründeter Haftungsanspruch richtet sich - ebenso wie Ansprüche auf Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verfahrenshilfe oder Fristverlängerung bezüglich eines solchen Haftungsverfahrens - gegen das vom Insolvenzverfahren erfasste Vermögen des Haftungspflichtigen, sodass nur die Insolvenzverwalterin Revision gegen den an sie ergangenen Beschluss erheben könnte vergleiche , etwa die Beschlüsse vom 10. November 1987, 87/14/0141, und vom 21. Mai 1990, 89/15/0058).

5 Damit mangelt es dem Verfahrenshilfewerber an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision gegen den anzufechtenden Beschluss, weshalb diese gemäß § 34 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren - insbesondere unter Abstandnahme eines weiteren Verbesserungsverfahrens - in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen ist. 5 Damit mangelt es dem Verfahrenshilfewerber an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision gegen den anzufechtenden Beschluss, weshalb diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ohne weiteres Verfahren - insbesondere unter Abstandnahme eines weiteren Verbesserungsverfahrens - in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen ist.

6 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Revisionswerbers.

Wien, am 4. Mai 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160061.L00

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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